Bereicherungsabsicht (§ 259 StGB)


Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB).

Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu bereichern, das heißt einen Vermögensvorteil zu erlangen oder dem Dritten zu verschaffen. Ob der Vorteil tatsächlich erlangt wird, ist für den Tatbestand irrelevant. Es muss dem Täter im Sinne zielgerichteten Wollens, dolus directus 1. Grades, auf einen zusätzlichen geldwerten Vorteil ankommen.

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