Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 308 Nr. 2 BGB - Nachfristen
F kauft von Möbelhändler M ein Sofa. § 5 der AGB des M sieht vor, dass Möbel innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss geliefert werden müssen. § 6 bestimmt, dass der Käufer bei Verzögerung nur zurücktreten kann, wenn er erfolglos eine fünfwöchige Nachfrist gesetzt hat.
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Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?
Hobbyradfahrer H mietet im Rennradladen R ein Rennrad für seinen zweiwöchigen Urlaub für €200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel aufgrund der kurzen Mietzeit ausgeschlossen ist.
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Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)
F kauft im Warenhaus Hertie Wandfarbe für ihre Wohnung. H verwendet AGB, die bestimmen, dass der Rücktritt vom Vertrag schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche nach einer von H zu vertretenden Pflichtverletzung zu erklären sei.
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§ 309 Nr. 7
A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt steht in § 1 AGB, dass die Haftung für Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.
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§ 305 Abs. 2 BGB Grundsatz: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis, einfache Standardkonstellation
Hobbybäuerin B betreibt einen Hof zur Selbstversorgung. Sie kauft bei Verkäuferin V einen Mähdrescher für €300.000. B unterschreibt ein Kaufpreisformular der V, das auf die auf mit abgedruckten AGB verweist. Diese enthalten neben Angaben zum Modell und dem Preis eine Klausel, die sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließt.
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§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein Fahrrad für €100 Euro. H legt der S wie jedem Kunden vor Unterzeichnung des Kaufvertrags einen handgeschriebenen kleinen Zettel vor. Darauf steht, dass sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind.
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Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vermieter V vermietet eine Wohnung an Mieter M. M bringt zum Vertragsschluss ein vorgedrucktes Mietvertragsformular mit einer Schönheitsreparaturklausel aus einem Miethandbuch mit. V und M tragen lediglich die Parteinamen, die Wohnung und den Mietzins ein und schließen den Mietvertrag.
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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.