Kellner im Restaurant
16. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (5.257 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kellner T nimmt nach Dienstschluss vertragswidrig die ihm von Restaurantinhaberin O überlassene Geldtasche mit in seine Wohnung. Er möchte die Tasche O nicht mehr zurückgeben.
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Einordnung des Falls
Kellner im Restaurant
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Geldtasche mit in seine Wohnung genommen hat, hat er sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia
2.1.2022, 10:35:10
Wäre das ein Fall des „Anvertrautsein“ des Abs. 2?
Victor
2.1.2022, 16:45:34
In der Tat. Anvertraut ist eine Sache immer dann, wenn der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten die Sache mit der Maßgabe erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.
Flohm
7.8.2023, 18:35:04
Liegt hier auch ein Diebstahl gem. §242 vor ?

Lukas_Mengestu
8.8.2023, 16:29:13
Hallo ihr beiden, hier müsst ihr ein wenig aufpassen und sorgfältig die
Tatbestandsmerkmaleprüfen! Der Diebstahl setzt tatbestandlich eine
Wegnahme, also den Bruch fremden Gewahrsams voraus. D.h. ein Diebstahl kommt nur in Betracht, wenn O hier noch Gewahrsam an der
Geldtasche hatte. Nach der Rspr. des BGH hat ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Im Hinblick auf die
Geldtasche eines Kellners hat er es zwar im Ergebnis offengelassen, tendiert aber auch hier zum Alleingewahrsam (BGH, Urteil vom 11. 3. 2003 - 1 StR auf 507/02 = NStZ-RR 2003, 186). Dann würde hier die
Wegnahmescheitern und es kommt nur die Unterschlagung in Betracht. Nimmt man dagegen tatsächlich noch
Mitgewahrsamder O an, so würde die Unterschlagung in der Tat auf Konkurrenzebene hinter dem Diebstahl zurücktreten (formelle Subsidiarität). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22
30.9.2024, 16:25:25
Ich dachte immer, dass ein Ladeninhaber generellen Gewahrsam an allen darin befindlichen Sachen hat. Warum gilt das ausgerechnet für den Kasseninhalt nicht?

Artimes
15.11.2024, 04:54:22
Warum wird gefordert, dass das Aneignungselement eindeutig erkennbar sein muss, während das Enteignungselement nicht ausgeschlossen erscheinen darf? Ich dachte beides muss nach der engen Manifestationslehre eindeutig erkennbar sein?
Leo Lee
1.12.2024, 11:38:21
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist zwar auf den ersten Blick vielleicht etwas kontraintuitiv, da sich die Geschichte bei 246 leidglich auf der obj. Ebene abspielt und nicht sowie bei 242 - als
Delikt mit überschießender Innentendenz- auf der subjektiven. Allerdings ist der Gedanke hier so ähnlich wie bei der Tatsache i.R.d. 242, dass die Aneignung "deutlicher" werden muss mit einer Absicht, während die Enteignung einen
Eventualvorsatzausreichen lässt. Der Gedanke bei 242 ist, dass die Aneignung nur vorübergehend ist (und damit weniger "krass"), weshalb hier zumindest mit ABSICHT gehandelt werden muss. Die Enteignung ist dauerhaft (und damit krasser), weshalb hier "schon der
Eventualvorsatzausreicht". Diese Gedanken lassen sich nicht 1:1, aber einigermaßen auch auf den 246 übertragen. Weil die Aneignung nur vorübergehend ist (weniger krass), muss dies eindeutig zu Tage treten. Die Enteignung ist dauerhaft und hier reicht es mithin aus, dass sie nur nicht ausgeschlossen erscheint. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hohmann § 246 Rn. 18 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo