Allgemeinverfügung
19. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach intensiven gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Versammlung beschließt der Einsatzleiter der Polizei, die Demonstration aufzulösen. Dies wird über die Lautsprecher eines Polizeiautos verkündet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Auflösung der Versammlung handelt es sich mangels Schriftlichkeit nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Versammlungsauflösung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil keine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG stattgefunden hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Versammlungsauflösung kann auf § 69 Abs. 1 POG gestützt werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
shuckfacex
8.1.2025, 22:55:23
Also schreibe ich „iVm § 1 LVwVfG“ immer mit hin, wenn es sich um einen VA im Bereich des Polizeirechts handelt? Oder dient es hier mehr der Klarstellung?
Leo Lee
12.1.2025, 09:23:24
Hallo shuckfacex, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! Bei Verwaltungsrechtsklausuren, die sich auf Ebene des Landesrechts abspielen (im Grunde eigentlich nur Polizei- und Baurecht), sollte man zu Beginn - also beim ersten Zitat - immer auch die entsprechende Landesnorm (meistens immer 1 VwVfG des Landes - etwa 1 VwVfG Bln) mitzitieren und dahinter ein Sternchen setzen, um unten "Fortan wird auf § 1 VwVfG Bln
verzichtet" o.Ä. hinzuschreiben. Das ist eine Formalia, allerdings nötig, damit du klarstellst, dass du um die Relevanz des Landesrechts weißt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo