Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB
Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S möchte von Vermieterin V eine Wohnung mieten. Bei Abschluss des Mietvertrags übergibt S der V eine Bürgschaft von ihrem Vater P. V steckt das Schreiben zufrieden ein.
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Einordnung des Falls
Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für einen wirksamen Bürgschaftsvertrag bedarf es der Annahme seitens der V.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V das Schreiben eingesteckt hat, hat sie eine wirksame Annahmeerklärung abgegeben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob
29.5.2024, 15:56:42
Es wäre vielleicht sinnvoll, als Vertiefungsanmerkung zu erwähnen, dass Bürgschaften von Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen gemäß §§ 765, 138 I BGB sittenwidrig sein können. Voraussetzung hierfür ist das sittenwidrige Ausnutzen einer engen emotionalen Verbundenheit zwischen dem Bürgen und dem Vertragspartner. Genauere Informationen finden sich im Urteil des BGH vom 14.05.2002 (Az. XI ZR 50/01; XI ZR 81/01).