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Klassisches Klausurproblem

BMW-Mitarbeiter M steht gerade an einer Ampel, als ihm Anwältin A unachtsam von hinten auffährt, weil sie gerade mit ihrem Referendar telefoniert. Die Reparaturkosten in der BMW-Vertragswerkstatt betragen €4.000. Weil M BMW-Werksangehöriger ist, bekommt er jedoch aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf diesen Reparaturpreis einen Rabatt, sodass er nur €3.000 zahlen muss.

Einordnung des Falls

Werksangehörigenrabatt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rabatt steht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall.

Genau, so ist das!

Ob ein Vorteil schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach einer wertenden Entscheidung (Vorteilsausgleichung). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung werden bei der Schadensberechnung Vorteile nur dann schadensmindernd berücksichtigt, wenn (1) der Vorteil mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht und (2) nach dem Zweck der verletzten Norm die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Wäre es nicht zur Eigentumsverletzung gekommen, hätte M nicht den Reparaturrabatt beansprucht; es liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Werksangehöriger bei der erforderlichen Reparatur von einem Rabatt profitiert.

2. Eine Anrechnung des Rabatts würde nach dem Zweck der verletzten Norm den Schädiger unangemessen entlasten.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: M solle an dem Schadensfall nicht verdienen, weshalb er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen müsse. Zwar sollten dem Schädiger freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen. Es sei aber in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspreche. Der Werksangehörigenrabatt stelle keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im durch den Rabatt kostengünstig reparieren zu lassen, habe M unabhängig vom Unfall schon allein aufgrund der Betriebsvereinbarung gehabt. Der Schadensfall habe lediglich den Anlass gegeben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

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Juramaus

Juramaus

22.2.2022, 16:12:38

Das heißt, wenn der Schädiger einen nach der Verletzungshandlung auch noch dumm anmacht, sollte man einfach besser zu einer Werkstatt gehen, die den Wagen teurer bzw zum Normalpreis repariert, um ihm eins auszuwischen? Erscheint mir widersprüchlich, dass der Schädiger von solch positiven Zufälligkeiten begünstigt wird, auch wenn ich den Sinn erkenne, dass der Geschädigte nicht 1000 Euro + machen soll. Und angenommen der Rabatt ist ein einmaliger Rabatt, stellt sich die Falllösung dann anders?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.2.2022, 16:04:43

Hallo Juramaus, das könntest Du natürlich tun. Allerdings obliegt der Geschädigte grundsätzlich der Schadensminderungs

obliegenheit

(§ 254 Abs. 2 BGB). Das heißt, er ist grundsätzlich verpflichtet, die günstigste, zumutbare Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dabei kann der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. BGH NZV 2010, 555). In der gleichen Entscheidung hat der BGH aber klargestellt, dass der Geschädigte sich durchaus auf eine günstigere "freie Werkstatt" verweisen lassen muss, die die gleiche Qualität leistet und ohne weiteres und ohne größere Mühen zugänglich ist. Gleiches dürfte insoweit auch für diesen Fall gelten. Allerdings trägt der Schädiger hierfür die Beweislast. Wenn M hier also zu einer anderen Werkstatt gehen würde, müsste A ihm nachweisen, dass er es bei der BMW-Werkstatt günstiger bekommen hätte und die Reparatur zumutbar wäre. In diesem Fall würde sich der Schadensersatzanspruch des M gegen A um den entsprechenden Anteil reduzieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

PH

Phé

5.10.2022, 22:09:46

Könnte M den Schaden fiktiv abrechnen und somit 4000 € erhalten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 11:23:45

Hallo Phé, das könnte sich M natürlich überlegen. Allerdings muss er bei fiktiver Abrechnung dann auch die in den 4000€ enthaltene Umsatzsteuer abziehen, denn diese fällt nur bei tatsächlicher Ausführung an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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