Unrechtseinsicht 5.1

3. Juni 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er ist fest überzeugt, dass das nicht gegen geltendes Recht verstößt. Gleichzeitig nimmt er bei einem Schuss aber billigend in Kauf, eventuell eine Person zu treffen. Er geht davon aus, dass auch der Versuch der Körperverletzung strafbar ist. Dabei geht eine Scheibe zu Bruch.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 5.1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere erkennt er das Unrecht in Bezug auf den Versuch einer Körperverletzung.
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2. T hat den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Indem T bewusst auf die Fenster geschossen und dadurch eine Scheibe zerstört hat, liegen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vor.

3. T hatte in Bezug auf die Sachbeschädigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. T geht davon aus, dass die Sachbeschädigung kein Unrecht darstellt. Für diesen Tatbestand liegt daher keine Unrechtseinsicht vor, obwohl er durch die versuchte Körperverletzung weiß, dass seine Handlung an sich strafbar ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

21.2.2024, 15:44:47

Wieso liegt hier eine versuchte KV vor? die wird zwar

billigend in Kauf

genommen, aber es gibt keine konkrete Anhaltspunkte für eine Person in der Nähe/

Konkretisierung

.

TI

Timurso

22.2.2024, 10:43:51

Selbst wenn niemand in der Nähe ist, handelt es sich um einen strafbaren untauglichen Versuch. Das unmittelbare Ansetzen ist daher im Lichte des Vorstellungsbild des Täters zu betrachten. Wenn dieser es für möglich hält, dass sich Menschen dort befinden und unter Zugrundelegung dieser Vorstellung unmittelbar angesetzt wurde, reicht das für den Versuch aus.

B.H.

B.H.

7.10.2024, 08:50:00

Würde eine Strafbarkeit aus §§ 223, 224, 22, 23 StGB dennoch vorliegen, da er hinsichtlich dieser zumindest das

Unrechtsbewusstsein

billigend in Kauf

genommen hat?

TI

Timurso

7.10.2024, 10:29:12

@[B.H. ](154709) Ich bin mir nicht sicher, ob du meinen obigen Kommentar missverstanden hast, aber ja, eine Strafbarkeit nach §§ 223, 224, 22, 23 StGB liegt vor. Grund dafür ist aber nicht der Vorsatz hinsichtlich des

Unrechtsbewusstsein

s (das ist bereits sprachlich redundant). Das

Unrechtsbewusstsein

im Sinne einer Kenntnis des Rechts und des Verstoßes dagegen ist für die Strafbarkeit grds. unerheblich,

§ 17 StGB

. Anknüpfungspunkt der Versuchsstrafbarkeit ist der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolgs. Dadurch liegt strafwürdiges Handlungsunrecht vor, auch wenn der Erfolg nicht eintritt und nicht eintreten kann.

B.H.

B.H.

7.10.2024, 10:33:37

Ich habe deinen Kommentar verstanden. Mir ging es nur darum, dass die Strafbarkeit der versuchten KV nicht im Lösungstext aufgeführt wurde. Ich habe mich nur auf deinen Kommentar bezogen, um keine neue Kommentarspalte zu eröffnen, da ich einen gewissen Zusammenhang zur Ausgangsfrage gesehen habe.

AM

Api M.

6.11.2024, 12:35:10

Müsste hier eine Strafbarkeit gem. §§ 223, 224, 22, 23 nicht mangels Vorsatzes ausscheiden? Er gab einen Schuss ab und war sich im Klaren darüber, dass nur ein Objekt oder eine Person getroffen werden können. Müsste der Vorsatz dann nicht mit der Verwirklichung des TB des § 303 verbraucht sein?

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 10:41:30

Hallo Api M., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man zunächst meinen, der Vorsatz sei bereits verbraucht. In der Tat wird dies ein Argument bei einem

Irrtum

, um eine weitere Strafbarkeit wegen Versuchs auszuschließen. BEACHTE ABER, dass der Vorsatzverbrauch nur dann gilt, wenn das anvisierte und das getroffene Objekt GLEICHWERTIG sind. D.h., wenn ich denke, ich schieße auf Person A und treffe Person B, habe ich meinen Vorsatz bereits bzgl. einer Person verbraucht. Wenn ich ein nicht gleichwertiges Objekt schieße bzw. treffe, dann ist der Vorsatz nicht verbraucht, weshalb eine Versuchsstrafbarkeit noch in Betracht kommt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Kulhanek § 16 Rn. 113 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

QUEERS

QueerSocialistLawyer

2.5.2025, 15:31:13

Im Aufgaben Text fehlen Wörter

Linne Hempel

Linne Hempel

19.5.2025, 12:42:19

Hallo QueerSocialistLawyer, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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