„Zwergenweitwurf“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
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Einordnung des Falls
„Zwergenweitwurf“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist für die von G geplante Veranstaltung des „Zwergenweitwurfs“ gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 GewO grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Entfällt die Erlaubnispflicht für Gs Veranstaltung ausnahmsweise gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG bindet G nach überwiegender Ansicht unmittelbar als Privatperson.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Verletzen sog. „Zwergenweitwürfe“ die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der zu werfenden kleinwüchsigen Personen?
Ja!
5. Beseitigt die Einwilligung des K in den Weitwurf im konkreten Fall die Menschenwürdeverletzung?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Ist die Veranstaltung des G ist im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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