Grundfall: Bereicherungsabsicht
4. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet B €500. Da B vergesslich ist, behauptet A ihm gegenüber, dass A ihm die €500 bereits gezahlt habe. B unterlässt daraufhin endgültig die Geltendmachung seines Anspruchs.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Bereicherungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A den B überzeugt hat, dass er die Schuld bereits beglichen habe, hat A den objektiven Tatbestand des § 263 StGB erfüllt.
Genau, so ist das!
2. In subjektiver Hinsicht müsste A mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.
Ja, in der Tat!
3. Es liegt keine Bereichungsabsicht seitens des A vor, weil er durch die Täuschung keine Vermögensposition erworben hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
16.12.2024, 16:48:34
Wie lässt sich unterscheiden zwischen Nichterbringung einer Leistung und Befreiung von einer Verbindlichkeit?
benjaminmeister
21.5.2025, 20:16:55
Ich würde sagen, dass der Unterschied darin liegt, dass durch bloße Nichterbringung einer Leistung der täuschende Täter ("deine Forderung besteht gar nicht mehr") rechtlich nicht von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Sogar von seiner Verbindlichkeit rechtlich befreit werden würde der Täter zum Beispiel nur, wenn Täter und Opfer einen Aufhebungsvertrag schließen.
Annika
9.3.2025, 20:26:46
Hi, in der Lösung wird von der
Täuschungauf die
Vermögensverfügunggeschlossen, ohne dass der Irrtum auch nur angedeutet wird