Erkennungsdienstliche Maßnahmen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hooligan H ist glühender BVB Fan. Er fällt bei Spielen immer wieder durch Gewalttaten auf. Die Polizei fertigt Fotos von H an und nimmt sie in ihre Hooligan-Datei auf. Die Fotos werden mit Videoaufnahmen der Spiele verglichen.

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Einordnung des Falls

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Genau, so ist das!

Das PolG NRW beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. § 14 Abs. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Fotografieren von H eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?

Ja, in der Tat!

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die Feststellung, Registrierung und Auswertung individueller persönlicher Daten. Insbesondere zählen dazu die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B der Augenfarbe) oder Messungen (z.B. vom Blutdruck) ( § 14 Abs. 4 PolG NRW ). Das Fotografieren fällt unter die ausgezählten Regelbeispiele ( § 14 Abs. 4 Nr. 2 PolG NRW ) und stellt "insbesondere" eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar. § 14 PolG NRW § 14 Abs. 4 PolG NRW stellt keine abschließende Auszählung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen dar, was durch das Wort "insbesondere" deutlich wird. Es sind lediglich Regelbeispiele.

3. Unter den Begriff der erkennungsdienstlichen Maßnahme fällt jede Maßnahme zur Erhebung personenbezogner Daten, unabhängig davon, ob es innerliche oder äußerliche körperliche Merkmale sind.

Nein!

Nach überwiegender Auffassung fallen nur die Erhebung äußerer Merkmale unter den Begriff von erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Hierbei sollte die Trennung von innerlichen und äußerlichen Merkmalen allerdings nur als grober Richtwert gesehen werden. Beispielsweise stellt die Speichelprobe eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar, die Entnahme einer Blutprobe hingegen nicht. Als Faustregel gilt: Je intensiver der Eingriff in die körperliche Sphäre, desto unwahrscheinlicher, dass die Maßnahme vom Begriff der erkennungsdienstlichen Maßnahme umfasst ist. Die Entnahme von DNA-Proben (sog. genetischer Fingerabdruck) ist auch keine erkennungsdienstliche Maßnahme im Sinne von § 14 PolG NRW . Es existiert eine eigenständige Standardermächtigung (§ 14a PolG NRW).
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