Erfolgsqualifikation 2

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O eine Gabel in die Augen stechen, wobei er bezweckt, dass O erblindet. Als er sich O nähert und gerade zustechen möchte, möchte er nicht mehr so brutal sein und schlägt O mit dem Ziel, keine bleibenden Schäden zu verursachen.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 2

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Bremen 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja, in der Tat!

T hatte Tatentschluss hinsichtlich einer schweren Körperverletzung und bereits unmittelbar dazu angesetzt. Vorliegend hat T zwar zum Grunddelikt nur unmittelbar angesetzt, doch ist dies ausreichend, wenn damit gleichzeitig zur Qualifikation unmittelbar angesetzt wurde. Der Unterschied zum vorherigen Fall ist, dass T nun auch das Grunddelikt zum betreffenden Zeitpunkt nur versucht hat. Es bietet sich hier eine getrennte Prüfung an, da Du beides unabhängig voneinander betrachten musst. Zudem stellt sich dann die Frage, ob T vom Grunddelikt zurückgetreten ist und danach ein neuer Versuch vorliegt oder die vollendete Körperverletzung mit der versuchten identisch ist.
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2. Für einen Rücktritt von der Qualifikation muss der Täter auch von dem Grunddelikt zurücktreten.

Nein!

Da die Erfolgsqualifikation ein eigener Tatbestand ist und daher selbst versucht werden kann, darf für den Rücktritt nichts anderes gelten. Der Rücktritt in Bezug auf die Qualifikation ist daher unabhängig vom Versuch des Grunddeliktes zu bewerten.

3. T ist vom Versuch der schweren Körperverletzung zurückgetreten.

Genau, so ist das!

Bei der Bildung des Maßstabs gelten keine besonderen Anforderungen und es sind die allgemeinen Anforderungen zu wahren. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass es ausreichend ist, wenn T die weitere Tat aufgibt (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Zudem liegt Freiwilligkeit vor, da T weniger brutal sein möchte, was ein autonomer Grund ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

11.7.2022, 14:00:08

Ist hier nicht die Frage ob ein partielles Aufgeben auch ein vollständiges Aufgeben darstellt so dass man hier doch auch- weil die Tat- den angedachten TB verwirklicht auch dazu gelangen könnte ein Aufgeben zu verneinen oder ?

Skywalker

Skywalker

18.7.2022, 21:47:06

Die Problematik aus dem Fall wird unter dem Stichwort "Teilrücktritt" diskutiert. Die Konstelation ist immer die selbe: Es wird ein erfolgsqualifiziertes Delikt versucht (hier: Schwere Körperverletzung) und nicht beendet sondern stattdessen wird nach dem Aufgeben des qualifizierenden Merkmals (hier: Ablassen vom "ins Auge stechen mit der Gabel) lediglich das Grunddelikt (hier: Körperverletzung) vollendet. Anderes Beispiel ist das Loswerden einer Waffe im Versuchsstadium eines Diebstahls. Die hM bejaht in solchen Fällen eine Möglichkeit eines Teilrücktritts, weil das erfolgsqualifierzte Delikt eine eigenständige "Tat" iSd Paragraph 24 darstellt und daher unabhängig vom vollendeten Grunddelikt zu betrachten ist.


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