Grundfall: Bereicherungsabsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet B €500. Da B vergesslich ist, behauptet A ihm gegenüber, dass A ihm die €500 bereits gezahlt habe. B unterlässt daraufhin endgültig die Geltendmachung seines Anspruchs.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Bereicherungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A den B überzeugt hat, dass er die Schuld bereits beglichen habe, hat A den objektiven Tatbestand des § 263 StGB erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In subjektiver Hinsicht müsste A mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.
Ja, in der Tat!
3. Es liegt keine Bereichungsabsicht seitens des A vor, weil er durch die Täuschung keine Vermögensposition erworben hat.
Nein!
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