Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hooligan H ist glühender BVB Fan. Er fällt bei Spielen immer wieder durch Gewalttaten auf. Die Polizei fertigt Fotos von H an und nimmt sie in ihre Hooligan-Datei auf. Die Fotos werden mit Videoaufnahmen der Spiele verglichen.
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Einordnung des Falls
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 14 Abs. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Fotografieren von H eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?
Ja, in der Tat!
3. Unter den Begriff der erkennungsdienstlichen Maßnahme fällt jede Maßnahme zur Erhebung personenbezogner Daten, unabhängig davon, ob es innerliche oder äußerliche körperliche Merkmale sind.
Nein!
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