Versuch bei omissio libera in causa

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Weichensteller T hat aufgrund von Drohbriefen erfahren, dass es später zu einem Zugunglück kommen kann, was er jedoch mit Sicherheit durch das Ziehen eines Hebels verhindern kann. Danach betrinkt er sich jedoch vorsätzlich, sodass er zum Zeitpunkt des Bevorstehens des Zugunglückes schuldunfähig ist. Eine Kollision bleibt aus Zufall aus.

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Einordnung des Falls

Versuch bei omissio libera in causa

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Dass die Tat durch Unterlassen begangen wird, ändert daran nichts.
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags durch Unterlassen.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T nimmt es billigend in Kauf, dass die Züge kollidieren. Dabei hat er auch Tatentschluss in der Laiensphäre hinsichtlich seiner Garantenstellung und hinsichtlich der Quasikausalität seines Unterlassens.

3. T hat dadurch, dass er sich betrunken hat, nach der herrschenden Meinung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Bei der omissio libera in causa führt der Täter im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung seine eigene Schuldunfähigkeit herbei, sodass er zum Zeitpunkt des Unterlassens schuldunfähig ist. Die herrschende Meinung löst diese Konstruktion über die Vorverlagerung der Tathandlung zum Zeitpunkt der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit. Für den Versuchsbeginn lässt sich eine herrschende Meinung gleichwohl nicht feststellen. Nimmt man die Handlung für die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit jedoch als Tathandlung ernst, dann ist im Einzelfall zu entscheiden, wann der Täter unmittelbar zu der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit angesetzt hat. Dies kann bei mehreren Bieren je nach Vorstellung des Täters das erste Bier, aber auch erst ein späteres Bier sein. T hat sich bereits bis zur Schuldunfähigkeit betrunken, sodass ein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Dabei kommt es auf den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Schwelle überschritten wurde, nicht an. Insbesondere dieses Ergebnis erfährt von den Mindermeinungen Kritik, da die Versuchsstrafbarkeit dadurch zu weit vorverlegt werde. Ein großer Teil der Literatur lehnt zumindest die weite Vorverlegung der Versuchsstrafbarkeit ab.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

21.10.2021, 18:28:29

Ist das eine Alic oder Omission lic?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2021, 15:45:57

Hallo nomamo, da es ja darum geht, dass hier T eine Handlung zu einem Zeitpunkt "unterlassen" hat, in dem er schuldunfähig war, ist dies ein Beispiel

omissio libera in causa

. Die actio libera in causa behandelt dagegen Fälle des aktiven Tuns im Zustand der Schuldunfähigkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RO

Rozaa

22.8.2022, 11:12:54

Ist beim

Versuch durch Unterlassen

bezüglich des unmittelbaren Ansetzen nach h.M. nicht die konkrete Gefährdung des Rechtsguts notwendig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2022, 18:01:59

Hallo Rozaa, das unmittelbare Ansetzen beim

Versuch durch Unterlassen

ist in der Tat nicht ganz einfach. Die hM stellt dabei auf eine "unmittelbare Gefahr" für das zu schützende Gut ab. Hintergrund dieses Kriteriums ist die Frage, was der maßgebliche Zeitpunkt sein soll, um die Versuchsschwelle zu überschreiten. Der Zeitpunkt der ersten Möglichkeit der Verhinderung? Der Zeitpunkt der letzten Möglichkeit? Irgendetwas dazuwischen? Hier stellt die hM insoweit darauf ab, dass eine unmittelbare Gefahr entsteht bzw. sich deutlich erhöht. Im vorliegenden Sachverhalt bestand eine solch unmittelbare Gefahr spätestens dann, wenn der Zug sich kurz vor der entsprechenden Weiche befindet. Irrelevant ist es dabei, ob die Gefahr tatsächlich besteht oder nicht. Denn selbst wenn sie nicht bestanden hätte, so läge in der Untätigkeit des T ein (untauglicher) Versuch, der ebenfalls strafbar wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ranii

Ranii

28.11.2022, 13:46:55

Könnt ihr vllt auch einen Fall zur EIP iVm alic erstellen? :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

29.11.2022, 15:34:25

Hallo Ranii, danke dir für die Anregung! Das nehmen wir mal auf unsere Liste. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

21.3.2023, 17:08:25

Würde ich auch gerne sehen


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