Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T will O erschießen. In der Dunkelheit hält er den herannahenden X für O und tötet ihn mit einem Schuss.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt) ist für den Vorsatz beachtlich, wenn das vorgestellte und getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Denn der Täter will die Person oder Sache, die er ganz konkret vor sich hat, töten oder beschädigen. Der Vorsatz muss sich nur auf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal wie z.B. „Mensch“ oder „fremde Sache“ erstrecken. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum irrelevant.

2. T unterliegt einem unbeachtlichen error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. T hatte den Vorsatz, einen Menschen zu töten (§ 212 StGB). X und O sind tatbestandlich gleichwertig. T hat „den“ Menschen getötet, auf den er mit Tötungswillen angelegt und geschossen hat (also den X). Der Umstand, dass T den X mit O verwechselt hat, war nur der Grund für die Ausführung der vorsätzlichen Tötungshandlung am falschen Objekt (unbeachtlicher Motivirrtum).

3. Der Vorsatz des T umfasste neben der Tötung des X auch den Tötungsversuch hinsichtlich des O als eigentlichem Zielobjekt.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Tötungsvorsatz sich auf eine Person konkretisiert, verbraucht sich dieser. Würde man zusätzlich auch noch die Versuchsstrafbarkeit bzgl. O bejahen, käme es demgegenüber zu einer (unzulässigen) „Vorsatzverdoppelung“. Als die Tat des T das Stadium des Versuchs (§ 22 StGB) erreichte, richtete sich sein Vorsatz allein gegen den fälschlich für O gehaltenen X. T hatte immer nur den Vorsatz, einen Menschen zu töten.

Jurafuchs kostenlos testen


Antonia

Antonia

9.11.2021, 13:22:14

Bei dem Fall mit dem Jäger und dem Hund hatte der Wilderer nur noch eine Patrone. Ihm war es gleich, wer von beiden getroffen wird (schlussendlich war’s der Hund). Dadurch, dass die Objekte nicht gleichwertig sind, kommt eine Sachbeschädigung in Betracht und man prüft zudem eine Versuchstrafbarkeit gegenüber dem Jäger? Wie sieht es dort mit dem Vorsatz aus? Könnte er auch u.U. verbraucht sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 10:02:06

Hallo Antonia, sehr gute Frage. Zur Frage, wie man mit dem Alternativvorsatz umzugehen hat, hatte sich auch der BGH Anfang des Jahres geäußert (https://jurafuchs.app.link/hFxCx6nc4kb). Er hat sich der hL angeschlossen, dass beim Alternativvorsatz kein Verbrauch des Vorsatzes eintritt, sondern das vollendete und versuchte Delikt in Tateinheit zueinander stehen. Schau Dir gerne hierzu auch den Fall in der App mal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

11.1.2023, 08:10:34

Warum ist dies ein error in objecto und nicht in persona, wenn er sich über eine Person irrt?

Pilea

Pilea

11.1.2023, 08:17:08

Ah, hab grad gesehen dass ihr "in persona vel objecto" schreibt, hat sich also erledigt.

GEI

Geithombre

29.11.2023, 09:48:29

Ich würde da aber schon für sprachliche Genauigkeit plädieren, insb. wenn man mit einer Fremdsprache arbeitet. Der vorliegende Fall ist allein ein "error in persona". Würde der Täter das Auto des A zerkratzen wollen, täte dies aber irrig beim Auto des B, läge ein Fall des "error in objecto" vor. Die Rechtsfigur wird allgemein zwar unter dem Sammelbegriff Irrtum über das Tatobjekt benannt, aber wenn wir im vorliegenden Fall auf den unbeachtlichen Motivirrtum hinauswollen, finde ich es dogmatisch sauberer, nur von einem "error in persona" zu sprechen. Der Mensch ist keine Sache / kein Objekt.


© Jurafuchs 2024