Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten
Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V für seinen 18-jährigen Sohn S ein neues Reitpferd. V soll das Pferd direkt an S übergeben und übereignen. S soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Zur Überraschung beider weist S das Pferd zurück, da er lieber auf Weltreise geht. V verlangt dennoch den Kaufpreis.
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Einordnung des Falls
Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist S berechtigt, die zugewendete Leistung zurückzuweisen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erlischt die Pflicht des Versprechensempfänger (K) immer, wenn der Dritte (S) die Leistung zurückweist?
Nein!
3. Ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages, dass K auch dann noch das Pferd kaufen will, wenn S dieses zurückweist?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist K berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
6.6.2022, 22:39:26
Kann man in derartigen Fällen nicht davon ausgehen, dass K das Risiko der Zurückweisung übernommen hat. Denn letztlich ist der Fall doch so ähnlich wie wenn K das Pferd normal gekauft hätte und S dann einfach nicht mehr gewollt hätte. Auch dann liegt das Verwendungsrisiko beim Käufer. Der VzD hat nur den Zweck den Dritten zu begünstigen, nicht aber den Versprechensempfänger zu entlasten.
Nora Mommsen
21.6.2022, 16:43:00
Hallo Philippe, beim echten
Vertrag zugunsten Dritterwie er hier vorliegt, hat der Dritte ein eigenes Forderungsrecht aber aus § 333 BGB auch das Recht die Leistung zurückzuweisen. Ist wie hier vereinbart worden, dass das Pferd für den Sohn erworben werden soll und allein an diesen übergeben und übereignet werden soll, wird dies durch die Zurückweisung unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB. Bei Unmöglichkeit erlischt dann auch dann die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht zur Kaufpreiszahlung, § 326 Abs. 1 BGB. Dies ist natürlich immer im Einzelfall nach dem Parteiwillen auszulegen. Hier sollte das Pferd nur dem K gehören. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Philippe
21.6.2022, 20:17:19
Ich wäre davon ausgegangen, dass wenn der VzD letztlich nur der Abkürzung des Leistungsweges dient, dass dann der Vertrag dahin auszulegen ist, dass der Versprechensempfänger bei Zurückweisung durch den Dritten gleichwohl zahlen muss (aber auch das Pferd fordern kann), denn andernfalls würde man das Risiko, dass das Pferd nicht gefällt, auf den Versprechenden verlagern. Ein sinnvoller Grund dafür ist in diesen Fällen nicht erkennbar, weil es eben sehr vergleichbar zu dem Fall ist, dass der Vater einen "normalen" Kaufvertrag schließt.
der unerkannt geisteskranke E
4.5.2023, 19:20:57
Der Versprechende erkennt in diesem Fall ja aber, dass die Leistung für einen Dritten und nur einen Dritten gedacht war und lässt sich bewusst darauf ein (wenn die
ergänzende Vertragsauslegungdas ergibt) obwohl der Dritte die Leistung möglicherweise gar nicht will (und zurückweist). Da er dem also selbst zugestimmt hat, ist ihm in diesem Fall das Tragen des Verwendungsrisikos auch zuzumuten. In einem „normalen“ Kaufvertrag weiß er das ja eben nicht und lässt sich selbst nicht darauf ein. Die Interessenlage ist also vergleichbar, aber nicht gleich und rechtfertigt eine andere Bewertung.
kaan00
1.2.2024, 14:52:29
Vielleicht ergänzt ihr am Ende des Falles noch einen kürzen Vertiefungshinweis auf den Schadensersatz statt der Leistung ( §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 ) wegen eines nachträglich entstehenden Leistungshindernisses =)
Leo Lee
3.2.2024, 18:58:09
Hallo kaan00, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat sollte man bei der (nachträglichen) Unmöglichkeit den mgl. Anspruch auf SE wegen nachträglicher Unmöglichkeit nicht vergessen. Allerdings gab es hier im Sachverhalt keine Anhaltspunkte (hier ging es nicht hauptsächlich um die Unmöglichkeit) für einen eingetretenen Schaden, weshalb wir auf einen entsprechenden Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche verzichtet haben (damit keinen Verwirrungen bei den Nutzerinnen und Nutzern entstehen) und würden dich insofern um Verständnis und Nachsicht bitten. Wir möchten jedoch die Gelegenheit nehmen, uns bei dir zu bedanken, da du uns stets Feedback und neue Anregung gibst, wovon wir die meisten umsetzen bzw. umgesetzt haben! Du bist ein sehr wertvoller Teil der Jurafuchs-Community für uns und hilfst und ungemein dabei, die App weiterhin zu perfektionieren! Wir möchten nochmal sagen: DANKE und würden uns weiterhin freuen, wenn du uns auch künftig Feedback, Vorschläge und Anregungen mitteilst, sobald sie dir einfallen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo