Erfolgsqualifikation 3

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O eine Gabel in die Augen stechen, wobei er bezweckt, dass O erblindet. Als er sich O nähert und gerade zustechen möchte, möchte er nicht mehr brutal sein und geht nach Hause.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja, in der Tat!

T hatte Tatentschluss hinsichtlich einer schweren Körperverletzung und bereits unmittelbar dazu angesetzt, als er gerade zustechen wollte. Vorliegend hat T zwar zum Grunddelikt nur unmittelbar angesetzt, doch ist dies ausreichend, wenn damit gleichzeitig zur Qualifikation unmittelbar angesetzt wurde. Der Unterschied zu dem vorhergehenden Fall ist, dass T von Qualifikation und Grunddelikt zurücktritt. Das führt dazu, dass eine gemeinsame Prüfung vorzunehmen ist. Sonst würdest Du aufgrund der fehlenden Grundlage (= Grunddelikt) für die Qualifikation die Qualifikation selbst nicht mehr prüfen und eventuell Punkte verlieren, die Du im objektiven Tatbestand der Qualifikation holen könntest.
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2. Nach dem Rücktritt vom Grunddelikt ist ein Rücktritt von der Erfolgsqualifikation zu prüfen.

Nein!

Zwar ist die Erfolgsqualifikation ein eigener Tatbestand und kann daher selbst versucht werden. Jedoch ist Tatbestandsvoraussetzung einer jeden Qualifikation das Grunddelikt. Ist der Tatbestand des Grunddeliktes entfallen, da dahingehend ein Rücktritt vorliegt, dann ist der Täter zwingend auch von der Erfolgsqualifikation zurückgetreten, da die Basis für die Erfolgsqualifikation nicht mehr vorwerfbar ist. Auch begriffslogisch scheidet eine versuchte schwere Körperverletzung aus, wenn keine einfache Körperverletzung versucht wurde. Daher ist nur eine gemeinsame Versuchsprüfung möglich.

3. T ist vom Versuch der schweren Körperverletzung zurückgetreten.

Genau, so ist das!

Bei der Bildung des Maßstabs gelten keine besonderen Anforderungen und es sind die allgemeinen Anforderungen zu wahren. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass es ausreichend ist, wenn T die weitere Tat aufgibt (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Zudem liegt Freiwilligkeit vor, da T nichts derart Bösartiges mehr machen möchte, was ein autonomer Grund ist.
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