Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

4. April 2025

17 Kommentare

4,8(32.102 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T will O erschießen. In der Dunkelheit hält er den herannahenden X für O und tötet ihn mit einem Schuss.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Error in persona vel obiecto (Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt) ist für den Vorsatz beachtlich, wenn das vorgestellte und getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Denn der Täter will die Person oder Sache, die er ganz konkret vor sich hat, töten oder beschädigen. Der Vorsatz muss sich nur auf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal wie z.B. „Mensch“ oder „fremde Sache“ erstrecken. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum irrelevant.
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2. T unterliegt einem unbeachtlichen error in persona vel obiecto (Irrtum über das Handlungsobjekt).

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. T hatte den Vorsatz, einen Menschen zu töten (§ 212 StGB). X und O sind tatbestandlich gleichwertig. T hat „den“ Menschen getötet, auf den er mit Tötungswillen angelegt und geschossen hat (also den X). Der Umstand, dass T den X mit O verwechselt hat, war nur der Grund für die Ausführung der vorsätzlichen Tötungshandlung am falschen Objekt (unbeachtlicher Motivirrtum).

3. Der Vorsatz des T umfasste neben der Tötung des X auch den Tötungsversuch hinsichtlich des O als eigentlichem Zielobjekt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Tötungsvorsatz sich auf eine Person konkretisiert, verbraucht sich dieser. Würde man zusätzlich auch noch die Versuchsstrafbarkeit bzgl. O bejahen, käme es demgegenüber zu einer (unzulässigen) „Vorsatzverdoppelung“. Als die Tat des T das Stadium des Versuchs (§ 22 StGB) erreichte, richtete sich sein Vorsatz allein gegen den fälschlich für O gehaltenen X. T hatte immer nur den Vorsatz, einen Menschen zu töten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

9.11.2021, 13:22:14

Bei dem Fall mit dem Jäger und dem Hund hatte der Wilderer nur noch eine Patrone. Ihm war es gleich, wer von beiden getroffen wird (schlussendlich war’s der Hund). Dadurch, dass die Objekte nicht gleichwertig sind, kommt eine Sachbeschädigung in Betracht und man prüft zudem eine Versuchstrafbarkeit gegenüber dem Jäger? Wie sieht es dort mit dem

Vorsatz

aus? Könnte er auch u.U. verbraucht sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 10:02:06

Hallo Antonia, sehr gute Frage. Zur Frage, wie man mit dem

Alternativvorsatz

umzugehen hat, hatte sich auch der BGH Anfang des Jahres geäußert (https://jurafuchs.app.link/hFxCx6nc4kb). Er hat sich der hL angeschlossen, dass beim

Alternativvorsatz

kein Verbrauch des

Vorsatz

es eintritt, sondern das vollendete und versuchte Delikt in Tateinheit zueinander stehen. Schau Dir gerne hierzu auch den Fall in der App mal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

11.1.2023, 08:10:34

Warum ist dies ein

error in objecto

und nicht in persona, wenn er sich über eine Person irrt?

Pilea

Pilea

11.1.2023, 08:17:08

Ah, hab grad gesehen dass ihr "in persona vel objecto" schreibt, hat sich also erledigt.

GEI

Geithombre

29.11.2023, 09:48:29

Ich würde da aber schon für sprachliche Genauigkeit plädieren, insb. wenn man mit einer Fremdsprache arbeitet. Der vorliegende Fall ist allein ein "

error in persona

". Würde der Täter das Auto des A zerkratzen wollen, täte dies aber irrig beim Auto des B, läge ein Fall des "

error in objecto

" vor. Die Rechtsfigur wird allgemein zwar unter dem Sammelbegriff Irrtum über das Tatobjekt benannt, aber wenn wir im vorliegenden Fall auf den unbeachtlichen

Motivirrtum

hinauswollen, finde ich es dogmatisch sauberer, nur von einem "

error in persona

" zu sprechen. Der Mensch ist keine Sache / kein Objekt.

QUIG

QuiGonTim

8.3.2025, 15:00:50

Wie würde man in der Klausur mit dem verbrauchten

Vorsatz

umgehen? Prüft man die versuchte Tötung des eigentlich erwünschten Tatobjekts kurz an und führt den Verbrauch des

Vorsatz

es schon in der Versuchsvorprüfung an?

LELEE

Leo Lee

10.3.2025, 14:27:15

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Klausur(lösung) wird i.d.R. erwartet, dass der Prüfling erstmal ganz normal bei der vollendeten Tat i.R.d. subj. TBs den EIP anspricht, wobei hier noch nicht auf den

Vorsatz

verbrauch einzugehen ist, weil hier eben nur

Vorsatz

vorliegt und insofern der Verbrauch erstmal nicht wichtig ist. Sodann wird erwartet, dass der Tötungsversuch kurz erwähnt und dann sofort abgelehnt wird, aus den hier genannten Gründen. Hierbei reichen allerdings 2 - 3 Sätze völlig aus, weshalb eine klassische schematische Prüfung insofern nicht erforderlich ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

OKA

okalinkk

27.3.2025, 23:57:22

wann spricht man vom

error in persona

, wann vom error in obiecto? bzw was ist der Oberbegriff?

Paulah

Paulah

30.3.2025, 13:19:16

Der Oberbegriff ist "Identitätsirrtum" und bei "in persona" geht es um einen Person und bei "in obiecto" und ein Objekt

OKA

okalinkk

30.3.2025, 15:59:57

Danke @[Paulah](135148). Ich frage mich nur, was der Begriff „

error in persona vel obiecto

“ bedeuten soll? Ist das der lateinische Begriff für einen Identitätsirrtum? Also der Oberbegriff? Da werden ja sowohl persona als auch Objekt vermengt

Paulah

Paulah

30.3.2025, 16:17:01

error in persona

= Irrtum über die Person error in obiecto = Irrtum über das Objekt Der Oberbegriff für beides ist der Identitätsirrtum =

error in persona vel obiecto

[Irrtum über die Person oder (vel) das Objekt

OKA

okalinkk

30.3.2025, 16:18:27

Danke dir 🙏🏻 @[Paulah](135148)

OKA

okalinkk

28.3.2025, 09:14:38

Erst mal ein großes Lob! Die Aufgaben zur Irrtumslehre sind klasse. Vielleicht könntet ihr noch ein Kapitel zu Irrtümern bei Mittätern, mittelbarem Täter und Anstifter ergänzen? Wobei ich sehe gerade, dass ihr dies bei der jeweiligen Beteiligungsform angesprochen habt. LG :)


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