Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H weiß, dass T in einem Hinterhalt liegt, um sie zu töten. Unter einem Vorwand schickt sie ihren Feind F zum Ort des geplanten Anschlags. Wie erwartet, unterliegt T in der Dämmerung einer Verwechselung und erschießt F.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da T einer Verwechslung unterlag, hat er sich nicht wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var 1 StGB) an F strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte volldeliktisch. Dies schließt eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) nach hM immer aus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach einer Mindermeinung kommt nur eine Teilnahmestrafbarkeit (§§ 26, 27 StGB) des H in Betracht.
Ja!
4. Nach hM hat sich H daher wegen Mordes in mittelbarer Täterschaft (§§ 211 Abs. 1, 2 Gr. 2 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
25.12.2022, 12:36:49
Huhu, wer wäre dann das Werkzeug im vorliegenden Fall? T oder das Opfer O selbst? Liebe Grüße 🎄
🦊²
25.12.2022, 12:38:16
Weil gegen die Qualität als Werkzeug in Bezug auf T als volldeliktisch Handelnder spricht ja auch die fehlende Einwirkungshandlung, oder nicht?
cann1311
25.12.2022, 17:28:13
Hi, das Werkzeug wäre der Täter. Wird auch in den Erklärungen ausführlich behandelt warum der H in mittelbarer Täterschaft nach hM strafbar wird, auch wenn er volldeliktisch handelt.
🦊²
26.12.2022, 12:52:02
Hi, Warum knüpft man zur Begründung der Mittelbaren Täterschaft des H nicht an O als Werkzeug an? Hier hat H aktiv den O in die Falle gelockt und insoweit könnte man auch als Parallele zum Fön Fall normativ ein Gleichlauf herstellen bzw. zumindest über einen solchen nachdenken? Ob ich jetzt ein Fön eigenhändig in die Badewanne schmeiße oder eigenständig in einen tödlichen Hinterhalt laufe birgt doch faktisch das gleiche (Lebens/-Todes) Risiko? Demnach läge auch bei O das Defizit im Hinblick auf den objektiven Tatbestand vor (straflose "Selbsttötung", insofern man den Schuss des T normativ in vorliegender Konstellation noch als Selbsttötung des O vertreten kann) und H hat auch dzbgl. die überlegene Stellung inne. Liebe Grüße 🎄
🦊²
26.12.2022, 13:29:58
Aber vermutlich scheitert es durch die bejahte Strafbarkeit des T, sodass man sich sonst Widersprüche einhandeln würde. War auch nur ein Gedankenspiel zum Austausch. Schöne Restfeiertage 👋🎄
Nora Mommsen
11.1.2023, 13:39:41
Hallo Fuchs², nettes Gedankenspiel. Es gibt einen gewichtigen Unterschied zwischen den beiden von dir verglichenen Fällen. Im von dir angesprochenen Sirius-Fall, wusste das Opfer, dass es aus diesem Leben scheiden würde. Es kam ihr sogar gerade darauf an, in dem Glauben dadurch auf eine andere Ebene transformieren zu können. Locke ich ein Opfer in einen Hinterhalt ist dem gerade immanent, dass das Opfer nicht um die Gefahr für sein Leben weiß. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
19.9.2024, 12:47:32