Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Schuld
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1
10. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (11.871 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jäger J schießt im Harz einen Auerhahn. Dabei war ihm nicht bewusst, dass der größte Hühnervogel Europas in Deutschland eine ganzjährige Schonzeit hat.
Diesen Fall lösen 89,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J hatte Tatbestandsvorsatz, aber kein Unrechtsbewusstsein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn ein Verbotsirrtum vorliegt, ist der Täter stets entschuldigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Verbotsirrtum war für J unvermeidbar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM
10.8.2022, 11:17:28
Hi
Jurafuchs-Team, ich finde die zweite Frage passt nicht. Ihr fragt ob ein
Verbotsirrtumvorliegt und die Antwort ist JA anstatt NEIN und dann kommt ihr anschließend doch noch zur fehlenden Vemeidbarkeit als gesondertem Punkt? Liegt ein wirksamer bzw. die
Schuldausschließender
Verbotsirrtumnicht immer nur dann vor, wenn dieser unvermeidbar gewesen ist? Irgendwie finde ich, so führt der Versuch die Relevanz der
Vermeidbarkeitdes
Verbotsirrtumes herauszustellen, dazu, dass Einheitliches didaktisch unnatürlich auseinandergezogen wird. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu
10.8.2022, 16:00:09
Hallo APhM, wir haben die Frage nun noch etwas deutlicher formuliert. Es geht in der zweiten Frage darum abstrakt zu besprechen, dass es eben nicht nur den
schuldausschließenden vermeidbaren
Verbotsirrtumgibt (§ 17 S. 1 StGB), sondern eben auch den vermeidbaren
Verbotsirrtum(§ 17 S. 2 StGB). Letzterer ent
schuldigt den Täter zwar nicht. Allerdings kann seine Strafe zumindest gemildert werden. Ich hoffe, jetzt ist es noch verständlicher. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team

Sparvey Hecter (StGBae)
30.10.2024, 15:03:00
Hätte hier jemand eine Idee, wie man argumentieren könnte, um eine
Vermeidbarkeitdes Irrtums doch zu verneinen? (rein interessehalber).