Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten

Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V für seinen 18-jährigen Sohn S ein neues Reitpferd. V soll das Pferd direkt an S übergeben und übereignen. S soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Zur Überraschung beider weist S das Pferd zurück, da er lieber auf Weltreise geht. V verlangt dennoch den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist S berechtigt, die zugewendete Leistung zurückzuweisen?

Ja, in der Tat!

Nach § 333 BGB kann der Empfänger der Leistung eines Vertrages zugunsten Dritter diese zurückweisen. Die Zurückweisung hat die Wirkung, dass das Recht des Dritten rückwirkend als nie erworben gilt.Das Recht die Leistung zurückzuweisen, ist Ausprägung der im Grundgesetz verankerten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG).
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2. Erlischt die Pflicht des Versprechensempfänger (K) immer, wenn der Dritte (S) die Leistung zurückweist?

Nein!

Welche Auswirkung sich aus der Zurückweisung des Dritten für das Deckungsverhältnis ergibt, regelt § 333 BGB nicht. Dies ergibt sich vielmehr aus der Auslegung des zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger geschlossenen Vertrags. In Betracht kommt (1) das Recht steht dem Versprechensempfänger zu, (2)der Versprechensempfänger kann einen neuen Bezugsberechtigten bestimmen oder (3) die Leistung wird durch die Zurückweisung unmöglich (§ 275 BGB) und der Anspruch auf Gegenleistung erlischt (§ 326 Abs. 1 BGB).

3. Ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages, dass K auch dann noch das Pferd kaufen will, wenn S dieses zurückweist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Haben die Parteien eines Vertrages einen Umstand nicht explizit geregelt, so kann diese ausfüllungsbedürftige Lücke zunächst durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Hierbei ist auf Sinn und Zweck des Vertrages abzustellen.Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass Ziel des Kaufes allein die Begünstigung des S sein sollte. Ein darüber hinausgehendes eigenes Interesse des K am Pferd ist nicht ersichtlich. Bei ergänzender Auslegung des Vertrages ergibt sich, dass K somit das Pferd weder selbst haben wollte noch eine weitere Person als Begünstigten einsetzen wollte.

4. Ist K berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern?

Ja, in der Tat!

Ist die Leistung des Schuldners unmöglich, so entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).Da S das Pferd zurückgewiesen hat, kann V die geschuldete Leistung nicht erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Umgekehrt ist K aber auch nicht verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

6.6.2022, 22:39:26

Kann man in derartigen Fällen nicht davon ausgehen, dass K das Risiko der Zurückweisung übernommen hat. Denn letztlich ist der Fall doch so ähnlich wie wenn K das Pferd normal gekauft hätte und S dann einfach nicht mehr gewollt hätte. Auch dann liegt das Verwendungsrisiko beim Käufer. Der VzD hat nur den Zweck den Dritten zu begünstigen, nicht aber den Versprechensempfänger zu entlasten.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.6.2022, 16:43:00

Hallo Philippe, beim echten

Vertrag zugunsten Dritter

wie er hier vorliegt, hat der Dritte ein eigenes Forderungsrecht aber aus § 333 BGB auch das Recht die Leistung zurückzuweisen. Ist wie hier vereinbart worden, dass das Pferd für den Sohn erworben werden soll und allein an diesen übergeben und übereignet werden soll, wird dies durch die Zurückweisung unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB. Bei Unmöglichkeit erlischt dann auch dann die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht zur Kaufpreiszahlung, § 326 Abs. 1 BGB. Dies ist natürlich immer im Einzelfall nach dem Parteiwillen auszulegen. Hier sollte das Pferd nur dem K gehören. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PH

Philippe

21.6.2022, 20:17:19

Ich wäre davon ausgegangen, dass wenn der VzD letztlich nur der Abkürzung des Leistungsweges dient, dass dann der Vertrag dahin auszulegen ist, dass der Versprechensempfänger bei Zurückweisung durch den Dritten gleichwohl zahlen muss (aber auch das Pferd fordern kann), denn andernfalls würde man das Risiko, dass das Pferd nicht gefällt, auf den Versprechenden verlagern. Ein sinnvoller Grund dafür ist in diesen Fällen nicht erkennbar, weil es eben sehr vergleichbar zu dem Fall ist, dass der Vater einen "normalen" Kaufvertrag schließt.

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

4.5.2023, 19:20:57

Der Versprechende erkennt in diesem Fall ja aber, dass die Leistung für einen Dritten und nur einen Dritten gedacht war und lässt sich bewusst darauf ein (wenn die

ergänzende Vertragsauslegung

das ergibt) obwohl der Dritte die Leistung möglicherweise gar nicht will (und zurückweist). Da er dem also selbst zugestimmt hat, ist ihm in diesem Fall das Tragen des Verwendungsrisikos auch zuzumuten. In einem „normalen“ Kaufvertrag weiß er das ja eben nicht und lässt sich selbst nicht darauf ein. Die Interessenlage ist also vergleichbar, aber nicht gleich und rechtfertigt eine andere Bewertung.

kaan00

kaan00

1.2.2024, 14:52:29

Vielleicht ergänzt ihr am Ende des Falles noch einen kürzen Vertiefungshinweis auf den Schadensersatz statt der Leistung ( §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 ) wegen eines nachträglich entstehenden Leistungshindernisses =)

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 18:58:09

Hallo kaan00, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat sollte man bei der (nachträglichen) Unmöglichkeit den mgl. Anspruch auf SE wegen nachträglicher Unmöglichkeit nicht vergessen. Allerdings gab es hier im Sachverhalt keine Anhaltspunkte (hier ging es nicht hauptsächlich um die Unmöglichkeit) für einen eingetretenen Schaden, weshalb wir auf einen entsprechenden Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche verzichtet haben (damit keinen Verwirrungen bei den Nutzerinnen und Nutzern entstehen) und würden dich insofern um Verständnis und Nachsicht bitten. Wir möchten jedoch die Gelegenheit nehmen, uns bei dir zu bedanken, da du uns stets Feedback und neue Anregung gibst, wovon wir die meisten umsetzen bzw. umgesetzt haben! Du bist ein sehr wertvoller Teil der Jurafuchs-Community für uns und hilfst und ungemein dabei, die App weiterhin zu perfektionieren! Wir möchten nochmal sagen: DANKE und würden uns weiterhin freuen, wenn du uns auch künftig Feedback, Vorschläge und Anregungen mitteilst, sobald sie dir einfallen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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