Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 6

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 6

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O. O ist lebensgefährlich verletzt. T denkt, sie habe ihn verfehlt. Sie geht, obwohl sie die Sache nach ihrer Vorstellung noch zu Ende bringen könnte. Ein Dritter rettet O.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass sie den Erfolg mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln weiterhin herbeiführen könnte. Nach der Einzelakttheorie wäre der Versuch dagegen bereits mit dem ersten Schuss fehlgeschlagen.
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2. Ts Versuch ist unbeendet.

Ja!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. T ist fest überzeugt, erneut auf O schießen zu müssen, um O zu töten. Es kommt allein auf ihre Vorstellung an, nicht auf die realen Begebenheiten. Der Versuch ist unbeendet.
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