Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der neugierige T unternimmt mit dem zufällig nicht abgeschlossenen E-Bike des O ohne dessen Zustimmung eine Probefahrt. T vermutet, dass O "höchstens Schadensersatzansprüche" gegen ihn haben könnte. O stellt Strafantrag. T ist völlig überrascht, dass § 248b Abs. 1 StGB so etwas bestraft.

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Einordnung des Falls

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Einsicht hat, Unrecht zu tun (Unrechtsbewusstsein).

Ja!

Vom Tatbestandsvorsatz strikt zu trennen ist das Unrechtsbewusstsein als selbständiges Element der Schuld. Das Unrechtsbewusstsein ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt im Gesetz Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Umstritten ist, ob das Unrechtsbewusstsein stets die Kenntnis der strafrechtlichen (!) Sanktionierbarkeit voraussetzt.
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2. T hatte Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach einer engen Mindermeinung setzt das Unrechtsbewusstsein die Kenntnis der strafrechtlichen Sanktionierbarkeit voraus.T hielt sein Verhalten nicht für strafbar, er hatte hier keine Kenntnis. Der Irrtum wäre für ihn aber vermeidbar gewesen, sodass allenfalls eine Strafmilderung (§ 17 S. 2 StGB) in Betracht kommt.

3. Nach der h.M. hatte T hier Unrechtsbewusstsein.

Ja, in der Tat!

Nach der herrschenden weiten Auffassung genügt, dass der Täter weiß, dass das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt ist. Entscheidender Bezugspunkt ist die Kenntnis eines rechtlichen Verbots, was sich auch aus zivil- und verwaltungsrechtlichen Normen ergeben kann.T rechnete zumindest mit Schadensersatzansprüchen und ging deshalb davon aus, dass sein Verhalten zumindest (zivilrechtlich) nicht im Einklang mit der Rechtsordnung war. Er wusste zumindest im Sinne eines Mitbewusstseins, dass er verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ausübt und hat deshalb das spezifische Wegnahmeunrecht des § 248b Abs. 1 StGB erfasst. T unterlag daher letztlich auch keinem Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB
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