Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T will O erschießen. In der Dunkelheit hält er den herannahenden X für O und tötet ihn mit einem Schuss.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt) ist für den Vorsatz beachtlich, wenn das vorgestellte und getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Denn der Täter will die Person oder Sache, die er ganz konkret vor sich hat, töten oder beschädigen. Der Vorsatz muss sich nur auf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal wie z.B. „Mensch“ oder „fremde Sache“ erstrecken. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum irrelevant.
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2. T unterliegt einem unbeachtlichen error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt).

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. T hatte den Vorsatz, einen Menschen zu töten (§ 212 StGB). X und O sind tatbestandlich gleichwertig. T hat „den“ Menschen getötet, auf den er mit Tötungswillen angelegt und geschossen hat (also den X). Der Umstand, dass T den X mit O verwechselt hat, war nur der Grund für die Ausführung der vorsätzlichen Tötungshandlung am falschen Objekt (unbeachtlicher Motivirrtum).

3. Der Vorsatz des T umfasste neben der Tötung des X auch den Tötungsversuch hinsichtlich des O als eigentlichem Zielobjekt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Tötungsvorsatz sich auf eine Person konkretisiert, verbraucht sich dieser. Würde man zusätzlich auch noch die Versuchsstrafbarkeit bzgl. O bejahen, käme es demgegenüber zu einer (unzulässigen) „Vorsatzverdoppelung“. Als die Tat des T das Stadium des Versuchs (§ 22 StGB) erreichte, richtete sich sein Vorsatz allein gegen den fälschlich für O gehaltenen X. T hatte immer nur den Vorsatz, einen Menschen zu töten.
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