„Zwergenweitwurf“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
Einordnung des Falls
„Zwergenweitwurf“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist für die von G geplante Veranstaltung des „Zwergenweitwurfs“ gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 GewO grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich?
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Ja!
2. Entfällt die Erlaubnispflicht für Gs Veranstaltung ausnahmsweise gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 GewO?
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG bindet G nach überwiegender Ansicht unmittelbar als Privatperson.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Verletzen sog. „Zwergenweitwürfe“ die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der zu werfenden kleinwüchsigen Personen?
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Ja!
5. Beseitigt die Einwilligung des K in den Weitwurf im konkreten Fall die Menschenwürdeverletzung?
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Nein, das ist nicht der Fall!
6. Ist die Veranstaltung des G ist im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig?
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
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David
14.4.2023, 20:35:28
Hallo Jurafuchs-Team, ist die Bewertung zu den Zwergenweitwurf- und Peepshowfällen heutzutage noch mit den Wertungen des BVerfG konform, nachdem es jüngst § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt hat?
benjaminmeister
11.3.2024, 14:59:40
Verstehe auch nicht warum hier in dem Zwergenfall immer noch Art. 1 I GG diskutiert wird, wenn das Abstellen des BVerwG darauf stark kritisiert wurde und in zweiter Entscheidung ohne Art. 1 I GG entschieden wurde.
§🗿
5.8.2023, 16:29:08
Dass G als Privatperson unmittelbar an Art. 1 Abs. 1 GG gebunden ist, wurde bereits in vorherigen Aufgaben als äußerst umstritten dargestellt. In dieser Aufgabe wird (Stand 05.08.2023) die Antwort "Nein" als falsch gewertet, was allerdings im Widerspruch zu vorherigen Aufgaben dieses Kapitels steht. Meine Frage daher: Weshalb gilt die Menschenwürde unmittelbar für Privatpersonen und ist dies tatsächlich eine h.M./h.L.? Die (auch von Jurafuchs genannte) Argumentation, dass Art. 1. Abs. 1 GG vor dem Hintergrund der NS-Zeit, den Wert des Menschen vor dem des Staates stellt bekräftigt m.E. die Annahme, dass auch dieser Art. primär unmittelbar gegen den Staat und mittelbar gegen Private gelten soll. Meinungen?
Lukas_Mengestu
19.10.2023, 13:03:07
Vielen Dank, Elisha! In der Tat werden hier unterschiedliche Ansichten in der Literatur vertreten und unter anderem unter Verweis auf die absolute Geltung der Menschenwürde argumentiert, sie müsse auch unmittelbar gegenüber Privaten wirken. Das BVerfG hat dies allerdings bislang nicht aufgegriffen, sondern spricht tatsächlich regelmäßig von "Ausstrahlungswirkung" (BVerfGE 96, 375 (398 f)). Auch im zugrundeliegenden Fall bedurfte es hierfür keiner Entscheidung, da jedenfalls über den Begriff der guten Sitten eine mittelbare Drittwirkung möglich war. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst und auch den Streit skizziert. Ich hoffe, es ist nun klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hanna
6.1.2024, 16:18:13
Liebes Jurafuchs Team Die erste Frage erscheint mir im Grundrechte Abschnitt doch sehr unpassend. Hier geht es um eine Diskussion der Menschenwürde, da hat das genannte Gesetz (beim Lernen der Grundrechte, nicht im konkreten Fall in der Realität) ja keine Relevanz.
Leo Lee
7.1.2024, 12:06:26
Hallo Hanna, vielen Dank für dein Feedback! Während wir in Teilen deiner Auffassung zustimmen, möchten wir auch um Nachsicht insoweit bitten, als ein Fall, der die Menschenwürde behandelt, sehr selten vorkommt (klassisch ist dieser Fall und der betreffend das Luftsicherheitsgesetz). Deshalb waren wir der Auffassung, dass in diesem Fall eine Einbettung die beste Methode ist, dieses Grundrecht zu lernen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo