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Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB)
Sachverhalt
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Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit bei fehlender vorheriger Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 5 Jahre alten Stieftochter O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O für ihr zukünftiges Leben empfängnisunfähig bleiben.
Schwere Körperverletzung – Verlust des Gehörs trotz Hörhilfe (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB)
T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O „einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“. Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.