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Recht der ehelichen Gemeinschaft
Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - Vertiefung § 826 BGB (Fall)
Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - Vertiefung § 826 BGB (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Ehe mit M beginnt F eine Affäre mit ihrem Arbeitskollegen A. F wird von A schwanger. Um ihre Ehe nicht zu gefährdend, lässt sie M in dem Glauben, dass es sich bei K um seinen Sohn handelt. Fünf Jahre später erfährt M, dass K nicht sein leibliches Kind ist und ficht die Vaterschaft erfolgreich an.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - Vertiefung § 826 BGB (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann M von F die Rückzahlung des für K gezahlten Unterhalts wegen der Verletzung der ehelichen Treue gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 BGB verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann M von F die Rückzahlung des für K gezahlten Unterhalts wegen der Verletzung der Ehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann M von F die Rückzahlung des Unterhalts wegen der Verletzung der Ehe gemäß § 826 BGB verlangen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
9.11.2022, 10:56:44
Die letzte Aufgabe bringt mich etwas zum nachdenken, hat die F den M nicht – unabhängig von der Untreue – über seine Pflicht getäuscht, unterhaltspflichtig zu sein? Ich sehe da den Schwerpunkt eher die Täuschung in dem Bereich, als in dem der eherechtlich relevanten Untreue.. Es müsste dann ja eigentlich irrelevant sein, ob sie es macht um die Ehe zu retten.
Nora Mommsen
10.11.2022, 12:04:37
Hallo imponderabilie, bei wertungsbedürftigen Konstellationen ist immer genau auf den Sachverhalt zu achten. Vorliegend gibt dieser vor, dass F die Untreue verschweigt um die Ehe nicht zu gefährden. Wenn du darüber hinaus Motive unterstellst, können die zwar naheliegend sein, stellen aber eine unzulässige Sachverhaltsquetsche dar. Insofern ist das finanzielle an dieser Stelle ausser Acht zu lassen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Im🍑nderabilie
11.11.2022, 14:59:11
Hoppla, da hast du Recht! Das habe ich da glaub wegen der Fälle davor reingelesen 😅
Haughty Onion
18.10.2023, 13:23:54
Ist es nicht allgemein so, dass Kindesunterhalt von jeglichen Rückzahlungsansprüchen ausgenommen ist, da es sonst das Wohl des Kindes gefährdet? Oder ist diese Problematik begrenzt auf Ausschlussvereinbarungen bezüglich Kindesunterhalt? Vermisse hier ein Fazit, ob überhaupt irgendein Rückzahlungsanspruch gegeben sein kann in dieser Konstellation, bin jetzt etwas verwirrt
JohnnyLbd
7.11.2024, 17:47:55
wäre interessant das geklärt zu haben
hannabuma
12.1.2024, 16:38:17
Kommt ein Anspruch des M gem. § 823 I BGB wegen Verletzung elterlicher Sorge durch F gem. § 1626 BGB in Betracht? Mit der Begründung, dass sie das Geld von einer Person verlangt, die eben kein Elternteil gem. § 1226 BGB ist und gleichzeitig das Verlangen von dem tatsächlichen Vater unterlässt? Oder hat der M hier wirklich gar keine Möglichkeit sein Geld zurückzubekommen?
Lord Denning
13.1.2024, 18:14:20
Hätte M gegen A einen bereicherungsrechtlichen Anspruch?
JulianF
3.8.2024, 14:31:03
Eine NLK würde in Betracht kommen, wenn nicht schon zu diesem Zweck eine
cessio legisin § 1607 III 2 BGB angeordnet wäre. M kriegt Ks den Anspruch gegen den biologischen Vater A.