Kellner im Restaurant

16. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Kellner T nimmt nach Dienstschluss vertragswidrig die ihm von Restaurantinhaberin O überlassene Geldtasche mit in seine Wohnung. Er möchte die Tasche O nicht mehr zurückgeben.

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Einordnung des Falls

Kellner im Restaurant

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Geldtasche mit in seine Wohnung genommen hat, hat er sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Zueignung erfordert nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Dabei genügt es, wenn in der Manifestation nur das Aneignungselement eindeutig in einer Weise zu Tage tritt, dass nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen erscheint. Indem T die Geldtasche mit nach Hause genommen hat, hat sich sein Wille, sich die Geldtasche zu eigen zu machen, nach außen erkennbar manifestiert. Der 6. BGH-Senat verlangte abweichend von der Rechtsprechung seiner Schwestersenate jüngst einen Zueignungserfolg.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia

Antonia

2.1.2022, 10:35:10

Wäre das ein Fall des „Anvertrautsein“ des Abs. 2?

VIC

Victor

2.1.2022, 16:45:34

In der Tat. Anvertraut ist eine Sache immer dann, wenn der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten die Sache mit der Maßgabe erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.

FL

Flohm

7.8.2023, 18:35:04

Liegt hier auch ein Diebstahl gem. §242 vor ?

MK-

MK-

7.8.2023, 19:16:24

Ich denke schon. Die

Wegnahme

ist m.E. auch zu bejahen. Insofern sehe ich nicht, worin eine Strafbarkeit scheitern sollte. § 246 tritt dann aber natürlich hinter

§ 242

zurück.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 16:29:13

Hallo ihr beiden, hier müsst ihr ein wenig aufpassen und sorgfältig die

Tatbestandsmerkmale

prüfen! Der Diebstahl setzt tatbestandlich eine

Wegnahme

, also den Bruch fremden Gewahrsams voraus. D.h. ein Diebstahl kommt nur in Betracht, wenn O hier noch Gewahrsam an der

Geld

tasche hatte. Nach der Rspr. des BGH hat ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Im Hinblick auf die

Geld

tasche eines Kellners hat er es zwar im Ergebnis offengelassen, tendiert aber auch hier zum Alleingewahrsam (BGH, Urteil vom 11. 3. 2003 - 1 StR auf 507/02 = NStZ-RR 2003, 186). Dann würde hier die

Wegnahme

scheitern und es kommt nur die Unterschlagung in Betracht. Nimmt man dagegen tatsächlich noch

Mitgewahrsam

der O an, so würde die Unterschlagung in der Tat auf Konkurrenzebene hinter dem Diebstahl zurücktreten (formelle Subsidiarität). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

30.9.2024, 16:25:25

Ich dachte immer, dass ein Ladeninhaber generellen Gewahrsam an allen darin befindlichen Sachen hat. Warum gilt das ausgerechnet für den Kasseninhalt nicht?

Artimes

Artimes

15.11.2024, 04:54:22

Warum wird gefordert, dass das Aneignungselement eindeutig erkennbar sein muss, während das Enteignungselement nicht ausgeschlossen erscheinen darf? Ich dachte beides muss nach der engen Manifestationslehre eindeutig erkennbar sein?

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 11:38:21

Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist zwar auf den ersten Blick vielleicht etwas kontraintuitiv, da sich die Geschichte bei 246 leidglich auf der obj. Ebene abspielt und nicht sowie bei 242 - als

Delikt mit überschießender Innentendenz

- auf der subjektiven. Allerdings ist der Gedanke hier so ähnlich wie bei der Tatsache i.R.d. 242, dass die Aneignung "deutlicher" werden muss mit einer Absicht, während die Enteignung einen

Eventualvorsatz

ausreichen lässt. Der Gedanke bei 242 ist, dass die Aneignung nur vorübergehend ist (und damit weniger "krass"), weshalb hier zumindest mit ABSICHT gehandelt werden muss. Die Enteignung ist dauerhaft (und damit krasser), weshalb hier "schon der

Eventualvorsatz

ausreicht". Diese Gedanken lassen sich nicht 1:1, aber einigermaßen auch auf den 246 übertragen. Weil die Aneignung nur vorübergehend ist (weniger krass), muss dies eindeutig zu Tage treten. Die Enteignung ist dauerhaft und hier reicht es mithin aus, dass sie nur nicht ausgeschlossen erscheint. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hohmann § 246 Rn. 18 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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