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Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - personale Ehepflichten (Fall)

Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - personale Ehepflichten (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und M sind schon seit über 20 Jahren miteinander verheiratet. Vor kurzem ist die Affäre der F mit dem bekannten Fußballspieler S publik geworden. M, der Bürgermeister der hiesigen Stadt ist, verliert dadurch die nächste Wiederwahl und erzielt nun als Vize-Bürgermeister ein deutlich geringeres Einkommen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - personale Ehepflichten (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Affäre mit S verletzt F ihre Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ja, in der Tat!

Je nach Alter und Gesundheitszustand lassen sich nach überwiegender Auffassung auch der Geschlechtsverkehr und die Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB entnehmen. Durch die Affäre verstößt F gegen die eheliche Treue und verletzt somit ihre Pflicht zu ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.
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2. Hat M gegen F einen durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung des ehewidrigen Verhaltens?

Nein!

Obwohl es sich bei der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft um eine echte Rechtspflicht handelt, kann deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden. Dies würde der sittlichen Freiheit der Ehegatten in höchstpersönlichen Angelegenheiten widersprechen. Es besteht daher über die Herstellungsklage hinaus kein Anspruch auf eheliche Treue oder auf Unterlassung des ehewidrigen Verhaltens. M hat somit keinen durchsetzbaren Anspruch gegen F auf Unterlassung des ehewidrigen Verhaltens oder Beendigung der außerehelichen Beziehung. Mit der sogenannten Herstellungsklage kann ein Ehegatte vom anderen die Erfüllung personaler Ehepflichten verlangen. Die Entscheidung ist dann jedoch aufgrund von § 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar. Der Antrag hat daher allenfalls eine appellierende Wirkung.

3. Hat M gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der ehelichen Treue?

Nein, das ist nicht der Fall!

Um die Wertung des § 120 Abs. 3 FamFG nicht zu unterlaufen, besteht nach der herrschenden Meinung bei Verletzung oder Nichterfüllung der personalen Ehepflichten auch kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch. Zudem stellen die personalen Ehrenpflichten auch nicht Gegenstand eines Schuldverhältnisses nach § 241 Abs. 1 BGB dar. M hat somit keinen Schadensersatzanspruch gegen F wegen der Verletzung der ehelichen Treue.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jopies

Jopies

24.12.2023, 14:10:30

Angenommen M vereinbarte mit F dass diese Bilder mit ihrem Liebhaber auf Social Media unterlassen soll. Das tat sie nicht und die Affäre wurde öffentlich. SE?

Jopies

Jopies

24.12.2023, 14:12:53

Meine eigentliche Frage ist also, darf es vollstreckbare SE Ansprüche geben für gesonderte Abreden die im unmittelbaren Zusammenhang mit den (eigentlich nicht vollstreckbaren) Ansprüchen aus der Ehe sich ergeben?


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