Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt unbeendeter Versuch Grundlagen 2
Rücktritt unbeendeter Versuch Grundlagen 2
4. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (14.333 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T lauert vor der Wohnungstür von O. Er möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade die Tür eintritt und die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet, sieht er, wie O weint und lässt deshalb von der Tat ab.
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Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch Grundlagen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es lag ein beendeter Versuch vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben.
Ja, in der Tat!
4. T hat die Tatausführung freiwillig aufgegeben.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
19.7.2023, 10:24:45
Wie grenze zwischen diesen
Rücktrittsfällen und dem Umstand ab, dass der
Tatentschlussunter der Bedingung "O weint nicht" oder "es sind keine Kinder im Raum" getroffen wurde und daher wirklich erst dann getroffen wird, wenn diese Bedingung überprüft würde?
Leo Lee
5.8.2023, 12:32:07
Hallo Juratiopharm, die "Bedingung" - wie von dir angesprochen - ist ein Thema, das auf Ebene des Versuchs (also dem
Rücktrittvorgelagert) beim
Tatentschlussrelevant wird. Hier geht es also um die Frage - unabhängig vom
Rücktritt, ob ÜBERHAUPT ein
Tatentschlussvorliegt oder ob der Täter vielmehr nur "tatgeneigt" war (dann wäre der
Tatentschlussund mithin auch der Versuch abzulehnen). Hieraus ergibt sich: I. Wenn der Täter nicht fest entschlossen ist bzgl. des "Obs" ("wenn Bedingung ABC vorliegt, ÜBERLEGE ich ob ich töte"), liegt überhaupt kein Versuch vor; hier kommen wir dann nicht mehr zum
Rücktritt. II. Wenn der Täter fest entschlossen ist ("Wenn Bedingung ABC vorliegt, MACHE ICH ES AUCH und töte das Opfer"), dann kommen wir zum
Rücktrittund prüfen ganz normal durch. Bei deinem Beispiel mit "keine Kinder" würden wir wie folgt vorgehen:
Tatentschlussbejahen, weil er fest entschlossen ist ("Wenn keine Kinder --> TÖTE ICH") -->
Rücktrittnormal prüfen und schauen, ob der Täter nach den allg. Grundsätzen zurückgetreten ist. Hierzu kann ich dir die Lektüre von Rengier Strafrecht AT, 14. Auflage, § 34 Rn. 9 ff. und Lackner/Kühl/Heger Strafrecht, 30. Auflage, § 22 Rn. 2 empfehlen :) Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
benjaminmeister
2.4.2025, 21:03:34
In der ersten Antwort steht: "Wenn ein Täter etwa denkt, dass er das Opfer ja auch nächste Woche erschießen könnte, liegt darin eine zeitliche Zäsur, sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt." Das ist so mMn. nicht richtig. Es liegt nur ein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter das Opfer in dem Moment, in dem er diesen Gedanken hat, seiner Vorstellung nach nicht mehr töten könnte. Nur der Gedanke des Täters, dass er "genauso gut" die Tat eine Woche später vollbringen könnte, reicht nicht für einen fehlgeschlagenen Versuch aus.