Heilung, § 766 S. 3 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kirmesbetreiberin K kauft sich bei V ein neues Riesenrad für €1 Million. Zur Sicherheit sollte eine Bürgschaft bestellt werden. B und V einigen sich mündlich über den Inhalt eines Bürgschaftsvertrages. Als K zahlungsunfähig wird, nimmt V die B in Anspruch. B steht für die €1 Million ein und zahlt den Betrag an V.

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Einordnung des Falls

Heilung, § 766 S. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die mündliche Vereinbarung zwischen B und V ist grundsätzlich ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen.

Nein!

Für die Willenserklärung des Bürgen gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen (§ 766 S. 1 BGB). Wird die Schriftform nicht gewahrt, so ist die Willenserklärung des Bürgen als nichtig anzusehen (§ 125 S. 1 BGB). V konnte mündlich eine Willenserklärung abgeben. Für die Willenserklärung der B greift hingegen das gesetzlich angeordnete Schriftformerfordernis (§ 766 S. 1 BGB). Die Willenserklärung der B muss den Anforderungen des § 126 BGB genügen.
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2. Die Zahlung der B führt dazu, dass der Formverstoß unbeachtlich wird (§ 766 S. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Heilung des Formmangels mit ex-nunc Wirkung erfolgt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt (§ 766 S. 3 BGB). Durch die Erfüllung der Hauptschuld entfällt die Warnfunktion und damit das Bedürfnis nach der Schriftform. Die Schriftform soll den Bürgen vor übereilten Entscheidungen wahren. Infolge der Erfüllung schmälert der Bürge sein Vermögen und er nimmt den konkreten Umfang der Haftung wahr. Er ist nicht mehr schutzwürdig. Die Heilung tritt unabhängig von dem Irrtum des Bürgen ein, zu der Leistung verpflichtet zu sein. Durch die Zahlung in Höhe von €1 Million wird der B das Ausmaß der Haftung deutlich. Sie ist nicht mehr schutzbedürftig.

3. B erfüllt die Kaufpreisverbindlichkeit des K gegenüber V (§ 433 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anknüpfung des Gesetzes an die Erfüllung der Hauptschuld ist missverständlich. Der Bürge erfüllt nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, sondern seine eigene unabhängige Verpflichtung. Den Bürgen trifft eine von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung. B erfüllt ihre Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAR

Sartorius

20.12.2021, 14:56:34

Warum ist bei zwei Kaufleuten die Schriftform erforderlich und §

350 HGB

kommt nicht zur Anwendung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2021, 09:01:41

Hallo Sartorius, sehr guter Gedanke. §

350 HGB

setzt indes voraus, dass es sich bei der Bürgschaft um ein (zumindest einseitiges)

Handelsgeschäft

des Bürgen handelt. Der Versprechende muss also Kaufmann sein (vgl. Lehmann-Richter, in: BeckOK-HGB, 34. Ed. 15.10.2021, § 350 RdNr 1). Da es zu B insoweit aber keinerlei Hinweise im Sachverhalt gibt, kann man hier nicht ohne weiteres unterstellen, dass es sich bei B um einen Kaufmann handelt. Aus diesem Grund kommt §

350 HGB

nicht zur Anwendung. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

26.1.2022, 14:58:00

Wie kommt es dass er nicht auf die Hauptforderung leistet, und diese trotzdem erfüllt wird? Dann lautet die

Tilgungsbestimmung

ja eigentlich auf beide Verbindlichkeiten oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.1.2022, 19:34:55

Vielen Dank für die Frage, nomamo! Der Wortlaut des § 766 S. 3 BGB ist an dieser Stelle missglückt. Nicht die Hauptverbindlichkeit, sondern die eigene Bürgschaftsschuld muss erfüllt werden (Habersack, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 766 RdNr. 29; Staudinger, in: Schulze-BGB, § 766 RdNr. 5). Dies ergibt sich auch aus der Systematik: Leistet der Bürge auf die Bürgschaftsforderung, so geht die Hauptverbindlichkeit (hier: Kaufpreisforderung) im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs über (§ 774 Abs. 1 BGB). Der Bürge hat regelmäßig kein Interesse, dass diese Hauptverbindlichkeit erfüllt wird und damit nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt. Vielmehr wird er selbst neuer Gläubiger des Schuldners. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

robse27

robse27

1.8.2024, 14:22:41

Moin zusammen, könnte man vllt bitte noch den Vertiefungshinweis mit aufnehmen, dass B, die ja ihre eigene Schuld erfüllt, dann nicht „leer“ ausgeht und der K „aus dem Schneider“ ist, sondern dass die B dann den Anspruch der V gegen K (§ 433 II) per

cessio legis

erwirbt (§ 774 I 1)? Danke und LG :)


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