Grundfall: Bereicherungsabsicht

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schuldet B €500. Da B vergesslich ist, behauptet A ihm gegenüber, dass A ihm die €500 bereits gezahlt habe. B unterlässt daraufhin endgültig die Geltendmachung seines Anspruchs.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Bereicherungsabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A den B überzeugt hat, dass er die Schuld bereits beglichen habe, hat A den objektiven Tatbestand des § 263 StGB erfüllt.

Genau, so ist das!

Erforderlich ist das (1) Hervorrufen eines Irrtums durch eine Täuschungshandlung, eine (2) Vermögensverfügung und das Eintreten eines (3) Vermögensschadens. (1) A behauptete gegenüber B, dass er seine Schulden bereits getilgt habe. (2) Dadurch unterließ B die Geltendmachung seines Anspruchs und (3) das Vermögens des B ist um €500 gemindert, indem er die Geltendmachung des Anspruchs endgültig aufgab.
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2. In subjektiver Hinsicht müsste A mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.

Ja, in der Tat!

Die Bereichungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. (dolus directus 1. Grades). Dabei ist ein Vermögensvorteil jede wirtschaftliche Besserstellung des Täters oder des Dritten. Der Verfügungsgegenstand muss unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögens des Täter verschoben werden (sog. Stoffgleichheit).

3. Es liegt keine Bereichungsabsicht seitens des A vor, weil er durch die Täuschung keine Vermögensposition erworben hat.

Nein!

Die Bereichungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. (dolus directus 1. Grades). Ein Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Dies kann (1) durch den wertsteigernden Erwerb von Vermögenspositionen (Aktivposten), (2) durch das Nichterbringen einer geschuldeten Leistung oder (3) durch die Befreiung von einer Verbindlichkeit erfolgen. A kam es bei der Täuschung darauf an, dass B die Geltendmachung seines Anspruchs gegen ihn endgültig aufgibt. Er zielte somit auf die Nichterbringung einer geschuldeten Leistung ab.
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