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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Strafrichter R am Amtsgericht Köln verurteilt den T wegen des Diebstahls von 10 rosafarbenen Louis-Vuitton-Taschen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. T ist unzufrieden und will Berufung einlegen.

Einordnung des Falls

Instanzenzug Berufung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufung ist ein Rechtsbehelf.

Genau, so ist das!

Rechtsbehelfe sind rechtlich vorgesehene Möglichkeiten, um die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung zu erreichen. Die Berufung führt zu einer umfassenden Prüfung des Urteils hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts (neue Beweisaufnahme) und der rechtlichen Würdigung (§§ 324 Abs. 2, 318 StPO). Das Berufungsgericht kann daher aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen, deren Würdigung und der Strafzumessung zu einem anderen Ergebnis gelangen als das AG.

2. Die Berufung ist ein Rechtsmittel.

Ja, in der Tat!

Rechtsmittel zeichnen sich durch einen Devolutiv- und einen Suspensiveffekt aus. Devolutiveffektiv bedeutet, dass das Rechtsmittel die Sache vor die höhere Instanz bringt. Suspensiveffekt meint, dass die Rechtskraft des angegriffenen Urteils gehemmt wird (§§ 316 Abs. 1, 343 Abs. 1 StPO). Damit kann das Urteil noch nicht vollstreckt werden (§ 449 StPO). Die Berufung bringt die Sache vor die höhere Instanz und hemmt die Rechtskraft des Urteils.Raus = Rechtskraft des angegriffenen Urteils ist suspendiert (Suspensiveffekt).Dahin = Devolutiveffekt: Angelegenheit/Sache, höhere Instanz, nicht vollstreckbar

3. Für die Berufung des T ist das LG Köln zuständig.

Ja!

Das LG entscheidet über Berufungen gegen Urteile des AG sowohl des Strafrichters als auch des Schöffengerichts (§ 74 Abs. 3 GVG). Es handelt sich im Fall des T um ein Urteil des AG.

4. Die große Strafkammer ist für die Berufung des T zuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Berufungen gegen Urteile des AG ist die kleine Strafkammer zuständig (§ 76 Abs. 1 Alt. 2 GVG).

5. Die kleine Strafkammer wird bei T mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Die kleine Strafkammer ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 Alt. 2 GVG). Nur bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts muss ein zweiter Berufsrichter zugezogen werden (§ 76 Abs. 6 GVG). Es handelt sich um eine Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters.

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