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Familienrecht
Recht der ehelichen Gemeinschaft
Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - personale Ehepflichten (Fall)
Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - personale Ehepflichten (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und M sind schon seit über 20 Jahren miteinander verheiratet. Vor kurzem ist die Affäre der F mit dem bekannten Fußballspieler S publik geworden. M, der Bürgermeister der hiesigen Stadt ist, verliert dadurch die nächste Wiederwahl und erzielt nun als Vize-Bürgermeister ein deutlich geringeres Einkommen.
Diesen Fall lösen 83,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - personale Ehepflichten (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Affäre mit S verletzt F ihre Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat M gegen F einen durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung des ehewidrigen Verhaltens?
Nein!
3. Hat M gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der ehelichen Treue?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jopies
24.12.2023, 14:10:30
Angenommen M vereinbarte mit F dass diese Bilder mit ihrem Liebhaber auf Social Media unterlassen soll. Das tat sie nicht und die Affäre wurde öffentlich. SE?
Jopies
24.12.2023, 14:12:53
Meine eigentliche Frage ist also, darf es vollstreckbare SE Ansprüche geben für gesonderte Abreden die im unmittelbaren Zusammenhang mit den (eigentlich nicht vollstreckbaren) Ansprüchen aus der Ehe sich ergeben?
Jenny
12.10.2024, 15:26:50
An welchem Prüfungspunkt würde der Anspruch scheitern?
erikxxx
18.10.2024, 12:22:13
Eine sehr interessante Frage! Analog zu § 120 Abs. 3 FamFG würde ich argumentieren, dass wenn der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, dieser Anspruch nicht vollstreckt werden kann. Dies würde ich dann unter dem Punkt "Durchsetzbarkeit des Anspruchs" behandeln.