Unrechtseinsicht 5.5

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hatte sich für einen Umzug von O das Auto geliehen. Da O über 50 Fahrzeuge besitzt (und daran Eigentum hat), vergisst er diesen Umstand. Nach einiger Zeit kommt T darauf, das Fahrzeug zu behalten. Er nutzt dieses nunmehr auch für private Unternehmungen. Dabei geht T fest davon aus, dass ein Diebstahl vorliegt, aber keine Unterschlagung.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 5.5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

T hat den objektiven Tatbestand der Unterschlagung erfüllt und hatte dahingehend auch Vorsatz.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Ja, in der Tat!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. Vorliegend denkt T, dass er den Tatbestand eines anderen Delikts erfüllt und nicht denjenigen des § 246 StGB. Grundsätzlich kann die Unrechtseinsicht nicht übertragen werden. Vorliegend besteht der Unterschied zu den vorherigen Fällen aber darin, dass das Schutzgut von Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) identisch ist. Dementsprechend besteht hinsichtlich der konkreten Tat und des konkreten Schutzguts Unrechtseinsicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

4.7.2023, 17:33:20

Nur als Anregung: Könntet ihr im Maßstabstext das orange „beziehen“ löschen? Das würde besser klingen. Bisher ist es doppelt.


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