Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.

Einordnung des Falls

Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baugenehmigung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. B wird durch die Baugenehmigung (z.B. § 74 Abs. 1 LBO NRW, Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO RLP, § 58 Abs. 1 S. 1 LBO BW) hoheitlich die Berechtigung erteilt, ihr Haus zu errichten, und N wird zugleich zur Duldung des Nachbarhauses verpflichtet. Die Baugenehmigung ist damit ein einseitiges Handeln auf Grundlage des Baurechts im Über-/ Unterordnungsverhältnis. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" erfüllt.

2. Die Baugenehmigung ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Die Bauaufsichtsbehörde hat die Aufgabe, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (vgl. § 58 Abs. 2 LBO NRW). Sie nimmt insofern Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist damit eine Behörde.

Jurafuchs kostenlos testen


Peter E.

Peter E.

2.7.2020, 15:27:53

Ich hätte mir hier gerne eine tiefgründigere Unterscheidung des

Behördenbegriff

es gewünscht. Vor allem in Abgrenzung zum Verwaltungsprozessrecht. Zur Klärung welche Behörde genau tätig wird, wären noch ein paar Fälle sehr hilfreich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.6.2021, 17:45:41

Danker Peter, die Antwort war in der Tat etwas knapp. Wir haben sie nun etwas erweitert und sind auch insgesamt bemüht, das öffentliche Recht noch deutlich zu erweitern und werden dabei auch deine Anregung mitberücksichtigen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAW

Law_yal_life

22.9.2023, 21:48:48

Behörde ist ja jede

öffentliche Stelle

. Aber es gibt doch auch Private die ausnahmsweise auch Behörde sein können? Sowas wie Beliehener oder sowas? Wie hieß das andere nochmal? Gab es mehr als diese beiden?

NI

Nilson2503

27.9.2023, 16:57:06

Verwaltungshelfer

_Andor_

_Andor_

4.4.2024, 10:33:13

Es gibt noch Privatpersonen, die durch einen Beleihungsakt eigenständig das öffentlich-rechtliche Instrumentarium zur Hand haben. Sie wären im Prozess auch selbständig passiv prozessführungsbefugt und iSv § 35 S. 1 VwVfG Behörde. Dagegen sind Verwaltungshelfer und Privatrechtlich Beauftrage nicht selbständig Behörde, sondern nur deren Hilfsperson. Das Handeln wird aber der Anweisenden/Beauftragenden Behörde als eigenes zugerechnet.


© Jurafuchs 2024