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Annahme bei Bürgschaftserklärung ohne Zugang (§ 151 S. 1 BGB)
Sachverhalt
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Heilung des Formmangels beim Bürgschaftsvertrag (§ 766 S. 3 BGB)
Kirmesbetreiberin K kauft sich bei V ein neues Riesenrad für €1 Million. Zur Sicherheit sollte eine Bürgschaft bestellt werden. B und V einigen sich mündlich über den Inhalt eines Bürgschaftsvertrages. Als K zahlungsunfähig wird, nimmt V die B in Anspruch. B steht für die €1 Million ein und zahlt den Betrag an V.
Schriftform der Bürgschaftserklärung – Telefax als Formproblem (§ 126 Abs. 1 BGB)
Hobby-Köchin K möchte sich eine neue Küchenmaschine bei V zum Preis von €1.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B erklärt per Fax die Übernahme der Bürgschaft für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €1.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.