Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB
Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB
26. August 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (13.178 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S möchte von Vermieterin V eine Wohnung mieten. Bei Abschluss des Mietvertrags übergibt S der V eine Bürgschaft von ihrem Vater P. V steckt das Schreiben zufrieden ein.
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