Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.
Einordnung des Falls
Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baugenehmigung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
2. Die Baugenehmigung ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
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![Peter E.](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_118990.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Peter E.
2.7.2020, 15:27:53
Ich hätte mir hier gerne eine tiefgründigere Unterscheidung des
Behördenbegriffes gewünscht. Vor allem in Abgrenzung zum Verwaltungsprozessrecht. Zur Klärung welche Behörde genau tätig wird, wären noch ein paar Fälle sehr hilfreich.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
10.6.2021, 17:45:41
Danker Peter, die Antwort war in der Tat etwas knapp. Wir haben sie nun etwas erweitert und sind auch insgesamt bemüht, das öffentliche Recht noch deutlich zu erweitern und werden dabei auch deine Anregung mitberücksichtigen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Law_yal_life
22.9.2023, 21:48:48
Behörde ist ja jede
öffentliche Stelle. Aber es gibt doch auch Private die ausnahmsweise auch Behörde sein können? Sowas wie Beliehener oder sowas? Wie hieß das andere nochmal? Gab es mehr als diese beiden?
Nilson2503
27.9.2023, 16:57:06
Verwaltungshelfer
![_Andor_](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ucfynwivcmcsbmvygcgmu.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
_Andor_
4.4.2024, 10:33:13
Es gibt noch Privatpersonen, die durch einen Beleihungsakt eigenständig das öffentlich-rechtliche Instrumentarium zur Hand haben. Sie wären im Prozess auch selbständig passiv prozessführungsbefugt und iSv § 35 S. 1 VwVfG Behörde. Dagegen sind Verwaltungshelfer und Privatrechtlich Beauftrage nicht selbständig Behörde, sondern nur deren Hilfsperson. Das Handeln wird aber der Anweisenden/Beauftragenden Behörde als eigenes zugerechnet.