„Zwergenweitwurf“

4. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.

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Einordnung des Falls

„Zwergenweitwurf“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist für die von G geplante Veranstaltung des „Zwergenweitwurfs“ gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 GewO grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich?

Ja!

Nach § 33a Abs. 1 S. 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Zwergenweitwurf soll Publikum gerade aufgrund der Kleinwüchsigkeit des geworfenen K anziehen. K wird somit zur Schau gestellt. Da dies gewerbsmäßig in den Geschäftsräumen des G stattfinden soll, ist eine Erlaubnis erforderlich.
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2. Entfällt die Erlaubnispflicht für Gs Veranstaltung ausnahmsweise gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Ausnahme für die Erlaubnispflicht gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 GewO besteht gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO nur, wenn der sportliche, künstlerische oder artistische Charakter der Darstellung überwiegt. Zwar werden für den „Zwergenweitwurf“ gewisse artistische Fähigkeiten benötigt. Allerdings stehen diese nicht im Vordergrund. Vielmehr erfolgt das Werfen zur allgemeinen Belustigung. Diese Belustigung wird gerade durch die Kleinwüchsigkeit der Geworfenen und nicht durch dessen artistische Fähigkeiten erreicht. Der artistische Charakter überwiegt somit nicht. Die Erlaubnispflicht entfällt somit nicht gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO.

3. Die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG bindet G nach überwiegender Ansicht unmittelbar als Privatperson.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der wohl überwiegenden Ansicht wird unter Verweis auf Art. 1 Abs. 3 GG auch hinsichtlich der Menschenwürde allenfalls eine mittelbare Drittwirkung zugelassen (zB Jarass, Schmidt am Busch). Nach ebenfalls vertretener Ansicht beinhalte die absolute Geltung der Menschenwürde dagegen auch, dass die Menschenwürde unmittelbare Geltung gegenüber privaten Dritten entfaltet (zB Herdegen, Hillgruber).Nach überwiegender Ansicht wird G hier zwar nicht unmittelbar gebunden. Allerdings ist die Erlaubnis nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO zu versagen, wenn die Schauleistungen gegen die „guten Sitten“ verstößt. Über diesen unbestimmten Rechtsbegriff entfaltet die Menschenwürde also auch hier zumindest mittelbare Drittwirkung.Das BVerfG lässt den Streit offen und spricht regelmäßig von „Ausstrahlungswirkung“ des Art. 1 Abs. 1 GG und von „Abwägung“ im Privatrecht (BVerfGE 96, 375 (398 f)).

4. Verletzen sog. „Zwergenweitwürfe“ die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der zu werfenden kleinwüchsigen Personen?

Ja!

Art. 1 Abs. 1 GG schützt den personalen Eigenwert des Menschen. Zur Bestimmung des konkreten Gehalts der Menschenwürde wird überwiegend eine negative Abgrenzung nach der sog. Objektformel vorgenommen: Danach ist die Menschenwürde verletzt, wenn die einzelne Person zum Objekt des – typischerweise staatlichen – Handelns gemacht wird. Beim „Zwergenweitwurf“ wird der Geworfene zum Zweck der Belustigung wie ein Sportgerät gehandhabt. Dadurch wird ihm eine objekthafte Rolle zugewiesen. Diese Wirkung wird zudem durch die abwertende Bezeichnung des Geworfenen als „Zwerg“ verstärkt. Dadurch, dass er aufgrund seines Kleinwuchses von normal gewachsenen Menschen geworfen wird, wird indirekt auch eine körperliche Überlegenheit an einem kleinwüchsigen Menschen zum Ausdruck gebracht, die das Risiko in sich trägt, Hemmschwellen im Umgang mit anderen Menschen zu überschreiten. Der „Zwergenweitwurf" würdigt den Geworfenen somit zum Objekt herab. Der „Zwergenweitwurf" stellt mithin eine Menschenwürdeverletzung dar. Manche Stimmen in der Literatur wollen derartige freiwillige Vorführungen von Kleinwüchsigen oder andere Fälle von Selbsterniedrigungen nicht als Menschenwürdeverletzung ansehen. Sie verweisen darauf, dass die Menschenwürde dadurch unzulässig ausgedehnt würde, um bloße Geschmacklosigkeiten zu untersagen (z.B. Michael/Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 155).

5. Beseitigt die Einwilligung des K in den Weitwurf im konkreten Fall die Menschenwürdeverletzung?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Menschenwürde unantastbar. Unantastbarkeit der Menschenwürde bedeutet, dass die Menschenwürde absolut gilt. Die absolute Geltung umfasst auch, dass die Menschenwürde unverfügbar ist. Der Einzelne kann nicht auf ihre Geltung verzichten. Auch für K ist die Menschenwürde unverfügbar. Seine Einwilligung ändert somit nichts an dem Vorliegen einer Menschenwürdeverletzung.

6. Ist die Veranstaltung des G im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig?

Ja, in der Tat!

Ein Verhalten verstößt gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Danach verstößt jedenfalls ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten grundlegenden Wertvorstellung widerspricht, gegen die guten Sitten. Bei der Menschenwürde handelt es sich um die zentrale Wertvorstellung des Grundgesetzes. Der „Zwergenweitwurf“ verletzt die Menschenwürde. Somit liegt mit Gs Veranstaltung ein sittenwidriges Verhalten vor. Die Veranstaltung eines „Zwergenweitwurfs“ durch G ist mithin sittenwidrig und nach §§ 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO nicht genehmigungsfähig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David

14.4.2023, 20:35:28

Hallo Jurafuchs-Team, ist die Bewertung zu den

Zwergenweitwurf

- und Peepshowfällen heutzutage noch mit den Wertungen des BVerfG konform, nachdem es jüngst § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt hat?

BEN

benjaminmeister

11.3.2024, 14:59:40

Verstehe auch nicht warum hier in dem Zwergenfall immer noch Art. 1 I GG diskutiert wird, wenn das Abstellen des BVerwG darauf stark kritisiert wurde und in zweiter Entscheidung ohne Art. 1 I GG entschieden wurde.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 14:43:03

Hallo @[David](138646) und @[benjaminmeister](216712), danke für Eure Fragen. Wir stellen hier den

Zwergenweitwurf

-Fall als einen Einstiegsfall zum Thema Menschenwürde dar. Wir haben den Fall ausgewählt, weil er sich gut eignet, Grundlagen zu vermitteln. Wir haben auch die Subsumtion in diesem und dem entsprechenden Eingangsfall nochmal nachgeschärft, damit nachvollziehbar wird, warum wir der – wohl herrschenden und auch noch heute mit den Wertungen der Rechtsprechung vereinbaren – Ansicht zustimmen, wonach ein

Zwergenweitwurf

gegen die Menschenwürde verstößt. Wir haben aber in den Vertiefungshinweisen nun auch noch die Gegenansicht dargestellt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Hanna

Hanna

6.1.2024, 16:18:13

Liebes Jurafuchs Team Die erste Frage erscheint mir im Grundrechte Abschnitt doch sehr unpassend. Hier geht es um eine Diskussion der Menschenwürde, da hat das genannte Gesetz (beim Lernen der Grundrechte, nicht im konkreten Fall in der Realität) ja keine Relevanz.

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 12:06:26

Hallo Hanna, vielen Dank für dein Feedback! Während wir in Teilen deiner Auffassung zustimmen, möchten wir auch um Nachsicht insoweit bitten, als ein Fall, der die Menschenwürde behandelt, sehr selten vorkommt (klassisch ist dieser Fall und der betreffend das Luftsicherheitsgesetz). Deshalb waren wir der Auffassung, dass in diesem Fall eine Einbettung die beste Methode ist, dieses Grundrecht zu lernen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

QUIG

QuiGonTim

7.1.2025, 20:22:21

Ist es hier überhaupt erforderlich, auf die mittelbare Drittwirkung abzustellen? Schließlich geht es um eine Entscheidung der Exekutive, die nach Art. 1 Abs. 3 GG (und speziell für die Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) zweifelsohne unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 14:48:58

Hallo @[QuiGonTim](133054), danke für Deine gute Frage! Die Exekutive ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG immer unmittelbar an die Menschenwürde gebunden. Sie greift hier jedoch nicht in die Menschenwürde ein. Hier steht allenfalls ein

Eingriff

in die Menschenwürde durch einen Privaten im Raum. Wir haben die Frage der mittelbaren Drittwirkung hier nochmal mit aufgenommen, weil die Veranstaltung des „

Zwergenweitwurf

s“ durch den (privaten) Gastwirt nur dann gegen die Menschenwürde des K verstößt, wenn der Private an die Menschenwürde gebunden ist und weil im Rahmen der Menschenwürde diskutiert wird, ob sie – wie andere Grundrechte – mittelbar oder – ausnahmsweise – unmittelbar zwischen Privaten gilt. Die Exekutive wird hier aber tätig – auf verfassungsrechtlicher Ebene – aufgrund ihrer Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG sowie – auf einfachgesetzlicher Ebene – aufgrund von § 33a Abs. 1 und 2 GewO. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

CJ

cjr

10.2.2025, 12:19:33

Vielleicht sollte man erklären, warum es nicht as akrobatische/sportliche Leistung unter die Ausnahme des § 33a Abs. 1 S.2 GastG fällt?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 14:56:07

Super Frage @[cjr](280393)! Wie Du zurecht anmerkst, bedürfen gewerbsmäßige Schaustellungen von Personen gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO dann keiner Erlaubnis, wenn es sich um „Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter“ handelt. Das Wort „überwiegend“ ist ausschlaggebend: Die Attraktivität und der eigentliche Grund des „

Zwergenweitwurf

s“ liegt keinesfalls (und keinesfalls überwiegend) in der besonderen akrobatischen oder sportlichen Leistung der Darbietung oder der Beherrschung des Flugverhaltens. Im Vordergrund des „

Zwergenweitwurf

s“ steht vielmehr, dass die Werfer einen anderen Menschen zum Zwecke der allgemeinen Belustigung wie ein Sportgerät behandeln und unter dem Beifall des Publikums ihre körperliche Überlegenheit demonstrieren. Darin liegt nicht nur der herabwürdigende Charakter der Veranstaltung, durch die der Geworfene zum Objekt degradiert wird, sondern auch der Grund, warum die Ausnahme des § 33a Abs. 1 S. 2 GewO nicht greift. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Juraddicted

Juraddicted

25.2.2025, 18:34:48

wo prüft man den Punkt mit der „Erlaubnis nach der GewO“ in der Klausur? vielen Dank :)

LELEE

Leo Lee

26.2.2025, 17:31:17

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die GewO wird allen voran bei der Rechtfertigung relevant, da du dort die gesetzliche Schranke des 33a I GewO auf ihre

Verfassungsmäßigkeit

überprüfen musst. Hierzu kann ich i.Ü. die sehr strukturierte und detaillierte Lösung zu einem vergleichbaren Fall "Peep-Show" der FU Berlin sehr empfehlen. Der Aufbau würde beim

Zwergenweitwurf

identisch sein (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/grundrechte/peepshow/peepshow_loesungsvorschlag/Peepshow-Loesungsvorschlag-_pdf_.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 14:35:51

Hallo @[Juraddicted](96780), in Ergänzung zur super Antwort von @[Leo Lee](213375) könnte dieser Fall – entsprechend der zugrundeliegenden Entscheidung des VG Neustadt – auch in einer verwaltungsrechtlichen Klausur spielen. Dort würde dann der Gastwirt eine Erlaubnis für den „

Zwergenweitwurf

“ beantragen, die zuständige

Behörde

hätte aufgrund von § 33a GewO die Erlaubnis versagt und der Gastwirt wehrt sich nun vor dem VG gegen die Versagung der Erlaubnis. Im Rahmen der Begründetheit, bei der Prüfung der materiellen

Rechtmäßigkeit

, würdest Du dann auch die Erlaubnispflicht thematisieren. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Juraddicted

Juraddicted

26.3.2025, 18:12:51

Danke euch beiden, das hilft mir! Wenn ich genau weiß, wie das Problem in einer Klausur eingekleidet sein kann, nehme ich am meisten mit 💪🏻 . Danke auch insbesondere für den Hinweis mit der Verwaltungsrechtsklausur! Liebe Grüße 😊


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