"normale Anweisungssituation"

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verkauft B (§ 433 BGB) einen Kühlschrank. Anschließend verkauft B dem C den Kühlschrank. Um die Lieferkette abzukürzen, weist B den A an, den Kühlschrank direkt an C zu liefern. A liefert direkt an C.

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Einordnung des Falls

"normale Anweisungssituation"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C hat Besitz am Kühlschrank „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. C hat infolge der Lieferung des A die tatsächliche Sachherrschaft über den Kühlschrank und damit Besitz (§ 854 S. 1 BGB) erlangt.
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2. C hat Besitz und Eigentum am Kühlschrank durch Leistung des A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wer die Vermögensverschiebung rein tatsächlich vorgenommen hat. Aus der Sicht des C leistet hier B, um seine Pflicht aus dem Kaufvertrag gegenüber C zu erfüllen.

3. C hat Besitz und Eigentum am Kühlschrank in sonstiger Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Bevor die Prüfung erfolgt, inwieweit die Bereicherung in sonstiger Weise geschah, ist der Vorrang der Leistungsbeziehungen zu beachten. Leistungsbeziehungen sperren eine direkte Nichtleistungskondiktion. C soll bei Mängeln in den Vertragsverhältnissen nicht einer Direktkondiktion des A ausgesetzt sein, da er mit diesem vertraglich nichts zu tun hat. A hätte gegebenenfalls einen neuen solventen Schuldner in C, sodass sich auch die Insolvenzrisiken, die durch die jeweiligen Vertragsschlüsse eingegangen wurden, unbillig verschieben würden.

4. C hat Besitz und Eigentum am Kühlschrank durch Leistung des B erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Hier wollte aus Sicht des C der B seine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit C erfüllen. Ob er dazu eine Hilfsperson benutzt, oder nicht, spielt dabei keine Rolle. B erbringt die Leistung aus Sicht eines objektiven Dritten in den Schuhen des C „mittelbar“ durch A.

5. A hat den Kühlschrank auf Geheiß des B an C übergeben. Hat C damit auch Eigentum am Kühlschrank erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Diese Verbesserung kann z.B. in einem Eigentumserwerb bestehen. Beim Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB kann die Übergabe dadurch erfolgen, dass ein Dritter auf Geheiß des Eigentümers dem Erwerber Besitz an der Sache verschafft (sog. Geheißerwerb ). B und C haben sich dinglich über den Eigentumsübergang geeinigt (§ 929 S. 1 BGB). B hat zwar C den Kühlschrank nicht selbst übergeben. Da die Lieferung des A auf Geheiß des B erfolgte, liegt im Verhältnis B-C eine Übergabe vor (sog. Geheißerwerb). Bs Berechtigung ergibt sich daraus, dass A vorher dem B Eigentum verschafft hat. C hat damit auch Eigentum erlangt. Die Lieferung des A an C auf Geheiß des B bewirkt auch im Verhältnis A-B eine „Übergabe“ (§ 929 S. 1 BGB). Mehr zum Geheißerwerb findest Du hier
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

22.10.2021, 23:58:38

Ist diese Lösung unumstritten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2021, 16:01:57

Hallo Geasoph, es findet sich sicherlich auch zum

Geheißerwerb

noch eine abweichende Meinung. Die hier vorgestellte Behandlung des

Geheißerwerb

s entspricht indes der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Klinck, in BeckOGK-BGB, 1.10.2021, § 929 RdNr. 98) , weswegen man in einer Klausur keine abweichende Ansicht darstellen müsste. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JI

Jimmy105

23.8.2024, 08:16:36

Mir ist in dieser und vorherigen Aufgaben aufgefallen, dass hier die Definitionen, Subsumtionen und sonstige Erklärungen in eine Box gemeinsam stehen. Die Differenzierung wie es in den anderen Aufgaben der Fall ist, hat mit immer geholfen die Inhalte leichter Aufzunehmen. Vielleicht könnte man die Formatierungen einheitlich gestalten

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.9.2024, 16:37:23

Hallo @[Jimmy105](252785), danke für Deinen Hinweis. In der Tat sind viele Aufgaben noch nicht entsprechend formatiert. Das liegt daran, dass wir die Unterteilung in Maßstab / Subsumtion / etc. erst später entwickelt haben und wir die alten Aufgaben eigenhändig überarbeiten müssen, um sie in die neue Formatierung einzubetten. Bei der Fülle der Aufgaben geht das leider nicht von heute auf morgen, aber wir sind dran! Diese Aufgabe hier habe ich gerade angepasst & schaue mir noch die anderen Aufgaben in diesem Kapitel an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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