Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger J schießt im Harz einen Auerhahn. Dabei war ihm nicht bewusst, dass der größte Hühnervogel Europas in Deutschland eine ganzjährige Schonzeit hat.

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Einordnung des Falls

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hatte Tatbestandsvorsatz, aber kein Unrechtsbewusstsein.

Ja!

Vom Tatbestandsvorsatz strikt zu trennen ist das Unrechtsbewusstsein als selbständiges Element der Schuld. Das Unrechtsbewusstsein ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt im Gesetz Verbotsirrtum (§ 17 StGB). J hatte Unkenntnis bezüglich der einschlägigen Verbotsnorm (sog. schlichter Verbotsirrtum).
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2. Wenn ein Verbotsirrtum vorliegt, ist der Täter stets entschuldigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB). Andernfalls ist eine fakultative Strafmilderung vorgesehen (§ 17 S. 2 StGB). Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nach der Rspr., wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit und seinem Lebenskreis zuzumutenden Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat beseitigt hat.

3. Der Verbotsirrtum war für J unvermeidbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nach der Rspr., wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit und seinem Lebenskreis zuzumutenden Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat beseitigt hat. Hätte J als Jäger alle seine Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eingesetzt, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass Auerhähne besonders geschützt sind.
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