Römisches Prozessrecht Teil 1

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rom 390 v.Chr.: Gaius ist der Auffassung, dass der Sklave Stichus im Haushalt des Pomponius in seinem Eigentum stünde. Pomponius behauptet, Stichus stünde in seinem Eigentum. Gaius und Pomponius sind beide Quiriten. Wie kann Gaius vorgehen?

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Einordnung des Falls

Römisches Prozessrecht Teil 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gaius kann den Pomponius durch Ausübung physischer Gewalt zur Herausgabe zwingen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Pomponius ist selbst römischer Bürger und untersteht nicht der Hausgewalt des Gaius. Der Sklave Stichus ist indes immer noch der Hausgewalt des Pomponius unterworfen. Eingriffe in diese kann Pomponius durch Selbsthilfe rechtmäßig abwehren.
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2. Gaius kann Pomponius direkt verklagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Gaius muss zunächst den sogenannten Rechtsruf durchführen. Dies folgt aus dem Typenzwang der actiones, der privatrechtlichen Klagearten. Hierbei führt er den Pomponius, notfalls mit Gewalt, zur Verhandlungsstätte, in der Regel dem Marktplatz/Forum. Dort hat er die seinem Vorhaben und der erstrebten Verfahrensform (der legisactio entsprechende Spruchformel vorzubringen. Eine direkte Klagemöglichkeit entsteht erst (bedingt) später in der klassischen Zeit ab ca. 17. v.Chr, in welcher aber lediglich die Anzahl der legis actiones erweitert, bzw weiter ausgelegt werden.

3. Vorliegend ist die Spruchformel legis actio sacramento in rem einschlägig.

Ja!

Strittig ist zwischen Gaius und Pomponius das Eigentum an dem Sklaven. Gaius behauptet sein Eigentum, (vindicatio), Pomponius behauptet das seinige (contravindicatio) wie folgt: "Hunc ego hominem ex iure quiritium meum esse aio secundum suam causam, sicut dixi; ecce tibi, vindictam inposui." In etwa: "Ich behaupte, dass der Sklave, nach dem Recht der Quiriten (iure quiritum) mein ist (meum esse) gemäß der Rechtslage (=mein Eigentum). Wie ich gesprochen habe; siehe selbst; habe ich den Stab angelegt." Dabei ergreift Gaius den Stichus und berührt ihn gleichzeitig mit einem Stab (festuca, vindicta). Daraufhin antwortet und handelt Pomponius in der gleichen Weise.

4. Gaius kann die Spruchformel vor dem Magistrat, bzw. dem Prätor vorbringen. Dieser entscheidet dann, ob dem Gaius ein Klageanspruch zusteht (actio).

Genau, so ist das!

Spricht der Magistrat, bzw. der Prätor dem Verfolger (Kläger) einen Klageanspruch zu, so entscheidet er im Folgenden, nach Auswahl und Auslösung der Parteien, über die Person des Entscheiders/Richters, dem iudex.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik

Dominik

22.4.2022, 17:00:50

Latein ist cool! Habe mich gerade in die Schulzeit zurück versetzt gefühlt. Vielleicht könntet ihr für die Zukunft auch eine Lektion zum Thema „Latein im Recht“ anbieten. Man denkt oft, dass würde man heute gar nicht mehr brauchen, aber nicht ohne Grund gibt es etliche lateinische Merksätze und Rechtsprinzipien. Danke für das kleine aber feine Angebot an Rechtsgeschichte! :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 11:20:56

Lieben Dank, Dominik! Schau gerne mal in der Lektion "Mündliche Prüfung im 1./2. Staatsexamen" vorbei. Dort findest Du bereits einen ersten Grundstock an Aufgaben zu "Latein im Recht" :-) Wir werden den zukünftig aber noch ausbauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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