„Zwergenweitwurf“
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
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Einordnung des Falls
„Zwergenweitwurf“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist für die von G geplante Veranstaltung des „Zwergenweitwurfs“ gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 GewO grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Entfällt die Erlaubnispflicht für Gs Veranstaltung ausnahmsweise gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG bindet G nach überwiegender Ansicht unmittelbar als Privatperson.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Verletzen sog. „Zwergenweitwürfe“ die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der zu werfenden kleinwüchsigen Personen?
Ja!
5. Beseitigt die Einwilligung des K in den Weitwurf im konkreten Fall die Menschenwürdeverletzung?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Ist die Veranstaltung des G im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David
14.4.2023, 20:35:28
Hallo Jurafuchs-Team, ist die Bewertung zu den
Zwergenweitwurf- und Peepshowfällen heutzutage noch mit den Wertungen des BVerfG konform, nachdem es jüngst § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt hat?
benjaminmeister
11.3.2024, 14:59:40
Verstehe auch nicht warum hier in dem Zwergenfall immer noch Art. 1 I GG diskutiert wird, wenn das Abstellen des BVerwG darauf stark kritisiert wurde und in zweiter Entscheidung ohne Art. 1 I GG entschieden wurde.

Wendelin Neubert
26.3.2025, 14:43:03
Hallo @[David](138646) und @[benjaminmeister](216712), danke für Eure Fragen. Wir stellen hier den
Zwergenweitwurf-Fall als einen Einstiegsfall zum Thema Menschenwürde dar. Wir haben den Fall ausgewählt, weil er sich gut eignet, Grundlagen zu vermitteln. Wir haben auch die Subsumtion in diesem und dem entsprechenden Eingangsfall nochmal nachgeschärft, damit nachvollziehbar wird, warum wir der – wohl herrschenden und auch noch heute mit den Wertungen der Rechtsprechung vereinbaren – Ansicht zustimmen, wonach ein
Zwergenweitwurfgegen die Menschenwürde verstößt. Wir haben aber in den Vertiefungshinweisen nun auch noch die Gegenansicht dargestellt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Hanna
6.1.2024, 16:18:13
Liebes Jurafuchs Team Die erste Frage erscheint mir im Grundrechte Abschnitt doch sehr unpassend. Hier geht es um eine Diskussion der Menschenwürde, da hat das genannte Gesetz (beim Lernen der Grundrechte, nicht im konkreten Fall in der Realität) ja keine Relevanz.
Leo Lee
7.1.2024, 12:06:26
Hallo Hanna, vielen Dank für dein Feedback! Während wir in Teilen deiner Auffassung zustimmen, möchten wir auch um Nachsicht insoweit bitten, als ein Fall, der die Menschenwürde behandelt, sehr selten vorkommt (klassisch ist dieser Fall und der betreffend das Luftsicherheitsgesetz). Deshalb waren wir der Auffassung, dass in diesem Fall eine Einbettung die beste Methode ist, dieses Grundrecht zu lernen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
QuiGonTim
7.1.2025, 20:22:21
Ist es hier überhaupt erforderlich, auf die mittelbare Drittwirkung abzustellen? Schließlich geht es um eine Entscheidung der Exekutive, die nach Art. 1 Abs. 3 GG (und speziell für die Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) zweifelsohne unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist.

Wendelin Neubert
26.3.2025, 14:48:58
Hallo @[QuiGonTim](133054), danke für Deine gute Frage! Die Exekutive ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG immer unmittelbar an die Menschenwürde gebunden. Sie greift hier jedoch nicht in die Menschenwürde ein. Hier steht allenfalls ein
Eingriffin die Menschenwürde durch einen Privaten im Raum. Wir haben die Frage der mittelbaren Drittwirkung hier nochmal mit aufgenommen, weil die Veranstaltung des „
Zwergenweitwurfs“ durch den (privaten) Gastwirt nur dann gegen die Menschenwürde des K verstößt, wenn der Private an die Menschenwürde gebunden ist und weil im Rahmen der Menschenwürde diskutiert wird, ob sie – wie andere Grundrechte – mittelbar oder – ausnahmsweise – unmittelbar zwischen Privaten gilt. Die Exekutive wird hier aber tätig – auf verfassungsrechtlicher Ebene – aufgrund ihrer Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG sowie – auf einfachgesetzlicher Ebene – aufgrund von § 33a Abs. 1 und 2 GewO. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
cjr
10.2.2025, 12:19:33
Vielleicht sollte man erklären, warum es nicht as akrobatische/sportliche Leistung unter die Ausnahme des § 33a Abs. 1 S.2 GastG fällt?

Wendelin Neubert
26.3.2025, 14:56:07
Super Frage @[cjr](280393)! Wie Du zurecht anmerkst, bedürfen gewerbsmäßige Schaustellungen von Personen gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO dann keiner Erlaubnis, wenn es sich um „Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter“ handelt. Das Wort „überwiegend“ ist ausschlaggebend: Die Attraktivität und der eigentliche Grund des „
Zwergenweitwurfs“ liegt keinesfalls (und keinesfalls überwiegend) in der besonderen akrobatischen oder sportlichen Leistung der Darbietung oder der Beherrschung des Flugverhaltens. Im Vordergrund des „
Zwergenweitwurfs“ steht vielmehr, dass die Werfer einen anderen Menschen zum Zwecke der allgemeinen Belustigung wie ein Sportgerät behandeln und unter dem Beifall des Publikums ihre körperliche Überlegenheit demonstrieren. Darin liegt nicht nur der herabwürdigende Charakter der Veranstaltung, durch die der Geworfene zum Objekt degradiert wird, sondern auch der Grund, warum die Ausnahme des § 33a Abs. 1 S. 2 GewO nicht greift. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
25.2.2025, 18:34:48
wo prüft man den Punkt mit der „Erlaubnis nach der GewO“ in der Klausur? vielen Dank :)
Leo Lee
26.2.2025, 17:31:17
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die GewO wird allen voran bei der Rechtfertigung relevant, da du dort die gesetzliche Schranke des 33a I GewO auf ihre
Verfassungsmäßigkeitüberprüfen musst. Hierzu kann ich i.Ü. die sehr strukturierte und detaillierte Lösung zu einem vergleichbaren Fall "Peep-Show" der FU Berlin sehr empfehlen. Der Aufbau würde beim
Zwergenweitwurfidentisch sein (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/grundrechte/peepshow/peepshow_loesungsvorschlag/Peepshow-Loesungsvorschlag-_pdf_.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Wendelin Neubert
26.3.2025, 14:35:51
Hallo @[Juraddicted](96780), in Ergänzung zur super Antwort von @[Leo Lee](213375) könnte dieser Fall – entsprechend der zugrundeliegenden Entscheidung des VG Neustadt – auch in einer verwaltungsrechtlichen Klausur spielen. Dort würde dann der Gastwirt eine Erlaubnis für den „
Zwergenweitwurf“ beantragen, die zuständige
Behördehätte aufgrund von § 33a GewO die Erlaubnis versagt und der Gastwirt wehrt sich nun vor dem VG gegen die Versagung der Erlaubnis. Im Rahmen der Begründetheit, bei der Prüfung der materiellen
Rechtmäßigkeit, würdest Du dann auch die Erlaubnispflicht thematisieren. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
26.3.2025, 18:12:51
Danke euch beiden, das hilft mir! Wenn ich genau weiß, wie das Problem in einer Klausur eingekleidet sein kann, nehme ich am meisten mit 💪🏻 . Danke auch insbesondere für den Hinweis mit der Verwaltungsrechtsklausur! Liebe Grüße 😊