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Das römische "Schuldrecht" wird als Obligationenrecht bezeichnet. Viele Rechtsinstitute des Obligationenrechts, insbesondere die Vertragstypen finden ihre Fortsetzung im deutschen BGB. Aus seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich dennoch einige wesentliche strukturelle Unterschiede zum heute geltenden Recht.

Einordnung des Falls

Obligationenrecht Teil 1 Grundlagen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Römische Privatrecht unterscheidet - wie BGB und ZPO heute - zwischen Anspruch und Klage, d.h. materiellem und prozessualem Recht.

Nein, das trifft nicht zu!

Gerade hier findet sich der größte Unterschied zum heutigen Schuldrecht: Die obligationes stellen zwar ein privatrechtliches Forderungsrecht, also einen Anspruch dar, sie waren für die Parteien grundsätzlich bindend (obligato, kommt von ligare = binden). Hauptsächlich dienten sie aber der Erzwingung der Leistung, indem die geltende Rechtsordnung über eine actio den Inhalt der obligatio erzwingbar macht. Eine Trennung zwischen materiellem und prozessualem Recht kannte das römische Recht nur rudimentär. Der Anspruch ist im römischen Schuldrecht eher ein Reflex der Klagemöglichkeit. Der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) entstammt dem Kirchenrecht, nicht dem römischen Privatrecht.

2. Im römischen Privatrecht existierte ein Numerus Clausus der Obligationsrechtlichen Ansprüche.

Ja!

Die obligationes sollen im Rechtsverkehr Klagemöglichkeiten, insbesondere die actiones für und gegen die Parteien ermöglichen. Die Anzahl der gesetzlichen Klagearten, war zunächst, mit Entstehung des 12 Tafel Gesetzes, ca. 450 v. Chr., (lex duodecim tabularum) sehr begrenzt, nämlich auf einzelne legis actiones. Im späteren Verlauf des republikanischen, vorklassischen und klassischen Rechts fand eine stete Erweiterung und Auslegung dieser Klagemöglichkeiten statt. Sie blieben indes immer abgeschlossen und begrenzt. Somit bestand im römischen Recht ein Typenzwang der obligationsrechtlichen Ansprüche.

3. Im römischen Privatrecht gab es Vertragsfreiheit (wie wir sie heute verstehen).

Genau, so ist das!

Die Vertragsfreiheit beinhaltet die Elemente der Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit. Das römische Recht sah keine Beschränkungen von Partner-, Inhalts (im Rahmen der anerkannten Typen) oder Abschlussfreiheit vor, die Formfreiheit war insbesondere im klassichen Recht weitestgehend vorhanden, stellte im Rahmen der traditio wohl auch die Regel dar. In der Praxis gab es sehr facettenreiche und ausgefeilte einzelne Vertragsformulare, welche uns überliefert sind. Viele Rechtsinstitute, welche nicht zwingend obligatorisch klagbar waren, haben sogar Einzug in das BGB gefunden, so etwa der Kauf auf Probe (§ 454 BGB) oder das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB).

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