Unrechtseinsicht 3

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände nicht strafbar ist, wobei er weiß, dass ein zivilrechtliches Verbot besteht, was auch zu Schadensersatz führt.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Tatbestandsvorsatz

Ja!

Tatbestandsvorsatz bezieht sich alleine auf den gesetzlichen Tatbestand. Der Vorsatz muss sich alleine auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beziehen. J hat vorliegend Vorsatz, fremde Sachen zu beschädigen. Demnach liegt Vorsatz vor.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Genau, so ist das!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Der Täter muss die Strafbarkeit seines Handelns nicht erkennen. Es ist ausreichend, wenn er das rechtliche Unrecht erkennt, was auch dann vorliegt, wenn er das Verbot rechtlich falsch einordnet. Unrecht liegt auch dann vor, wenn der Täter denkt, dass das begangene Unrecht nur zivilrechtliche Folgen hat. Denn auch für diesen Fall ist es dem Täter möglich sein Verhalten an dem Wertgehalt des Gesetzes auszurichten, sodass eine Strafe angebracht ist.
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