Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)
Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.
Diesen Fall lösen 99,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baugenehmigung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Baugenehmigung ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter E.
2.7.2020, 15:27:53
Ich hätte mir hier gerne eine tiefgründigere Unterscheidung des
Behördenbegriffes gewünscht. Vor allem in Abgrenzung zum Verwaltungsprozessrecht. Zur Klärung welche
Behördegenau tätig wird, wären noch ein paar Fälle sehr hilfreich.
Lukas_Mengestu
10.6.2021, 17:45:41
Danker Peter, die Antwort war in der Tat etwas knapp. Wir haben sie nun etwas erweitert und sind auch insgesamt bemüht, das öffentliche Recht noch deutlich zu erweitern und werden dabei auch deine Anregung mitberücksichtigen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Law_yal_life
22.9.2023, 21:48:48
ist ja jede öffentliche Stelle. Aber es gibt doch auch Private die ausnahmsweise auch
Behördesein können? Sowas wie Beliehener oder sowas? Wie hieß das andere nochmal? Gab es mehr als diese beiden?
Nilson2503
27.9.2023, 16:57:06
Verwaltungshelfer
_Andor_
4.4.2024, 10:33:13
Es gibt noch Privatpersonen, die durch einen Beleihungsakt eigenständig das öffentlich-rechtliche Instrumentarium zur Hand haben. Sie wären im Prozess auch selbständig passiv prozessführungsbefugt und iSv § 35 S. 1 VwVfG
Behörde. Dagegen sind Verwaltungshelfer und Privatrechtlich Beauftrage nicht selbständig
Behörde, sondern nur deren Hilfsperson. Das Handeln wird aber der Anweisenden/Beauftragenden
Behördeals eigenes zugerechnet.