Unrechtseinsicht 5.1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er ist fest überzeugt, dass das nicht gegen geltendes Recht verstößt. Gleichzeitig nimmt er bei einem Schuss aber billigend in Kauf, eventuell eine Person zu treffen. Er geht davon aus, dass auch der Versuch der Körperverletzung strafbar ist. Dabei geht eine Scheibe zu Bruch.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 5.1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere erkennt er das Unrecht in Bezug auf den Versuch einer Körperverletzung.
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2. T hat den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Indem T bewusst auf die Fenster geschossen und dadurch eine Scheibe zerstört hat, liegen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vor.

3. T hatte in Bezug auf die Sachbeschädigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. T geht davon aus, dass die Sachbeschädigung kein Unrecht darstellt. Für diesen Tatbestand liegt daher keine Unrechtseinsicht vor, obwohl er durch die versuchte Körperverletzung weiß, dass seine Handlung an sich strafbar ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

21.2.2024, 15:44:47

Wieso liegt hier eine versuchte KV vor? die wird zwar billigend in Kauf genommen, aber es gibt keine konkrete Anhaltspunkte für eine Person in der Nähe/ Konkretisierung.

TI

Timurso

22.2.2024, 10:43:51

Selbst wenn niemand in der Nähe ist, handelt es sich um einen strafbaren untauglichen Versuch. Das unmittelbare Ansetzen ist daher im Lichte des Vorstellungsbild des Täters zu betrachten. Wenn dieser es für möglich hält, dass sich Menschen dort befinden und unter Zugrundelegung dieser Vorstellung unmittelbar angesetzt wurde, reicht das für den Versuch aus.


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