Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)
F kauft im Warenhaus Hertie Wandfarbe für ihre Wohnung. H verwendet AGB, die bestimmen, dass der Rücktritt vom Vertrag schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche nach einer von H zu vertretenden Pflichtverletzung zu erklären sei.
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Fahrlässigkeitsmaßstäbe § 309 Nr. 7
F kauft bei E einen neuen Fernseher für die Fußball-EM. In den AGB des Kaufvertrags steht, dass die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des Verwenders ausgeschlossen ist. Als F den Fernseher auspackt, ist dieser irreparabel aufgrund leichter Fahrlässigkeit der E beschädigt.
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§ 309 Nr. 7
A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine private Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt, steht in § 1 AGB, dass die Haftung für Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.
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§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam
F kauft von Händlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der Formularkaufvertrag enthält eine Klausel mit der Überschrift „Haftungsausschluss: Die Haftung ist für alle Schäden (mit Ausnahme von Personenschaden), die vom Verwender oder seinen Gehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen.“
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Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
F kauft von Gebrauchtwagenhändlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der formularmäßige Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Haftung für sämtliche Schäden, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen sind.

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§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang
Designerin D mietet von Vermieter V einen Showroom für ihre neue Modekollektion. In dem Formularmietvertrag, den V der D vorlegt, steht unter dem Abschnitt „Aufrechnung, Zurückbehaltung“, dass die Garantiehaftung des V für anfängliche Mängel an der Mietsache ausgeschlossen ist.
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§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Rücksichtnahme auf körperliche Behinderungen
Der Blinde B geht mit seinem Blindenstock in eine Elektronikfachhandlung und kauft sich eine neue Musikanlage. Verkäufer V weist ihn beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf die vor ihm liegenden ausgedruckten AGB hin.