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Klassisches Klausurproblem

Kellner T nimmt nach Dienstschluss vertragswidrig die ihm von Restaurantinhaberin O überlassene Geldtasche mit in seine Wohnung. Er möchte die Tasche O nicht mehr zurückgeben.

Einordnung des Falls

Kellner im Restaurant

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Geldtasche mit in seine Wohnung genommen hat, hat er sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Zueignung erfordert nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Dabei genügt es, wenn in der Manifestation nur das Aneignungselement eindeutig in einer Weise zu Tage tritt, dass nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen erscheint. Indem T die Geldtasche mit nach Hause genommen hat, hat sich sein Wille, sich die Geldtasche zu eigen zu machen, nach außen erkennbar manifestiert. Der 6. BGH-Senat verlangte abweichend von der Rechtsprechung seiner Schwestersenate jüngst einen Zueignungserfolg.

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