Einwilligungsfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schenkt sich zu ihrem 15jährigen Geburtstag eine großflächige Tätowierung, deren Entfernung eine aufwendige und teure Behandlung erfordern würde. Tätowierer T hat S vor ihrer Zustimmung aufgeklärt. T weiß, dass die Eltern der S nicht zugestimmt haben.
Einordnung des Falls
Einwilligungsfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Er könnte hier aufgrund einer Einwilligung der S gerechtfertigt sein.
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Genau, so ist das!
2. Das körperliche Unversehrtheit ist als Individual-Rechtsgut disponibel.
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Ja, in der Tat!
3. S besitzt hinreichende Einwilligungsfähigkeit und ist als Inhaberin des Rechtsguts verfügungsbefugt.
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Nein!
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Dominik
29.1.2023, 23:11:06
Wonach bestimmt sich denn, was ein gravierender Eingriff ist? Das ist wohl wieder mal eine nicht kodifizierte Begrifflichkeit und die Bewertung einzelfallbezogen? Wie ließe sich beispielsweise ein ,Tunnel‘ bewerten?
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Rick-energie🦦
29.6.2023, 07:16:54
Ich kenne es aus der Uni so, dass die Urteilsfähigkeit entweder auf die Einsichtsfähigkeit, die analog auf den Schuldausschließungsgründe beruht, abstellt, oder man die Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Einwilligung aus dem BGB heranzieht. Beide ist nicht unumstritten
![Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__jsqjfmktvjwgrsopkgxln.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 14:40:14
In der Klausur geht es darum, das Problem so nah am Sachverhalt wie möglich zu diskutieren und damit zu einer gut begründeten Konklusion zu kommen. Das Ergebnis ist dabei zweitrangig und oftmals ist auch viel vertretbar.