Werksangehörigenrabatt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

BMW-Mitarbeiter M steht gerade an einer Ampel, als ihm Anwältin A unachtsam von hinten auffährt, weil sie gerade mit ihrem Referendar telefoniert. Die Reparaturkosten in der BMW-Vertragswerkstatt betragen €4.000. Weil M BMW-Werksangehöriger ist, bekommt er jedoch aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf diesen Reparaturpreis einen Rabatt, sodass er nur €3.000 zahlen muss.

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Einordnung des Falls

Werksangehörigenrabatt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rabatt steht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall.

Genau, so ist das!

Ob ein Vorteil schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach einer wertenden Entscheidung (Vorteilsausgleichung). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung werden bei der Schadensberechnung Vorteile nur dann schadensmindernd berücksichtigt, wenn (1) der Vorteil mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht und (2) nach dem Zweck der verletzten Norm die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Wäre es nicht zur Eigentumsverletzung gekommen, hätte M nicht den Reparaturrabatt beansprucht; es liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Werksangehöriger bei der erforderlichen Reparatur von einem Rabatt profitiert.
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2. Eine Anrechnung des Rabatts würde nach dem Zweck der verletzten Norm den Schädiger unangemessen entlasten.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: M solle an dem Schadensfall nicht verdienen, weshalb er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen müsse. Zwar sollten dem Schädiger freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen. Es sei aber in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspreche. Der Werksangehörigenrabatt stelle keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im durch den Rabatt kostengünstig reparieren zu lassen, habe M unabhängig vom Unfall schon allein aufgrund der Betriebsvereinbarung gehabt. Der Schadensfall habe lediglich den Anlass gegeben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
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