Versuchte Anstiftung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T müht sich ab, D zu überreden, den O zu töten. D lehnt jedoch ab. T denkt, dass er D morgen locker überreden kann. In der Nacht bekommt er aber Alpträume und denkt sich, dass er die ganze Geschichte am besten lässt.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte eine versuchte Anstiftung zum Totschlag begangen haben (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die versuchte Anstiftung ist fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat den Bestimmungsversuch aufgegeben (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 StGB).
Ja!
4. T hätte hier auch die Tatbegehungsgefahr abwenden müssen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. T hat freiwillig aufgegeben.
Ja, in der Tat!
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