Heilung, § 766 S. 3 BGB
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kirmesbetreiberin K kauft sich bei V ein neues Riesenrad für €1 Million. Zur Sicherheit sollte eine Bürgschaft bestellt werden. B und V einigen sich mündlich über den Inhalt eines Bürgschaftsvertrages. Als K zahlungsunfähig wird, nimmt V die B in Anspruch. B steht für die €1 Million ein und zahlt den Betrag an V.
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Einordnung des Falls
Heilung, § 766 S. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die mündliche Vereinbarung zwischen B und V ist grundsätzlich ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zahlung der B führt dazu, dass der Formverstoß unbeachtlich wird (§ 766 S. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. B erfüllt die Kaufpreisverbindlichkeit des K gegenüber V (§ 433 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sartorius
20.12.2021, 14:56:34

Lukas_Mengestu
21.12.2021, 09:01:41
Hallo Sartorius, sehr guter Gedanke. §
350 HGBsetzt indes voraus, dass es sich bei der Bürgschaft um ein (zumindest einseitiges) Handelsgeschäft des Bürgen handelt. Der Versprechende muss also Kaufmann sein (vgl. Lehmann-Richter, in: BeckOK-HGB, 34. Ed. 15.10.2021, § 350 RdNr 1). Da es zu B insoweit aber keinerlei Hinweise im Sachverhalt gibt, kann man hier nicht ohne weiteres unterstellen, dass es sich bei B um einen Kaufmann handelt. Aus diesem Grund kommt §
350 HGBnicht zur Anwendung. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
26.1.2022, 14:58:00
Wie kommt es dass er nicht auf die
Hauptforderungleistet, und diese trotzdem erfüllt wird? Dann lautet die
Tilgungsbestimmungja eigentlich auf beide Verbindlichkeiten oder?

Lukas_Mengestu
27.1.2022, 19:34:55
Vielen Dank für die Frage, nomamo! Der Wortlaut des § 766 S. 3 BGB ist an dieser Stelle missglückt. Nicht die Hauptverbindlichkeit, sondern die eigene Bürgschaftsschuld muss erfüllt werden (Habersack, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 766 RdNr. 29; Staudinger, in: Schulze-BGB, § 766 RdNr. 5). Dies ergibt sich auch aus der Systematik: Leistet der Bürge auf die Bürgschaftsforderung, so geht die Hauptverbindlichkeit (hier: Kaufpreisforderung) im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs über (§ 774 Abs. 1 BGB). Der Bürge hat regelmäßig kein Interesse, dass diese Hauptverbindlichkeit erfüllt wird und damit nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt. Vielmehr wird er selbst neuer Gläubiger des Schuldners. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

robse27
1.8.2024, 14:22:41
Moin zusammen, könnte man vllt bitte noch den Vertiefungshinweis mit aufnehmen, dass B, die ja ihre eigene Schuld erfüllt, dann nicht „leer“ ausgeht und der K „aus dem Schneider“ ist, sondern dass die B dann den Anspruch der V gegen K (§ 433 II) per
cessio legiserwirbt (§ 774 I 1)? Danke und LG :)

G0d0fMischief
17.12.2024, 16:47:29
Wieso führt ein Formmangel nach § 776 S. 1 BGB zur Nichtigkeit und nicht zur schwebenden Unwirksamkeit? Also ich verstehe, dass sich dies aus § 125 S. 1 BGB ergibt. Aber i.R.v. Formmängel beim Schenkungsversprechen gem.
§ 518 BGBhabt ihr geschrieben, dass das Schenkungsversprechen nicht nichtig, sondern
schwebend unwirksamist. Ich verstehe nicht, worauf diese Differenzierung beruht? Meiner Meinung nach sollte in beiden Fällen Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB eintreten und diese ggfs. durch Heilung überwunden werden.
benjaminmeister
29.1.2025, 23:07:07
"Die Anknüpfung des Gesetzes an die Erfüllung der Hauptschuld ist missverständlich. Der Bürge erfüllt nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, sondern seine eigene unabhängige Verpflichtung. Den Bürgen trifft eine von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung." Der Bürge erfüllt zwar eine eigenständige Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag, diese Verpflichtung ist aber nicht unabhängig von der Hauptschuld. Die Bürgschaft ist eine akzessorische Sicherheit und vom Bestand/Inhalt der Hauptschuld abhängig (§§ 765 I, 767 I S. 1).