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T müht sich ab, D zu überreden, den O zu töten. D lehnt jedoch ab. T denkt, dass er D morgen locker überreden kann. In der Nacht bekommt er aber Alpträume und denkt sich, dass er die ganze Geschichte am besten lässt.

Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte eine versuchte Anstiftung zum Totschlag begangen haben (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, D zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.

2. Die versuchte Anstiftung ist fehlgeschlagen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Die Anstiftung verzögert sich nur. Ob weiterhin die identische Tat durch D möglich ist, ist unklar und daher im Zweifel für den Angeklagten anzunehmen. T denkt zumindest, dass eine Anstiftung grundsätzlich nicht unmöglich geworden ist, sodass kein Fehlschlag vorliegt.

3. T hat den Bestimmungsversuch aufgegeben (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 StGB).

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Ja!

Ein Aufgeben der Bestimmung liegt vor, wenn der Anstifter seinen Entschluss zur Anstiftung fallen lässt. Dabei ist ebenfalls darauf abzustellen, dass dieselbe Tat nicht mehr gewollt ist. Da die Tat weiter zu fassen ist, reicht eine zeitliche Verzögerung nicht aus, so lange diese auch sein mag, wenn die Tat dieselbe bleibt. T hat seinen Entschluss zur Anstiftung endgültig aufgegeben und möchte die Tat nicht mehr.

4. T hätte hier auch die Tatbegehungsgefahr abwenden müssen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Abwendung der Gefahr ist nur dann erforderlich, wenn eine solche überhaupt vorliegt. D hat die Tatbegehung abgelehnt, sodass keine objektive Gefahr der Tatbegehung besteht. T musste daher keine Gefahr abwenden. Der Fall ist vergleichbar mit dem eines beendeten Versuchs (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

5. T hat freiwillig aufgegeben.

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Ja, in der Tat!

Freiwilligkeit liegt - wie bei § 24 StGB - vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven zurücktritt. Fremdbestimmte Motive führen zur Ablehnung der Freiwilligkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein fremdbestimmtes Motiv. T hat aufgrund der Alpträume von der Tat abgelassen und weil er die Tat schlicht nicht mehr wollte.

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