Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung

Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung

12. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autofahrerin A fährt bei grüner Ampel über einen Fußgängerübergang. In selben Moment betritt aber auch Fußgängerin F unter Missachtung ihrer roten Ampel den Übergang und wird von A tödlich erfasst. Dass F die Straße betreten würde, war von Anfang an deutlich erkennbar.

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Einordnung des Falls

Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, indem sie über die grüne Ampel fuhr.

Nein!

Der einschlägige Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 37 Abs. 2 StVO. Danach bedeutet ein grünes Wechsellichtzeichen, dass der Verkehr freigegeben ist. A fährt in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 2 StVO bei grüner Ampel über den Fußgängerübergang.
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2. Der Tod der F war gleichwohl objektiv vorhersehbar, sodass der A nichtsdestotrotz ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist.

Genau, so ist das!

Bei Einhaltung von Verkehrsvorschriften kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf nur dann gemacht werden, wenn objektiv vorhersehbar ist, dass gerade die Einhaltung der Verkehrsregeln zu einem Unfall führen kann. Nach Lage der Dinge muss also der Unfall für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Für A war erkennbar, dass die F verkehrswidrig die Fahrbahn betreten würde. Die Einhaltung des § 37 Abs. 2 StVO stellt insofern nur ein widerlegtes Indiz zur Beachtung dieser der "Meta-Sorgfaltspflicht" des § 1 Abs. 2 StVO dar. Gegebenenfalls können diese Ausführungen auch schon bei der Prüfung des Vertrauensgrundsatzes gemacht werden.
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