Versuchte Anstiftung 2

13. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte D, die er für die beste Auftragskillerin hält, überreden, den O zu töten. D lehnt ab. T denkt, dass er locker jemand anderen überreden könnte. In der Nacht bekommt er Alpträume und denkt sich, dass er die ganze Geschichte am besten lässt.

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Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag erfüllt (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht D zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.
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2. Die versuchte Anstiftung ist fehlgeschlagen.

Genau, so ist das!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Dabei ist konkret zu bestimmen, was die ursprünglich geplante Tat ist. Hier kommt es darauf an, ob man die Person des Haupttäters als maßgeblich für die Bestimmung der Tat erachtet. Dies hat auch Auswirkungen auf die Frage, ob überhaupt ein Versuch vorliegt: Wenn man die Person für maßgeblich hält und der Täter keine bestimmte Person anspricht, dann liegt solange kein Versuch vor, wie der Täter keinen Entschluss in Bezug auf eine bestimmte Person hat. Auf der anderen Seite liegt dann auch kein Rücktritt vor, solange der Täter sich vorbehält, eine andere Person anzusprechen. Hier ist dies jedoch nicht entscheidend, da T die D aus einem bestimmten Grund angesprochen hat und die Vorstellung von der Tat auch davon abhängt, dass D die „beste Auftragskillerin“ ist. Ein Fehlschlag liegt demnach vor.
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