Grundfall § 254 I
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

LKW-Fahrerin F fährt am rechten Fahrbahnrand, ohne den Gehweg zu befahren. Bretter auf ihrem LKW ragen 10cm in den Gehweg hinein und treffen das Handy von S, wodurch das Display zerspringt (Reparaturkosten: €200). S stand zwar noch auf dem Gehweg, aber direkt an der Bordsteinkante und schaute auf ihr Handy.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 254 I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat, kann sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden.
Ja, in der Tat!
3. S hat den Schaden zurechenbar mitverursacht.
Ja!
4. Vom Verschulden gegen sich selbst sind nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. S hat vorwerfbar gegen seine eigenen Interessen verstoßen (Verschulden gegen sich selbst).
Ja, in der Tat!
6. Wenn ein Mitverschulden vorliegt, wird stets 50/50 gequotelt.
Nein!
7. Wegen des Mitverschuldens des S kommt es zu einem Ausschluss der Haftung des F.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Thorsten
12.9.2021, 10:15:42
Ist das wirklich ein Fall von 1965? Gab es da schon Handys?
FML
12.9.2021, 10:55:32
Im Orginalfall ging es mE um einen Personen
schaden. Welches Rechtsgut verletzt ist, ist ja grundsätzlich egal, Schwerpunkt ist ein mögliches Mitverschulden.

Isabell
4.2.2022, 11:56:46
Da war ich jetzt auch neugierig. Kommerzielle Handys gibt es seit Anfang der 80er 🤓
Kind als Schaden
26.3.2025, 19:17:35
@[Thorsten](101316) Na dann war es eben 1965 "die Roli", die was abbekommen hat.

Artimes
23.12.2023, 16:43:59
Ist die allgemeine Betriebsgefahr eines Kfz bei der Teilnahme am Straßenverkehr im Rahmen des § 254 I BGB zu berücksichtigen? Wie hoch wäre eine solche Haftungsquote?
Leo Lee
24.12.2023, 17:42:50
Hallo ART., vielen Dank für diese sehr gute Frage! Bei der Teinahme am Straßenverkehr mit KfZ (wo die Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG relevant wird) gilt, dass der Geschädigte sich auch eine Sach- bzw. Betriebsgefahr anrechnen lassen muss. Becahte jedoch, dass gerade in dem von dir geschilderten Fall (Verkehr) es den
17 StVGgibt, der lex specialis ggü. § 254 I ist, womit die „allgemeine Betriebsgefahr“ sich hiernach lösen dürfte. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 254 Rn. 12 f. sehr empfehlen :). B
esinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

Artimes
30.8.2024, 17:33:16
Und was ist, wenn wir uns außerhalb des besonderen DeliktsR im allgemeinen DeliktsR (z.B. § 823 I BGB) befinden? Dort entfaltet
§ 17 StVGdoch keine Wirkung, sodass dann (nur) die allgemeine Vorschrift des § 254 BGB eingreift. Auf diesen Fall zielte meine Frage ab. Ich hätte im Rahmen des § 254 I BGB dann
§ 17 StVGjedenfalls rechtsgedanklich herangezogen. Allerdings wollte mich absichern und gerne wissen, welche Lösung hier herrschend vertreten wird.
Kind als Schaden
26.3.2025, 19:28:32
Ich halte diese Rechtsprechung (wissend dass das OLG das in neuerer Zeit genauso sieht wie der BGH damals) samt Quotierung für vollkommen lebensfremd und auch juristisch kaum vertretbar. Zum Leben: Wenn ich auf dem Gehweg stehe, dann habe ich gefälligst nicht angefahren zu werden, egal ob ich die Breite des Bürgersteigs voll ausnutze oder eben etwas weiter rechts stehe. Zum juristischen: Gehwege dürfen nicht einmal befahren oder zum Parken genutzt werden und dienen den Fußgängern. Daraus kann sich EIGENTLICH, so würde man denken, nur ergeben, dass das "Befeuern" des Gehwegs mit abstehenden Fahrzeugteilen eigentlich fast nie ein Mitverschulden des Geschädigten hervorrufen kann.
Lorenz
26.3.2025, 22:57:15
Versteh ich. Man könnte annehmen, dass Gehwege wie Fristen sind. Sie seien zum ausreizen da. Aber andererseits verstehe ich auch, dass man schon berücksichtigen möchte, wenn jemand sich riskanter verhält, als üblich. Selbst innerhalb seiner Rechte. Ich denke auch, dass das sehr restriktiv ausgelegt wird. Die mittleren 80% des Gehwegs dürften unproblematisch sein. Lediglich die äußeren 10% können ein mitverschulden auslösen.