Abgrenzung beendeter/unbeendeter Rücktrittshorizont


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O erschießen und feuert 20mal ab. Dabei glaubt T, dass jeder Schuss trifft, weil O stolpert. Nachdem das Magazin leer ist, sieht T jedoch, dass O unverletzt ist. Zwar hat T noch eine weitere Pistole. Er hat aber Mitleid mit O, der sich den Knöchel verstaucht hat.

Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Rücktrittshorizont

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch war nach herrschender Meinung fehlgeschlagen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T kann mit seiner zweiten Pistole auf O schießen und so innerhalb des gleichen Kausalverlaufs den Erfolg herbeiführen.

2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. Dabei ist auf die Vorstellung zum Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen (Rücktrittshorizont). Zwar dachte T während seiner Handlungen, dass der Versuch bereits beendet war. Nach seiner letzten Handlung hat er jedoch erkannt, dass er O zu keinem Zeitpunkt getroffen hat und er erneut schießen müsste, um O zu töten. Der Versuch ist daher nicht beendet.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024