Vorliegen der Einwilligungserklärung

4. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G und T arbeiten im Garten. Dabei verpasst T dem G mit einem Spaten einen kräftigen Schlag gegen den Kopf. Danach antwortet der dem T unterlegene G, das sei halb so wild gewesen.

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Einordnung des Falls

Vorliegen der Einwilligungserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat die Einwilligung erklärt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Dies setzt im Interesse der Rechtssicherheit eine Kundgabe nach außen voraus. Die bloß innere Zustimmung genügt nicht. Sie muss vor der Tat erklärt und bis zur Tat nicht widerrufen worden sein.Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass G der Tat im Vorfeld zugestimmt hat. Die nachträgliche Billigung reicht für eine Einwilligungserklärung nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Marco

Marco

13.3.2025, 17:35:44

Hier kann man - je nach Sachverhaltsauslegung - überdas durchaus umstrittene Institut der hypothetischen Einwilligung nachdenken. Der BGH nimmt dies in StRspr. jedenfalls bei OPs oÄ an und sieht sich durch die Einführung des § 630h II 2 BGB darin bestätigt.

WAYA

WayanMajere

30.3.2025, 16:36:19

Nun gibt es schon einen Unterschied zwischen notwendigen OPs und einem kräftigen Schlag mit einem Spaten.^^


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