Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 5
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O in seinem Bett erschießen. Sie schießt zweimal in Richtung seines Kopfes. Da sie kein Blut sieht, geht sie davon aus, dass sie ihn nicht getroffen hat. In Wirklichkeit hat T getroffen, O war aber bereits vorher tot und blutleer. T hat keine Lust mehr und geht.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein!
3. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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jc1909
17.7.2024, 20:07:33
Wäre „keine Lust mehr“ in diesem Fall dann ein freiwilliger Rücktritt?
Timurso
18.7.2024, 10:56:25
Ich würde sagen ja. Es sind keine äußeren Gründe erkennbar, warum der Versuch angebrochen wird. Keine Lust mehr zu haben ist dagegen ein intrinsisches Motiv, dass für die Freiwilligkeit ausreicht.
G0d0fMischief
18.7.2024, 10:59:30
Nach h.M. wird ein autonomes Motiv verlangt, d.h. der Täter muss Herr seiner Sinne sein. Hier hat er keine Lust mehr, die Lust beruht auf einem selbstständig entschiedenen Motiv und ist daher ein autonomes Motiv, also ja. Auch nach der Theorie der Verbrechervernunft würde ich es bejahen, weil ein kaltblütiger Killer in dem Fall nicht einfach von der Tatbegehung abgesehen hätte, nur weil er keine Lust mehr hat.