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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kirmesbetreiberin K kauft sich bei V ein neues Riesenrad für €1 Million. Zur Sicherheit sollte eine Bürgschaft bestellt werden. B und V einigen sich mündlich über den Inhalt eines Bürgschaftsvertrages. Als K zahlungsunfähig wird, nimmt V die B in Anspruch. B steht für die €1 Million ein und zahlt den Betrag an V.

Einordnung des Falls

Heilung, § 766 S. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die mündliche Vereinbarung zwischen B und V ist grundsätzlich ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen.

Nein!

Für die Willenserklärung des Bürgen gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen (§ 766 S. 1 BGB). Wird die Schriftform nicht gewahrt, so ist die Willenserklärung des Bürgen als nichtig anzusehen (§ 125 S. 1 BGB). V konnte mündlich eine Willenserklärung abgeben. Für die Willenserklärung der B greift hingegen das gesetzlich angeordnete Schriftformerfordernis (§ 766 S. 1 BGB). Die Willenserklärung der B muss den Anforderungen des § 126 BGB genügen.

2. Die Zahlung der B führt dazu, dass der Formverstoß unbeachtlich wird (§ 766 S. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Heilung des Formmangels mit ex-nunc Wirkung erfolgt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt (§ 766 S. 3 BGB). Durch die Erfüllung der Hauptschuld entfällt die Warnfunktion und damit das Bedürfnis nach der Schriftform. Die Schriftform soll den Bürgen vor übereilten Entscheidungen wahren. Infolge der Erfüllung schmälert der Bürge sein Vermögen und er nimmt den konkreten Umfang der Haftung wahr. Er ist nicht mehr schutzwürdig. Die Heilung tritt unabhängig von dem Irrtum des Bürgen ein, zu der Leistung verpflichtet zu sein. Durch die Zahlung in Höhe von €1 Million wird der B das Ausmaß der Haftung deutlich. Sie ist nicht mehr schutzbedürftig.

3. B erfüllt die Kaufpreisverbindlichkeit des K gegenüber V (§ 433 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Anknüpfung des Gesetzes an die Erfüllung der Hauptschuld ist missverständlich. Der Bürge erfüllt nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, sondern seine eigene unabhängige Verpflichtung. Den Bürgen trifft eine von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung. B erfüllt ihre Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB).

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