Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Zurechnung von Sonderwissen 2 – unterdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Übernahmeverschulden
Zurechnung von Sonderwissen 2 – unterdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Übernahmeverschulden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chirurgin A führt eine komplizierte Operation am Kopf der Patientin P durch, obwohl sie mangels Fortbildung in diesem Bereich nur unterdurchschnittlich kompetent und nach veralteten Methoden vorgehen kann. Aufgrund dessen macht sie im Laufe der Operation einen Fehler, sodass die P stirbt.
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Einordnung des Falls
Zurechnung von Sonderwissen 2 – unterdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Übernahmeverschulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die fahrlässige Tötung setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach h.M. hat sich A sorgfaltspflichtwidrig verhalten, indem sie die Operation unsachgemäß durchführte.
Ja!
3. Individuell unterdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters werden nach h.M. aber im Rahmen der Schuld berücksichtigt.
Genau, so ist das!
4. A handelte schuldhaft, indem sie die Operation unsachgemäß durchführte.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der A ist jedoch vorzuwerfen, dass sie überhaupt die Operation übernommen und P nicht an kompetente, fortgebildete Kollegen verwiesen hat.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
30.10.2021, 14:27:01
Kann man hier die individuelle Sorgfaltspflichtsverletzung nicht auf die Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht als Arzt im Allgemeinen aus § 95d SGB V (viele Fachrichtungen haben dazu sogar eigene speziellere Verordnungen) stützen, anstatt auf die Durchführung der OP?
Lukas_Mengestu
31.10.2021, 09:55:51
Hallo Isabell, daran könnte man sicher auch anknüpfen. Ich finde in diesem Fall ist die Übernahme trotz fehlender Kenntnisse indes der unmittelbarere Anknüpfungspunkt. Zum einen wäre es ja für den konkreten Fall zB irrelevant, wenn sie gegen ihre Fortbildungsverpflichtung in anderen Gebieten verstoßen hätte, da sich dies nicht auf die OP ausgewirkt hätte. Zum anderen besteht ja auch die Möglichkeit, dass man trotz Fortbildung die entsprechenden Kenntnisse nicht erworben hat. Da aber im Sachverhalt die Angabe kam, dass nur wegen der fehlenden Fortbildung ihr die entsprechenden Kenntnisse fehlen, ist auch das Anknüpfen daran ein gangbarer Weg. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
algru
22.3.2024, 12:55:21
Muss man die Prüfung von § 222 dann zweimal komplett machen - einmal mit der
tathandlung„OP nach veralteten Methoden“ und einmal mit der
tathandlung„Übernahme der op“?
CR7
8.6.2024, 14:47:28
Ich denke, dass kannst du machen. Dann fliegst du beim ersten bei der subjektiven
Vorwerfbarkeitraus, also bei der Schuld. Dann prüfst du aber § 222 StGB wegen der Übernahme, musst dann aber abgrenzen ob Tun (Übernehmen ohne Fortbildung) oder Unterlassen (Nichtoffenlegen der fehlenden Kenntisse), wobei ich auf das Tun gehen würde und dann das
Übernahmeverschuldendiskutieren. Die Prüfung dürfte schnell gehen, da du auf das meiste nach oben verweisen kannst.