Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 5

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 5

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O in seinem Bett erschießen. Sie schießt zweimal in Richtung seines Kopfes. Da sie kein Blut sieht, geht sie davon aus, dass sie ihn nicht getroffen hat. In Wirklichkeit hat T getroffen, O war aber bereits vorher tot und blutleer. T hat keine Lust mehr und geht.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass sie den Erfolg mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln weiterhin herbeiführen könnte. Dass der Versuch in Wirklichkeit von vornherein untauglich ist, ändert nichts an der Frage des subjektiven Fehlschlages.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hält es nicht für möglich, dass sie bereits alles Erforderliche getan hat, um O zu töten. Der Versuch ist daher nicht beendet.

3. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. T ist fest überzeugt, erneut auf O schießen zu müssen, um O zu töten. Es kommt allein auf ihre Vorstellung an, nicht auf die wirklichen Umstände. Der Versuch ist unbeendet. In der Klausur solltest Du in der Regel nur eine Prüfung vornehmen, da sich die Begriffe gegenseitig ausschließen. Dabei ist es in der Regel am besten, wenn Du die Prüfung des Versuchs vornimmst, den Du bejahen möchtest. Tipp: Wenn Dir die passende Definition nicht einfällt, kannst Du auch die andere Definition nehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JC1909

jc1909

17.7.2024, 20:07:33

Wäre „keine Lust mehr“ in diesem Fall dann ein freiwilliger Rücktritt?

TI

Timurso

18.7.2024, 10:56:25

Ich würde sagen ja. Es sind keine äußeren Gründe erkennbar, warum der Versuch angebrochen wird. Keine Lust mehr zu haben ist dagegen ein intrinsisches Motiv, dass für die Freiwilligkeit ausreicht.

G0D0FM

G0d0fMischief

18.7.2024, 10:59:30

Nach h.M. wird ein autonomes Motiv verlangt, d.h. der Täter muss Herr seiner Sinne sein. Hier hat er keine Lust mehr, die Lust beruht auf einem selbstständig entschiedenen Motiv und ist daher ein autonomes Motiv, also ja. Auch nach der Theorie der

Verbrechervernunft

würde ich es bejahen, weil ein kaltblütiger Killer in dem Fall nicht einfach von der Tatbegehung abgesehen hätte, nur weil er keine Lust mehr hat.


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