Kellner im Restaurant
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kellner T nimmt nach Dienstschluss vertragswidrig die ihm von Restaurantinhaberin O überlassene Geldtasche mit in seine Wohnung. Er möchte die Tasche O nicht mehr zurückgeben.
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Einordnung des Falls
Kellner im Restaurant
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Geldtasche mit in seine Wohnung genommen hat, hat er sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonia
2.1.2022, 10:35:10
Wäre das ein Fall des „Anvertrautsein“ des Abs. 2?
Victor
2.1.2022, 16:45:34
In der Tat. Anvertraut ist eine Sache immer dann, wenn der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten die Sache mit der Maßgabe erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.
Flohm
7.8.2023, 18:35:04
Liegt hier auch ein Diebstahl gem. §242 vor ?
MK-
7.8.2023, 19:16:24
Ich denke schon. Die Wegnahme ist m.E. auch zu bejahen. Insofern sehe ich nicht, worin eine Strafbarkeit scheitern sollte. § 246 tritt dann aber natürlich hinter § 242 zurück.
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 16:29:13
Hallo ihr beiden, hier müsst ihr ein wenig aufpassen und sorgfältig die Tatbestandsmerkmale prüfen! Der Diebstahl setzt tatbestandlich eine Wegnahme, also den Bruch fremden Gewahrsams voraus. D.h. ein Diebstahl kommt nur in Betracht, wenn O hier noch Gewahrsam an der Geldtasche hatte. Nach der Rspr. des BGH hat ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Im Hinblick auf die Geldtasche eines Kellners hat er es zwar im Ergebnis offengelassen, tendiert aber auch hier zum Alleingewahrsam (BGH, Urteil vom 11. 3. 2003 - 1 StR auf 507/02 = NStZ-RR 2003, 186). Dann würde hier die Wegnahme scheitern und es kommt nur die Unterschlagung in Betracht. Nimmt man dagegen tatsächlich noch
Mitgewahrsamder O an, so würde die Unterschlagung in der Tat auf Konkurrenzebene hinter dem Diebstahl zurücktreten (formelle Subsidiarität). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
30.9.2024, 16:25:25
Ich dachte immer, dass ein Ladeninhaber generellen Gewahrsam an allen darin befindlichen Sachen hat. Warum gilt das ausgerechnet für den Kasseninhalt nicht?
Artimes
15.11.2024, 04:54:22
Warum wird gefordert, dass das Aneignungselement eindeutig erkennbar sein muss, während das
Enteignungselement nicht ausgeschlossen erscheinen darf? Ich dachte beides muss nach der engen Manifestationsl
ehreeindeutig erkennbar sein?