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Überraschende Klausel zur Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters eines Vertrags (§ 305c Abs. 1 BGB)

einfach
schwer74 % lösen richtig
23. August 2026
33 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Gastwirtin G schließt mit Brauerei B einen "Darlehens-Vorvertrag", um eine neue Zapfanlage zu finanzieren. B erklärt G, er würde bei der Finanzierung helfen, um sie als langfristige Kundin zu gewinnen. In den AGB des Vertrags steht, dass sowohl bei Nutzung als auch bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens eine Bierbezugspflicht für zwei Jahre gegenüber B besteht. G erbt Geld und nimmt das Darlehen nicht in Anspruch.

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