Grundfall § 254 I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
LKW-Fahrerin F fährt am rechten Fahrbahnrand, ohne den Gehweg zu befahren. Bretter auf ihrem LKW ragen 10cm in den Gehweg hinein und treffen das Handy von S, wodurch das Display zerspringt (Reparaturkosten: €200). S stand zwar noch auf dem Gehweg, aber direkt an der Bordsteinkante und schaute auf ihr Handy.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 254 I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden.
Ja, in der Tat!
3. S hat den Schaden zurechenbar mitverursacht.
Ja!
4. Vom Verschulden gegen sich selbst sind nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. S hat vorwerfbar gegen seine eigenen Interessen verstoßen (Verschulden gegen sich selbst).
Ja, in der Tat!
6. Wenn ein Mitverschulden vorliegt, wird stets 50/50 gequotelt.
Nein!
7. Wegen des Mitverschuldens des S kommt es zu einem Ausschluss der Haftung des F.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Thorsten
12.9.2021, 10:15:42
Ist das wirklich ein Fall von 1965? Gab es da schon Handys?
FML
12.9.2021, 10:55:32
Im Orginalfall ging es mE um einen Personenschaden. Welches Rechtsgut verletzt ist, ist ja grundsätzlich egal, Schwerpunkt ist ein mögliches Mitverschulden.
Isabell
4.2.2022, 11:56:46
Da war ich jetzt auch neugierig. Kommerzielle Handys gibt es seit Anfang der 80er 🤓
Artimes
23.12.2023, 16:43:59
Ist die allgemeine Betriebsgefahr eines Kfz bei der Teilnahme am Straßenverkehr im Rahmen des § 254 I BGB zu berücksichtigen? Wie hoch wäre eine solche Haftungsquote?
Leo Lee
24.12.2023, 17:42:50
Hallo ART., vielen Dank für diese sehr gute Frage! Bei der Teinahme am Straßenverkehr mit KfZ (wo die Gefährdungshaftung gem. §
7 StVGrelevant wird) gilt, dass der Geschädigte sich auch eine Sach- bzw. Betriebsgefahr anrechnen lassen muss. Becahte jedoch, dass gerade in dem von dir geschilderten Fall (Verkehr) es den 1
7 StVGgibt, der lex specialis ggü. § 254 I ist, womit die „allgemeine Betriebsgefahr“ sich hiernach lösen dürfte. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 12 f. sehr empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
Artimes
30.8.2024, 17:33:16
Und was ist, wenn wir uns außerhalb des besonderen DeliktsR im allgemeinen DeliktsR (z.B. § 823 I BGB) befinden? Dort entfaltet § 1
7 StVGdoch keine Wirkung, sodass dann (nur) die allgemeine Vorschrift des § 254 BGB eingreift. Auf diesen Fall zielte meine Frage ab. Ich hätte im Rahmen des § 254 I BGB dann § 1
7 StVGjedenfalls rechtsgedanklich herangezogen. Allerdings wollte mich absichern und gerne wissen, welche Lösung hier herrschend vertreten wird.