Erfolgsqualifikation 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O eine Gabel in die Augen stechen, wobei er bezweckt, dass O erblindet. Als er sich O nähert und gerade zustechen möchte, möchte er nicht mehr so brutal sein und schlägt O mit dem Ziel, keine bleibenden Schäden zu verursachen.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für einen Rücktritt von der Qualifikation muss der Täter auch von dem Grunddelikt zurücktreten.
Nein!
3. T ist vom Versuch der schweren Körperverletzung zurückgetreten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
11.7.2022, 14:00:08
Ist hier nicht die Frage ob ein partielles Aufgeben auch ein vollständiges Aufgeben darstellt so dass man hier doch auch- weil die Tat- den angedachten TB verwirklicht auch dazu gelangen könnte ein Aufgeben zu verneinen oder ?
Skywalker
18.7.2022, 21:47:06
Die Problematik aus dem Fall wird unter dem Stichwort "Teilrücktritt" diskutiert. Die Konstelation ist immer die selbe: Es wird ein erfolgsqualifiziertes Delikt versucht (hier: Schwere Körperverletzung) und nicht beendet sondern stattdessen wird nach dem Aufgeben des qualifizierenden Merkmals (hier: Ablassen vom "ins Auge stechen mit der Gabel) lediglich das Grunddelikt (hier: Körperverletzung) vollendet. Anderes Beispiel ist das Loswerden einer Waffe im Versuchsstadium eines Diebstahls. Die hM bejaht in solchen Fällen eine Möglichkeit eines Teilrücktritts, weil das erfolgsqualifierzte Delikt eine eigenständige "Tat" iSd Paragraph 24 darstellt und daher unabhängig vom vollendeten Grunddelikt zu betrachten ist.