Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jäger J schießt im Harz einen Auerhahn. Dabei war ihm nicht bewusst, dass der größte Hühnervogel Europas in Deutschland eine ganzjährige Schonzeit hat.

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Einordnung des Falls

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hatte Tatbestandsvorsatz, aber kein Unrechtsbewusstsein.

Ja!

Vom Tatbestandsvorsatz strikt zu trennen ist das Unrechtsbewusstsein als selbständiges Element der Schuld. Das Unrechtsbewusstsein ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt im Gesetz Verbotsirrtum (§ 17 StGB). J hatte Unkenntnis bezüglich der einschlägigen Verbotsnorm (sog. schlichter Verbotsirrtum).
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2. Wenn ein Verbotsirrtum vorliegt, ist der Täter stets entschuldigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB). Andernfalls ist eine fakultative Strafmilderung vorgesehen (§ 17 S. 2 StGB). Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nach der Rspr., wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit und seinem Lebenskreis zuzumutenden Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat beseitigt hat.

3. Der Verbotsirrtum war für J unvermeidbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nach der Rspr., wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit und seinem Lebenskreis zuzumutenden Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholen von Rat beseitigt hat. Hätte J als Jäger alle seine Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eingesetzt, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass Auerhähne besonders geschützt sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM

APhM

10.8.2022, 11:17:28

Hi Jurafuchs-Team, ich finde die zweite Frage passt nicht. Ihr fragt ob ein Verbotsirrtum vorliegt und die Antwort ist JA anstatt NEIN und dann kommt ihr anschließend doch noch zur fehlenden Vemeidbarkeit als gesondertem Punkt? Liegt ein wirksamer bzw. die Schuld ausschließender Verbotsirrtum nicht immer nur dann vor, wenn dieser unvermeidbar gewesen ist? Irgendwie finde ich, so führt der Versuch die Relevanz der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtumes herauszustellen, dazu, dass Einheitliches didaktisch unnatürlich auseinandergezogen wird. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 16:00:09

Hallo APhM, wir haben die Frage nun noch etwas deutlicher formuliert. Es geht in der zweiten Frage darum abstrakt zu besprechen, dass es eben nicht nur den schuldausschließenden vermeidbaren Verbotsirrtum gibt (§ 17 S. 1 StGB), sondern eben auch den vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 S. 2 StGB). Letzterer entschuldigt den Täter zwar nicht. Allerdings kann seine Strafe zumindest gemildert werden. Ich hoffe, jetzt ist es noch verständlicher. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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