+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G und T arbeiten im Garten. Dabei verpasst T dem G mit einem Spaten einen kräftigen Schlag gegen den Kopf. Danach antwortet der dem T unterlegene G, das sei halb so wild gewesen.

Einordnung des Falls

Vorliegen der Einwilligungserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat die Einwilligung erklärt.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkudent erklärt werden. Dies setzt im Interesse der Rechtssicherheit eine Kundgabe nach außen voraus. Die bloß innere Zustimmung genügt nicht. Sie muss vor der Tat erklärt und bis zur Tat nicht widerrufen worden sein.Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass G der Tat im Vorfeld zugestimmt hat. Die nachträgliche Billigung reicht für eine Einwilligungserklärung nicht aus.

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