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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lauert vor der Wohnungstür von O. Sie möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade die Tür eintritt und die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet, sieht sie gerade noch ein Kind neben O im Raum. T flieht, weil sie vor einem Kind nicht töten möchte.

Einordnung des Falls

Rücktritt unbeendeter Versuch Grundlagen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Täter etwa denkt, dass er das Opfer ja auch nächste Woche erschießen könnte, liegt darin eine zeitliche Zäsur, sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Begeht der Täter die Tat in der darauffolgenden Woche, dann liegt eine neue Tat vor. T dachte, dass sie die Tat zur Vollendung hätte führen können. Sie dachte gerade nicht, dass sie den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann. Diese Anforderung ist nicht unumstritten, da sie sich im Gesetz nicht wiederfindet. Der BGH sieht dies jedoch trotzdem als zwingende Anforderung. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch erfolgt der Rücktritt aber in jedem Fall nicht freiwillig, sodass durch dieses Erfordernis das Ergebnis nicht abgeändert, sondern nur gelegentlich abgekürzt wird.

2. Es lag ein beendeter Versuch vor.

Nein!

Ein Versuch ist dann beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Täter glaubt, dass der Tatbestandserfolg eintritt, ohne dass er noch etwas tun muss. T hat noch nicht einmal geschossen. Sie ging daher nicht davon aus, dass O durch ihre Handlung sterben würde. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten, da die Anforderungen an den Rücktritt davon abhängen, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben.

Genau, so ist das!

Bei unbeendeten Versuchen ist es ausreichend, wenn der Täter die weitere Tatausführung aufgibt, da so die Gefahr für das Rechtsgut vollständig abgewendet werden kann (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). T hat nicht auf O geschossen und daher die Tatausführung aufgegeben.

4. T hat die Tatausführung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hält, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn er die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen könnte. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T hätte die Tat jederzeit zur Vollendung bringen können. Sie sieht allerdings davon ab, weil sie vor einem Kind nicht töten möchte, was ein autonomes Motiv ist. Anders wäre der Fall gelagert, wenn T die Tat unterlässt, weil sie Angst hat, dass das Kind sie etwa wiedererkennen könnte; dann hätte T nicht freiwillig gehandelt.

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