Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach intensiven gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Versammlung beschließt der Einsatzleiter der Polizei, die Demonstration aufzulösen. Dies wird über die Lautsprecher eines Polizeiautos verkündet.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Auflösung der Versammlung handelt es sich mangels Schriftlichkeit nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Versammlungsauflösung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil keine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG stattgefunden hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Versammlungsauflösung kann auf § 69 Abs. 1 POG gestützt werden.
Nein!
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