Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
"Täter hinter dem Täter" 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
3. April 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
GmbH-Geschäftsführer G erkennt, dass seine Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Entgegen seiner strafbewehrten Pflicht aus § 15a Abs. 1, 4 Nr. 1 InsO beantragt er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lässt die Geschäfte weiterlaufen. Sein um die Zahlungsunfähigkeit wissender Angestellter A bestellt deswegen bei verschiedenen Zulieferern Waren, die nicht mehr bezahlt werden können.
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Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die Waren bestellte, hat er sich wegen Betruges (§ 263 Abs.1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A selbst volldeliktisch handelte, scheidet nach der Rechtsprechung eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) des G immer aus.
Nein!
3. Auch nach der h.L. hat sich G aufgrund seiner Organisationsherrschaft wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft (§§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der Rspr kommt dem G Organisationsherrschaft zu, sodass er sich wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft (§§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
1.3.2021, 21:55:00
Verstehe ich es richtig, dass der BGH jedoch auch beim unternehmerischen / gewerblichen „
Täter hinter dem Täter“ aufgrund von
Organisationsherrschaftdie
mittelbare Täterschaftdes G bejahen würde. Lediglich die Literatur nimmt in diesem gewerblichen Kontext die Anstiftung an. Korrekt?

Der BGBoss
16.5.2021, 21:10:32
Ja 👍🏼

Der BGBoss
6.7.2021, 19:34:15
Ich finde es immer nicht gut, wenn die Frage darauf abzielt, dass man einer bestimmten Gruppe einen Ansatz zur Problemlösung zuordnet. Letztlich ist wesentlich wichtiger was gesagt wurde und die Frage wer es gesagt hat m.E. allenfalls zweitrangig

Lukas_Mengestu
9.7.2021, 14:46:29
Vielen Dank für Dein Feedback, BGBoss! Du hast natürlich Recht, dass die Nennung von "Autoritäten" eine Behauptung nicht besser machen, vielmehr muss diese gerade in den Klausuren des ersten Examens auch mit den entsprechenden Argumenten unterfüttert werden. "Der BGH macht das so" ist insoweit gänzlich ungenügend. Dennoch hilft es gerade im Strafrecht manchmal, wenn man Streitigkeiten an bestimmten Vertretern festmachen kann (zB die Abgrenzung Raub/räuberische
Erpressung; Systematik:Mord/Totschlag). Wir haben insoweit nun hier noch einen Vertiefungshinweis im Hinblick auf die Kritik der Literatur ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Der BGBoss
9.7.2021, 16:11:07
Die Vertiefung finde ich gut 👍🏼, LG
Dogu
11.6.2023, 12:07:19
A täuscht doch nicht über seine eigene Zahlungswilligkeit und Fähigkeit, sondern die der GmbH. Vielleicht könnte das im Sachverhalt präzisiert werden.
Vincent
30.6.2023, 11:48:57
Hey, mir erschließt sich nicht, warum die
mittelbare täterschaftangenommen wird, schließlich weiß der A ja um die Zahlungsunfähigkeit der Firma und ignoriert diese. Er wurde vorliegend Ja eben nicht vom Chef aufgefordert neue Waren zu bestellen.

Nora Mommsen
1.7.2023, 12:39:22
Hallo Vincent, mit deinen Zweifeln bist du nicht alleine. So gibt es eine starke Meinung in der Literatur, die die Konstellation der
Organisationsherrschaftnicht auf Wirtschaftsunternehmen anwenden will, gerade weil nicht ein vergleichbarer Druck besteht wie in kriminellen Vereinigungen und Unrechtsregimen. Allerdings hält die andere Ansicht dagegen, dass G wusste, dass die Geschäfte regelhaft weitergeführt wurden. Und das ist auch deinem letzten Argument entgegen zu halten. Ein Einkäufer wird nicht für jeden einzelnen Einkauf vom Geschäftsführer angewiesen. Lebensnah ist seine Aufgabenausgestaltung so, dass es seine Verantwortung ist die Bestände im Blick zu behalten und entsprechend nach Bedarf nachzuordern. G wusste, dass es genauso kommen würde, wenn er nichts unternimmt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Robinski
6.7.2024, 21:12:27
Verstehe ich es richtig, dass es hier allein an dem dritten Punkt, als des Handelns des Machtapparates außerhalb des Rechts scheitert? Oder scheitert es noch an anderen Punkten bei der hL?

Wesensgleiches Minus
10.1.2025, 16:10:37
Und mit welchen Argumenten entscheidet man sich für die eine oder andere Ansicht? Es wäre sehr hilfreich, wenn ihr dies bei Meinungsstreits / unterschiedlichen Theorien stets ergänzen könntet. Denn diese Infos brauche ich ja, um die Theorien in der Klausur anzuwenden. Ohne Argumente bringt mir das Wissen um die verschiedenen Meinungen nichts. Alternativ wäre ich dankbar für einen Hinweis innerhalb der Aufgaben, wenn es nicht notwendig ist, in der Klausur einen Streit aufzumachen :)
Paul Hendewerk
12.2.2025, 14:35:52
Grundsätzlich gebe ich Dir Recht, dass die bloße Kenntnis eines Streits nicht weiterhilft. Die
mittelbare Täterschaftkraft
Organisationsherrschaftbei Wirtschaftsunternehmen ist allerdings eine so spezielle Konstellation, dass der Korrektor Dir allein schon für das Erkennen dieses Problems in der Klausur Punkte geben wird. Um dieses Problem einer sachgerechten Lösung zuzuführen, hilft es, sich die Grudprizipien der mittelbaren Täterschaft zu vergegenwärtigen. Der mittelbaren Täterschaft aus § 25 I Alt. 2 StGB liegt im Ausgangspunkt das Verantwortlichkeitsprinzip zugrunde. Nach dem Verantwortlichkeitsprinzip ist der Vordermann für den Erfolg strafrechtlich verantwortlich, wenn er alle Strafbarkeitsvoraussetzungen (
Tatbestandsmäßigkeit,
Rechtswidrigkeit, Schuld) in eigener Person verwirklicht. Für eine
mittelbare Täterschaftist diesen Fällen grds. kein Raum. Die h. M. und die Rspr. erkennen vom Verantwortlichkeitsprinzip aber Ausnahmen an ("
Täter hinter dem Täter"), wenn der Vordermann zwar volldeliktisch handelt, der Hintermann aber gleichwohl (z. B. kraft
Organisationsherrschaft) die Tatbegehung mitbeherrscht. Um das der mittelbaren Täterschaft zugrunde liegende Verantwortlichkeitsprinzip nicht vollends aufzugeben, sind diese Ausnahmen allerdings eng zu handhaben. Im Ergebnis ist daher der h. L. beizuprflichten (meine Meinung).

Wesensgleiches Minus
12.2.2025, 15:50:23
Hey! Danke für deine Rückmeldung. Ich bin so unwissend im Strafrecht, dass mir überhaupt nicht bewusst war, dass es sich hier um eine sehr spezielle Konstellation handelt. Ich dachte, es handelt sich um absolutes Standardwissen :D