Kellner im Restaurant

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Kellner T nimmt nach Dienstschluss vertragswidrig die ihm von Restaurantinhaberin O überlassene Geldtasche mit in seine Wohnung. Er möchte die Tasche O nicht mehr zurückgeben.

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Einordnung des Falls

Kellner im Restaurant

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Geldtasche mit in seine Wohnung genommen hat, hat er sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Zueignung erfordert nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Dabei genügt es, wenn in der Manifestation nur das Aneignungselement eindeutig in einer Weise zu Tage tritt, dass nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen erscheint. Indem T die Geldtasche mit nach Hause genommen hat, hat sich sein Wille, sich die Geldtasche zu eigen zu machen, nach außen erkennbar manifestiert. Der 6. BGH-Senat verlangte abweichend von der Rechtsprechung seiner Schwestersenate jüngst einen Zueignungserfolg.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia

Antonia

2.1.2022, 10:35:10

Wäre das ein Fall des „Anvertrautsein“ des Abs. 2?

VIC

Victor

2.1.2022, 16:45:34

In der Tat. Anvertraut ist eine Sache immer dann, wenn der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten die Sache mit der Maßgabe erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.

FL

Flohm

7.8.2023, 18:35:04

Liegt hier auch ein Diebstahl gem. §242 vor ?

MK-

MK-

7.8.2023, 19:16:24

Ich denke schon. Die Wegnahme ist m.E. auch zu bejahen. Insofern sehe ich nicht, worin eine Strafbarkeit scheitern sollte. § 246 tritt dann aber natürlich hinter § 242 zurück.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 16:29:13

Hallo ihr beiden, hier müsst ihr ein wenig aufpassen und sorgfältig die Tatbestandsmerkmale prüfen! Der Diebstahl setzt tatbestandlich eine Wegnahme, also den Bruch fremden Gewahrsams voraus. D.h. ein Diebstahl kommt nur in Betracht, wenn O hier noch Gewahrsam an der

Geld

tasche hatte. Nach der Rspr. des BGH hat ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Im Hinblick auf die

Geld

tasche eines Kellners hat er es zwar im Ergebnis offengelassen, tendiert aber auch hier zum Alleingewahrsam (BGH, Urteil vom 11. 3. 2003 - 1 StR auf 507/02 = NStZ-RR 2003, 186). Dann würde hier die Wegnahme scheitern und es kommt nur die Unterschlagung in Betracht. Nimmt man dagegen tatsächlich noch Mitgewahrsam der O an, so würde die Unterschlagung in der Tat auf Konkurrenzebene hinter dem Diebstahl zurücktreten (formelle Subsidiarität). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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