Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)
F kauft im Warenhaus Hertie Wandfarbe für ihre Wohnung. H verwendet AGB, die bestimmen, dass der Rücktritt vom Vertrag schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche nach einer von H zu vertretenden Pflichtverletzung zu erklären sei.
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§ 309 Nr. 7
A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine private Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt, steht in § 1 AGB, dass die Haftung für Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.
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§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam
F kauft von Händlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der Formularkaufvertrag enthält eine Klausel mit der Überschrift „Haftungsausschluss: Die Haftung ist für alle Schäden (mit Ausnahme von Personenschaden), die vom Verwender oder seinen Gehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen.“
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Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
F kauft von Gebrauchtwagenhändlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der formularmäßige Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Haftung für sämtliche Schäden, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen sind.

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§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang
Designerin D mietet von Vermieter V einen Showroom für ihre neue Modekollektion. In dem Formularmietvertrag, den V der D vorlegt, steht unter dem Abschnitt „Aufrechnung, Zurückbehaltung“, dass die Garantiehaftung des V für anfängliche Mängel an der Mietsache ausgeschlossen ist.

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Wann ist eine Klausel überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB? – 2 (Beseitigung des Gegenseitigkeitscharakters des Vertrags)
Gastwirtin G schließt mit Brauerei B einen "Darlehens-Vorvertrag", um eine neue Zapfanlage zu finanzieren. B erklärt G, er würde bei der Finanzierung helfen, um sie als langfristige Kundin zu gewinnen. In den AGB des Vertrags steht, dass sowohl bei Nutzung als auch bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens eine Bierbezugspflicht für zwei Jahre gegenüber B besteht. G erbt Geld und nimmt das Darlehen nicht in Anspruch.