Wiederholte Zueignung eines Maserati?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T hat seinen Maserati an die B-Bank sicherungsübereignet. Dennoch verkauft und übereignet er ihn an den gutgläubigen K. Nach Übergabe an K leiht dieser T den Wagen, der ihn wiederum an einen Freund (F) verleiht. Die Dritte Dagmar (D) bekundet gegenüber T Interesse an dem Wagen. Daraufhin übereignet T ihr „seinen“ Wagen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen F.

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Einordnung des Falls

Wiederholte Zueignung eines Maserati?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat sich T des Diebstahls zum Nachteil der B strafbar gemacht (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Tathandlung eines Diebstahls ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht unbedingt notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Eine tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, solange der Berechtigte unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. T hat durch den Verkauf an K den Gewahrsam der B nicht gebrochen, da B als mittelbare Besitzerin (§ 868 BGB) zwar Besitz aber keinen Gewahrsam an der Sache hat.
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2. Mit dem Weiterverkauf und der Übereignung an K könnte T eine veruntreuende Unterschlagung begangen haben (§ 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB).

Ja!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten zueignet. Zueignung erfordert eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauerhaft auszuschließen und die Sache (oder den Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben ("Manifestation des Zueignungswillens"). Um eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs.2 StGB handelt es sich dann, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist. Anvertraut ist eine Sache dann, wenn sie dem Täter mit der Maßgabe überlassen wurde, mit ihr nur zu einem bestimmten Zweck zu verfahren, das heißt sie nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden und sie ggf. zurückzugeben.

3. Hat T eine veruntreuende Unterschlagung zum Nachteil der B begangen?

Genau, so ist das!

Die B hatte durch wirksame Sicherungsübereignung (§§ 929 S.1, 930 BGB) Eigentum an dem Maserati erworben. Der unmittelbare Besitz verblieb zunächst bei T. Für die Manifestation des Zueignungswillens genügt es bereits, dass T das Auto abredewidrig im eigenen Namen zum Verkauf anbot. T suggerierte so nach außen, er sei Eigenbesitzer des Maserati und könne frei über diesen verfügen. T wollte sich den Maserati zueignen, um den Gegenwert in sein Vermögen zu überführen, sodass auch Zueignungsabsicht vorlag. Hierdurch hat K durch gutgläubig Eigentum am Maserati erworben (§§ 929 S.1, 932 BGB). § 935 BGB ist nicht anwendbar, da der Maserati B nicht abhanden gekommen ist. B hat T den Maserati bewusst anvertraut.

4. Liegt ein Vermögensschaden des K vor?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, der im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse ermittelt wird. Das Reichsgericht nahm Fällen des gutgläubigen Erwerbs einen Vermögensschaden an, da eine gutgläubig erworbene Sache mit einem sittlichen Makel behaftet sei (sog. Makeltheorie). Kommt es zu einer Klage, würde trotz Beweislast der Gegenseite ein gewisses Prozessrisiko bestehen, wenn der Eigentumserwerb bestritten wird. Nach heute vorherrschender Auffassung ist ein Schaden zu verneinen, da dem gutgläubigen Erwerber eine starke Stellung zukommt. Zudem müsse entsprechend des Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs.2 GG) ein Vermögensschaden konkret beziffert werden, was bei einem bloßen Prozessrisiko nicht möglich ist.K hat hier gutgläubig Eigentum an dem Maserati erworben, sodass kein Vermögensschaden besteht.

5. T hat aber einen Dreiecksbetrug zum Nachteil der Bank begangen, indem er den Wagen an K veräußerte.

Nein!

Damit ein Betrug vorliegt müsste T die B als Geschädigte getäuscht haben. T wirkte allerdings in keiner Weise auf das Vorstellungsbild der B ein, sodass nur ein Dreiecksbetrug zu Lasten der B in Betracht kommt. Bei einem Dreiecksbetrug muss ein besonders Näheverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten bestehen, sodass die Täuschung des Verfügenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Getäuscht wurde hier der K, indem ihm suggeriert wurde T sei Eigentümer des Maseratis. Die Verfügung des K besteht darin, dass er am gutgläubigen Erwerb mitwirkte. Allerdings besteht zwischen K und B kein Näheverhältnis, sodass die Täuschung des K nicht der B zugerechnet werden kann.

6. Indem T den Wagen an D veräußert, kommt eine weitere Unterschlagung, diesmal zum Nachteil des K in Betracht.

Genau, so ist das!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten zueignet. Zueignung erfordert eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauerhaft auszuschließen und die Sache (oder den Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Nach der herrschenden Manifestationstheorie kommt es nicht zwingend darauf an, ob der Zueignungserfolg (Enteignung des Eigentümers) auch eingetreten ist. In der Literatur werden teilweise engere Ansätze vertreten, die mitunter einen Zueignungserfolg verlangen. Es bietet sich daher an, auch in der Strafrechtsklausur die sachenrechtliche Lage sauber zu prüfen.

7. Ist die Übereignung an D nach §§ 929, 931 BGB wirksam?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach §§ 929, 931 BGB setzt voraus, dass der verfügungsberechtigte Veräußerer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen einen Dritten abtritt und sich Veräußerer und Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§§ 929, 931 BGB). Zum Zeitpunkt des Verkaufes an D war K Eigentümer des Maserati und nicht mehr T. T trat den Herausgabeanspruch als Nichtberechtigter ab, sodass die Übereignung nach §§ 929, 931 BGB nicht möglich war.

8. D hat jedoch gutgläubig Eigentum an dem Maserati erworben (§§ 929, 931, 934 BGB).

Ja!

Der gutgläubige Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 934 BGB möglich. Es muss ein Verkehrsgeschäft vorliegen und Rechtsscheinstatbestand vorliegen. Der Erwerber muss gutgläubig sein. Zudem darf die Sache darf nicht abhanden gekommen sein (§ 935 BGB). Bei T und D handelt es sich um unterschiedliche Personen, sodass ein Verkehrsgeschäft vorliegt. F hatte den unmittelbaren Besitz nur aufgrund des Leihvertrages (§ 598 BGB) mit T. T ist somit mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB). D wusste nicht, dass der Wagen eigentlich im Eigentum des K steht. Der Wagen ist K auch nicht abhanden gekommen. Er hat ihn freiwillig aus der Hand gegeben, als er ihn T lieh. D hat somit im Moment der Abtretung des Herausgabeanspruchs des T gegen F (§ 604 Abs.1 BGB) gutgläubig Eigentum erworben.

9. Eine wiederholte Zueignung kann unstrittig erneut den Tatbestand der Unterschlagung verwirklichen.

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Rechtsprechung wird vertreten, eine erneute Zueignung der Sache sei nicht tatbestandsmäßig, wenn der Täter sich den Eigenbesitz auf strafbare Weise verschafft hat. Das bloße Ausnutzen dieser Herrschaftsposition solle nicht erneut strafbar sein. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn der Täter vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben hat. Die herrschende Lehre kritisiert daran, dass dies zu einer Strafbarkeitslücke für Teilnehmende der Zweitzueignung führe. Sie bejaht den Tatbestand der Zweitzueignung, lässt die erneute Zueignung aber auf Konkurrenzebene zurücktreten.

10. Folgt man dem BGH scheidet hier eine Unterschlagung zulasten des K bereits tatbestandlich aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Hat sich der Täter eine fremde bewegliche Sache bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet, so kann er sich diese laut BGH nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut zueignen. Dies sei nur möglich, wenn der Täter vor der zweiten Zueignung seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben hat. Hier hat T seine Scheineigentümerposition nach dem gutgläubigen Erwerb des K zwischenzeitlich aufgegeben, da er das Eigentum des K zumindest für einen kurzen Zeitraum anerkannte. Später nahm er die Scheineigentümerposition erneut ein, als er den Maserati an D übereignete. Somit liegen zwei voneinander unabhängige Unterschlagungen vor, einmal gegenüber B und einmal gegenüber K. Das ist der Knackpunkt des Falls, es handelt sich gerade um keine wiederholte Zueignung zulasten der gleichen Person.

11. Die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs.1 StGB ist jedoch einschlägig, sodass eine zweite Unterschlagung nicht in Betracht kommt.

Nein!

Nach § 246 Abs.1 2.HS StGB ist die Unterschlagung subsidiär, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Allerdings umfasst "die Tat" nur zeitgleiche Zueignungen, nicht aber zeitlich nachfolgende. Hier eignete sich T den Maserati zeitlich nachfolgend mehrfach an, sodass es sich nicht um eine Tat im Sinne des § 246 StGB handelt.

12. T hat zwei Unterschlagungen begangen, welche zueinander in Tatmehrheit stehen.

Genau, so ist das!

Nach der herrschenden Manifestationstheorie genügt es für die Bejahung der Zueignung bereits, dass T das Auto abredewidrig im eigenen Namen der D zum Verkauf anbot. T suggerierte so nach außen, er sei Eigenbesitzer des Maserati und könne frei über diesen verfügen. T wollte sich den Maserati zueignen, um den Gegenwert in sein Vermögen zu überführen, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es liegen insgesamt somit zwei Unterschlagungen vor, einmal zum Nachteil der Bank und einmal zum Nachteil des K. Die beiden Unterschlagungen stehen zueinander in Tatmehrheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

29.10.2022, 12:18:02

Mega cooler Fall. In einer Klausur hätte ich weinen können 😅 so portioniert ging es gut. Kann man eigentlich zurück blättern und die vorherige Frage mit der Antwort nochmal lesen? Gerade hier fänd ich das hilfreich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.10.2022, 22:45:57

Lieben Dank, Isabell! Einen "Zurück"-Button gibt es derzeit noch nicht. Es ist bislang nur möglich, den Fall komplett neu zu lösen. Da wir den Wunsch aber bereits auch von einigen anderen User:innen erhalten haben, werden wir dies auf unsere Entwicklungsliste noch mit aufnehmen :-) Beste Grüße, Lukas

Charliefux

Charliefux

2.9.2024, 20:17:40

Auch ein Jahr später fände ich einen "zurück"-Button gut :)

VI

Vincent

9.12.2022, 19:25:37

Kann D gem. §§929 S.1, 931, 934 BGB nicht nur dann gutgläubig Eigentum am Maserati erwerben, wenn sie den unmittelbaren Besitz erlangt? In dem geschilderten Fall erlangt D aber nur mittelbaren Besitz.

SARA

Sarah

11.12.2022, 09:17:01

Paragraph 934 BGB sagt „so wird der Erwerber […] mit der Abtretung der Anspruchs, andernfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt,[…]“ Ich würde das so verstehen, dass D entweder durch Abtretung des Anspruchs oder durch unmittelbare Besitzerlangung vom Dritten gutgläubig Eigentum erlangen kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.12.2022, 11:52:35

Salut ihr beiden, Sarah hat es schon ziemlich gut getroffen. § 934 BGB hat zwei Alternativen. Anders als bei § 933 BGB bedarf es für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB gerade nicht des Erwerbs des „unmittelbaren“ Besitzes. Es genügt, wenn der Erwerber den Herausgabeanspruch des Veräußerers abgetreten bekommt und damit mittelbaren Besitz erlangt. § 934 Alt. 2 bezieht sich auf den in § 931 ebenfalls geregelten Fall der

Übereignung

des besitzlosen Veräußerers (Beispiel: Eigentümer, der seine Sache verloren hat). Die Norm setzt hier voraus, dass der Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Der gutgläubige Erwerber erlangt den Besitz der Sache, wenn der Dritte seinen Eigenbesitzwillen zugunsten des Erwerbers freiwillig aufgibt oder von vornherein gar nicht mit diesem Willen besitzt. Die einseitige Besitzergreifung oder auch verbotene Eigenmacht zerstören diesen Zusammenhang und genügen deshalb nicht (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, BGB § 934 Rn. 10 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

17.2.2023, 08:33:16

Auf der 1. Seite der

Dreiecksbetrug

seite wird in einem Satz zweimal die B genannt. Ich denke eins der beiden ist falsch, aber konnte es nicht so schnell durchdenken 🤔 Vielleicht könnt ihr da nochmal drüber schauen

Tim

Tim

12.1.2024, 14:18:19

Das hat mich auch verwirrt. Ich denke es geht um die Frage ob ein

Dreiecksbetrug

zum Nachteil der B vorliegt (so in etwa). Die Antwort beinhaltete dann: „T wirkte allerdings in keiner Weise auf das Vorstellungsbild der B ein, sodass nur ein

Dreiecksbetrug

zu Lasten der B in Betracht kommt.“ Der Satz ist für mich auch verwirrend formuliert. Im Endeffekt erzeugt er aber wohl die richtige Aussage. Man müsste sagen dennoch käme nur ein

Dreiecksbetrug

zu Lasten der B in Betracht. In den folgenden Sätzen versteht man dann genauer worum es geht.

Pilea

Pilea

13.1.2024, 17:14:11

Stimmt! Danke, hab den Satz jetzt verstanden.

SVE

svenzpo

21.9.2023, 18:16:29

Ich glaube bei der Frage, ob ein Vermögensschaden des K vorliegt, sollte man in der Frage nochmal auf den Zeitpunkt abstellen, denn er liegt ja definitiv vor, sobald T das Fahrzeug an D veräußert.

Nocebo

Nocebo

20.6.2024, 14:47:09

Völlig richtig und leider immer noch falsch.

IS

IsiRider

29.9.2023, 21:31:52

Was für ein Fall! Danke für die tolle Aufbereitung. Lief die Entscheidung schon im Examen?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 11:08:05

Hallo IsiRider, vielen Dank für die netten Worte! Uns ist noch nicht zu Ohren gekommen, dass dieser Fall im Examen lief. Jedoch bietet sich dies geradezu an, aufgrund der vielen klassischen Fragestellungen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SAN

Sanni

7.10.2023, 10:36:29

Also ich finde die Aufbereitung des Falles sehr "mit der heißen Nadel" gestrickt. Die Fragen sollten deutlicher sagen, auf welche Handlung jeweils Bezug genommen wird. In den Antworten stecken Fehler und das allgemeine Problem, dass a.A. als falsch bewertet werden, ist auch enthalten.

HannaHaas

HannaHaas

20.1.2024, 13:42:33

Ich komme hier leider ein wenig durcheinander. Ich dachte, dass ein gutgläubiger Erwerb eines Kfz bei einer Veräußerung von Privat an Privat wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des fehlenden Eigentums des Veräußerers ausgeschlossen ist, wenn sich der Käufer (hier K) beim Verkauf nicht den Fahrzeugbrief zeigen lässt. Müsste ich in diesem Fall also davon ausgehen, dass der T den Fahrzeugbrief bei der

Übereignung

an K hatte und nicht die Bank?

Max

Max

3.2.2024, 01:41:47

Ging mir genauso, hat mich auch verwundert.

TI

Timurso

6.2.2024, 13:14:00

Ebenso. Einen gutgläubigen Erwerb der D hätte ich daher abgelehnt.

Cosmonaut

Cosmonaut

13.2.2024, 17:55:48

Hallo @[HannaHaas](201390), (zK @[Timurso](197555) @Max), sehr gutes Judiz, in der Tat ist dies aktueller Stand der Rspr., die insoweit die §§ 932 ff. telexlogisch reduzieren: "Ein gutgläubiger Erwerb gebrauchter Kfz soll a priori ausscheiden, wenn der Erwerber sich den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht vorlegen ließ. Die Rspr. begründet dies damit, dass der bloße Besitz am gebrauchten Kfz ohne Vorlage des Kfz-Briefs schon keinen Rechtsschein für das Eigentum des Veräußerers setze und/oder dass der Erwerber, der sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lasse, stets und ohne Weiteres grob fahrlässig sei“ (BeckOK, § 932, Rn 47 ff.). Plausible Erklärungen, ob des Verbleibs des nicht vorliegenden Kfz-Briefs können diese Wertung aufweichen. Die Urteilsgründe des BGH (Rn. 3) sprechen dafür, dass der Brief tatsächlich auch noch nach erfolgter SiÜ im Besitz des T war; hier ein Auszug: "Da die Gesellschaften der W. -Gruppe im Dezember 2011 dringend weitere Liquidität benötigten, schloss der Angeklagte am 23. Dezember 2011 mit dem Unternehmer R. einen Darlehensvertrag über eine Valuta in Höhe von 4,5 Millionen €, die bis zum 31. Juli 2012 zurückzuzahlen war. Unter - wahrheitswidriger - Zusicherung, er sei zur freien Verfügung über den Maserati berechtigt und dieser sei frei von Rechten Dritter, einigte sich der Angeklagte mit R. im Rahmen der

Sicherungsabrede

über den Eigentumsübergang und übergab den Kraftwagen nebst F A H R Z E U G B R I E F in Ro. ; R. hatte keinen Anlass, an der Zusicherung des Angeklagten zu zweifeln.“ LG C

HannaHaas

HannaHaas

13.2.2024, 20:21:08

Vielen Dank für die Aufklärung!:)

Nocebo

Nocebo

20.6.2024, 14:46:46

Die Frage, ob K einen Vermögensschaden erlitten hat, ist unklar bzw. falsch beantwortet. Denn schlussendlich hat er sein Eigentum durch den gutgläubigen Erwerb des D verloren. Die Frage müsste jedenfalls dahingehend präzisiert werden, ob K bereits vor dem Erwerb durch D einen Vermögensschaden erlitten hat.

G0D0FM

G0d0fMischief

13.7.2024, 10:47:39

Ja sehe ich auch so!

G0D0FM

G0d0fMischief

13.7.2024, 10:49:07

Liegt ein Vermögensschaden nicht dadurch vor, dass T nachdem K ihm den Maserati geliehen hat diesen an F verliehen und an D übereignet hat? D hat gutgläubig erworben und K dadurch sein Eigentum verloren. Im späteren Verlauf wird dann eine erneute Unterschlagung gegenüber K bejaht, was im Widerspruch zur ersten Behauptung steht, dass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.

LI

Lilyphant

26.7.2024, 07:41:04

Das hatte mich auch gewundert. Vielleicht kann man in der Frage nach dem Vermögensschaden auf einen konkreten Zeitpunkt im Sachverhalt abstellen, sodass es klarer wird?

marimo

marimo

23.8.2024, 10:24:50

wenn das so in einer klausur drangekommen wäre, hätte ich geweint 😭 meine güte, im rep bei uns wurden solche sachenrecht-lastigen fälle komplett ausgelassen 😭

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.8.2024, 15:45:10

hahahah danke für deine nette Anmerkung @[vonkarma](243378)! Wir nehmen das mal als Lob auf und hoffen, dass Dir auch andere Aufgaben so viel Freude bereiten! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Lord Denning

Lord Denning

5.9.2024, 15:19:07

Die Antwort zu der Frage, ob eine zweite Unterschlagung zum Nachteil des K erfolgte, suggeriert für mich, dass der Zueignungserfolg zivilrechtsakzessorisch zu prüfen ist. Dann wäre nach dieser Ansicht der TB doch aber ziemlich eng, weil eine tatsächliche Zueignung nebst originärem Eigentumserwerb nur derivativ in Frage kommt, wenn kein „

Abhandenkommen

“ i.S.v. § 935 BGB einschlägig ist, was doch relativ selten ist?

KAR

Karolin

27.9.2024, 20:18:39

Verstehe ich es richtig, dass man also, um eine Unterschlagung zu begehen, selbst keinen Gewahrsam haben muss? (Zweite Unterschlagung im Fall)


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