Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

10. Februar 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger J schießt im Harz einen Auerhahn. Dabei war ihm nicht bewusst, dass der größte Hühnervogel Europas in Deutschland eine ganzjährige Schonzeit hat.

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Einordnung des Falls

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hatte Tatbestandsvorsatz, aber kein Unrechtsbewusstsein.

Ja!

Vom Tatbestandsvorsatz strikt zu trennen ist das Unrechtsbewusstsein als selbständiges Element der jurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">Schuld. Das Unrechtsbewusstsein ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt im Gesetz Verbotsirrtum17 StGB). J hatte Unkenntnis bezüglich der einschlägigen Verbotsnorm (sog. schlichter Verbotsirrtum).
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2. Wenn ein Verbotsirrtum vorliegt, ist der Täter stets entschuldigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verbotsirrtum schließt die jurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">Schuld nur dann aus, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB). Andernfalls ist eine fakultative Strafmilderung vorgesehen (§ 17 S. 2 StGB). Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nach der Rspr., wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit und seinem Lebenskreis zuzumutenden Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat beseitigt hat.

3. Der Verbotsirrtum war für J unvermeidbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nach der Rspr., wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit und seinem Lebenskreis zuzumutenden Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat beseitigt hat. Hätte J als Jäger alle seine Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eingesetzt, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass Auerhähne besonders geschützt sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM

APhM

10.8.2022, 11:17:28

Hi

Jurafuchs

-Team, ich finde die zweite Frage passt nicht. Ihr fragt ob ein

Verbotsirrtum

vorliegt und die Antwort ist JA anstatt NEIN und dann kommt ihr anschließend doch noch zur fehlenden Vemeidbarkeit als gesondertem Punkt? Liegt ein wirksamer bzw. die

Schuld

ausschließender

Verbotsirrtum

nicht immer nur dann vor, wenn dieser unvermeidbar gewesen ist? Irgendwie finde ich, so führt der Versuch die Relevanz der

Vermeidbarkeit

des

Verbotsirrtum

es herauszustellen, dazu, dass Einheitliches didaktisch unnatürlich auseinandergezogen wird. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 16:00:09

Hallo APhM, wir haben die Frage nun noch etwas deutlicher formuliert. Es geht in der zweiten Frage darum abstrakt zu besprechen, dass es eben nicht nur den

schuld

ausschließenden vermeidbaren

Verbotsirrtum

gibt (§ 17 S. 1 StGB), sondern eben auch den vermeidbaren

Verbotsirrtum

(§ 17 S. 2 StGB). Letzterer ent

schuld

igt den Täter zwar nicht. Allerdings kann seine Strafe zumindest gemildert werden. Ich hoffe, jetzt ist es noch verständlicher. Beste Grüße, Lukas - für das

Jurafuchs

-Team

Sparvey Hecter (StGBae)

Sparvey Hecter (StGBae)

30.10.2024, 15:03:00

Hätte hier jemand eine Idee, wie man argumentieren könnte, um eine

Vermeidbarkeit

des Irrtums doch zu verneinen? (rein interessehalber).


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