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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verkauft B (§ 433 BGB) einen Kühlschrank. Anschließend verkauft B dem C den Kühlschrank. Um die Lieferkette abzukürzen, weist B den A an, den Kühlschrank direkt an C zu liefern. A liefert direkt an C.

Einordnung des Falls

"normale Anweisungssituation"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C hat Besitz und Eigentum an dem Kühlschrank "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. Besitzerwerb des C (§ 854 S. 1 BGB): C hat infolge der Lieferung des A die tatsächliche Sachherrschaft über den Kühlschrank erlangt. Eigentumserwerb des C (§ 929 S. 1 BGB): B und C haben sich dinglich geeinigt (§ 929 S. 1 BGB). B hat zwar C den Kühlschrank nicht selbst übergeben. Da die Lieferung des A auf Geheiß des B erfolgte, liegt im Verhältnis B-C eine Übergabe vor. Dadurch, dass A die Anweisung des B befolgt, wird äußerlich erkennbar, dass B eine tatsächliche Einwirkungsbefugnis auf die Sache hat (sog. Geheißerwerb). B's Berechtigung ergibt sich daraus, dass A vorher dem B Eigentum verschafft hat. Die Lieferung des A an C auf Geheiß des B bewirkt auch im Verhältnis A-B eine "Übergabe" (§ 929 S. 1 BGB).

2. C hat Besitz und Eigentum am Kühlschrank durch Leistung des A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wer die Vermögensverschiebung rein tatsächlich vorgenommen hat. Aus der Sicht des C leistet hier B, um seine Pflicht aus dem Kaufvertrag gegenüber C zu erfüllen.

3. C hat Besitz und Eigentum am Kühlschrank in sonstiger Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Bevor die Prüfung erfolgt, inwieweit die Bereicherung in sonstiger Weise geschah, ist der Vorrang der Leistungsbeziehungen zu beachten. Leistungsbeziehungen sperren eine direkte Nichtleistungskondiktion. C soll bei Mängeln in den Vertragsverhältnissen nicht einer Direktkondiktion des A ausgesetzt sein, da er mit diesem vertraglich nichts zu tun hat. A hätte gegebenenfalls einen neuen solventen Schuldner in C, sodass sich auch die Insolvenzrisiken, die durch die jeweiligen Vertragsschlüsse eingegangen wurden, unbillig verschieben würden.

4. C hat Besitz und Eigentum am Kühlschrank durch Leistung des B erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Hier wollte aus Sicht des C der B seine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit C erfüllen. Ob er dazu eine Hilfsperson benutzt, oder nicht, spielt dabei keine Rolle. B erbringt die Leistung aus Sicht eines objektiven Dritten in den Schuhen des C „mittelbar“ durch A.

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GEAS

Geasoph

22.10.2021, 23:58:38

Ist diese Lösung unumstritten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2021, 16:01:57

Hallo Geasoph, es findet sich sicherlich auch zum Geheißerwerb noch eine abweichende Meinung. Die hier vorgestellte Behandlung des Geheißerwerbs entspricht indes der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Klinck, in BeckOGK-BGB, 1.10.2021, § 929 RdNr. 98) , weswegen man in einer Klausur keine abweichende Ansicht darstellen müsste. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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