Unrechtseinsicht 5.1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er ist fest überzeugt, dass das nicht gegen geltendes Recht verstößt. Gleichzeitig nimmt er bei einem Schuss aber billigend in Kauf, eventuell eine Person zu treffen. Er geht davon aus, dass auch der Versuch der Körperverletzung strafbar ist. Dabei geht eine Scheibe zu Bruch.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 5.1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
3. T hatte in Bezug auf die Sachbeschädigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
21.2.2024, 15:44:47
Wieso liegt hier eine versuchte KV vor? die wird zwar billigend in Kauf genommen, aber es gibt keine konkrete Anhaltspunkte für eine Person in der Nähe/ Konkretisierung.
Timurso
22.2.2024, 10:43:51
Selbst wenn niemand in der Nähe ist, handelt es sich um einen strafbaren untauglichen Versuch. Das unmittelbare Ansetzen ist daher im Lichte des Vorstellungsbild des Täters zu betrachten. Wenn dieser es für möglich hält, dass sich Menschen dort befinden und unter Zugrundelegung dieser Vorstellung unmittelbar angesetzt wurde, reicht das für den Versuch aus.