Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S möchte von Vermieterin V eine Wohnung mieten. Bei Abschluss des Mietvertrags übergibt S der V eine Bürgschaft von ihrem Vater P. V steckt das Schreiben zufrieden ein.

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Einordnung des Falls

Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für einen wirksamen Bürgschaftsvertrag bedarf es der Annahme seitens der V.

Ja!

Ein Bürgschaftsvertrag ist ein Konsensualvertrag und kommt durch Angebot und Annahme zustande. Eine Annahme ist grundsätzlich als eine empfangsbedürftige Willenserklärung zu qualifizieren. Die Entäußerung und der Zugang des Annahmewillens ist grundsätzlich erforderlich. Auf den Zugang kann im Ausnahmefall verzichtet werden (§ 151 BGB). V müsste über einen Annahmewillen verfügen.
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2. Indem V das Schreiben eingesteckt hat, hat sie eine wirksame Annahmeerklärung abgegeben.

Genau, so ist das!

Auf den Zugang einer Annahmeerklärung kann verzichtet werden (§ 151 S. 1 BGB). Zum einen, wenn die Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (§151 S. 1 Alt. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn das Geschäft aus Sicht des Angebotsempfängers vorteilhaft ist. Zum anderen, wenn auf die Annahmeerklärung verzichtet wurde (§ 151 S. 1 Alt. 2 BGB). Das Angebot einer Bürgschaft durch den Bürgen begünstigt den Gläubiger. Dieser nimmt dann in der Regel das Angebot des Bürgen konkludent an, ohne dass eine Annahmeerklärung dem Bürgen zugeht. V wird durch die Bürgschaft begünstigt. Durch das zufriedene Einstecken macht V ihre Annahme deutlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob

Jakob

29.5.2024, 15:56:42

Es wäre vielleicht sinnvoll, als Vertiefungsanmerkung zu erwähnen, dass Bürgschaften von Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen gemäß §§ 765, 138 I BGB sittenwidrig sein können. Voraussetzung hierfür ist das sittenwidrige Ausnutzen einer engen emotionalen Verbundenheit zwischen dem Bürgen und dem Vertragspartner. Genauere Informationen finden sich im Urteil des BGH vom 14.05.2002 (Az. XI ZR 50/01; XI ZR 81/01).


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