Einwilligungsfähigkeit
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S schenkt sich zu ihrem 15-jährigen Geburtstag eine großflächige Tätowierung, deren Entfernung eine aufwendige und teure Behandlung erfordern würde. Tätowierer T hat S vor ihrer Zustimmung aufgeklärt. T weiß, dass die Eltern der S nicht zugestimmt haben.
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Einordnung des Falls
Einwilligungsfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Er könnte hier aufgrund einer Einwilligung der S gerechtfertigt sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die körperliche Unversehrtheit ist als Individual-Rechtsgut disponibel.
Ja, in der Tat!
3. S besitzt hinreichende Einwilligungsfähigkeit und ist als Inhaberin des Rechtsguts verfügungsbefugt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominik
29.1.2023, 23:11:06
Wonach bestimmt sich denn, was ein gravierender
Eingriffist? Das ist wohl wieder mal eine nicht kodifizierte Begrifflichkeit und die Bewertung einzelfallbezogen? Wie ließe sich beispielsweise ein ,Tunnel‘ bewerten?

Rick-energie🦦
29.6.2023, 07:16:54
Ich kenne es aus der Uni so, dass die Urteilsfähigkeit entweder auf die Einsichtsfähigkeit, die analog auf den
Schuldausschließungsgründeberuht, abstellt, oder man die Regelungen zur
rechtsgeschäftlichen Einwilligung aus dem BGB heranzieht. Beide ist nicht unumstritten

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 14:40:14
In der Klausur geht es darum, das Problem so nah am Sachverhalt wie möglich zu diskutieren und damit zu einer gut begründeten Konklusion zu kommen. Das Ergebnis ist dabei zweitrangig und oftmals ist auch viel vertretbar.

Sebastian Schmitt
28.9.2024, 09:24:28
Hallo @Dominik, was ein "schwer wiegender"
Eingriffist, lässt sich in der Tat nur anhand einer umfassenden Abwägung der Umstände des konkreten Falls beurteilen. Der BGH behält sich mit dieser und ähnlichen Formulierungen (s zB BGH NStZ 2021, 494, 497) ein hohes Maß an Entscheidungsspielraum vor und sorgt tendenziell für hohe Einzelfallgerechtigkeit, natürlich zu Lasten der Vorhersehbarkeit. In unserem Fall ist die Sachverhaltsdarstellung eher dünn, man hätte aber darauf abstellen können, dass es sich um eine recht großflächige Tätowierung handelt (nicht nur um eine kleine), die nicht ohne Weiteres wieder zu entfernen ist, nämlich nur mit einer teuren und aufwändigen Behandlung. S ist zudem "erst" 15 und damit zwar nicht mehr all zu weit von der Volljährigkeit entfernt, aber auch nicht sehr nahe dran. Insgesamt sprechen diese Punkte tendenziell dagegen, dass S selbst einwilligungsfähig ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
15.1.2025, 17:14:12
Worin genau liegt der Unterschied zwischen den Merkmalen
Verfügungsbefugnisund Einwilligungsfähigkeit?
Leo Lee
17.1.2025, 14:09:57
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der
Verfügungsbefugnisgeht es darum, ob die einwilligende Person schlechtin über das RECHTSGUT verfügen kann/darf. D.h. etwa, dass ich über meine eigene körperlicher Unversehrheit, nicht aber über die eines Dritten verfügen darf. Die Einwilligungsfähigkeit - vorausgesetzt, der Einwilligende darf verfügen - meint die Fälle, in denen fraglich sein kann, ob etwa ein Kind überhaupt die nötige Reife hatte, um zu verstehen, was er gerade tut. D.h., ein Kind darf zwar über seine körperliche Unversehrtheit verfügen (etwa beim Arzt, wenn er geimpft wird). Wenn er allerdings "keine Ahnung" hat, was gerade passiert, dann kann er nicht wirksam einwilligen (dann müssen die Eltern einschreiten). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Lackner/Kühl/Heger StGB 30. Auflage, Heger § 228 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo