Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H weiß, dass T in einem Hinterhalt liegt, um sie zu töten. Unter einem Vorwand schickt sie ihren Feind F zum Ort des geplanten Anschlags. Wie erwartet, unterliegt T in der Dämmerung einer Verwechselung und erschießt F.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da T einer Verwechslung unterlag, hat er sich nicht wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var 1 StGB) an F strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte volldeliktisch. Dies schließt eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) nach hM immer aus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach einer Mindermeinung kommt nur eine Teilnahmestrafbarkeit (§§ 26, 27 StGB) des H in Betracht.
Ja!
4. Nach hM hat sich H daher wegen Mordes in mittelbarer Täterschaft (§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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