Unrechtseinsicht 4

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass es nicht strafbar ist, aber rechnet mit der Möglichkeit der Strafbarkeit. Die Möglichkeit der Strafbarkeit ist ihm aber egal.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Tatbestandsvorsatz

Ja, in der Tat!

Tatbestandsvorsatz bezieht sich alleine auf den gesetzlichen Tatbestand. Der Vorsatz muss sich alleine auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beziehen. J hat vorliegend Vorsatz fremde Sachen zu beschädigen. Demnach liegt Vorsatz vor.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Ja!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Es ist ausreichend, wenn der Täter die Strafbarkeit erkennt und die Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. T geht von der Möglichkeit der Strafbarkeit aus, wobei ihm diese egal ist. Da er die Möglichkeit sieht, ihm diese aber egal ist, nimmt er ein mögliches Unrecht auch billigend in Kauf. Der Maßstab für das billigende Inkaufnehmen ist grundsätzlich der gleiche, wie bei der Prüfung des Eventualvorsatzes. Es liegen häufig aber weniger objektive Merkmale vor, die in die Bewertung mit einbezogen werden könnten.
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