Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Schuld
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der neugierige T unternimmt mit dem zufällig nicht abgeschlossenen E-Bike des O ohne dessen Zustimmung eine Probefahrt. T vermutet, dass O "höchstens Schadensersatzansprüche" gegen ihn haben könnte. O stellt Strafantrag. T ist völlig überrascht, dass § 248b Abs. 1 StGB so etwas bestraft.
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Einordnung des Falls
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Einsicht hat, Unrecht zu tun (Unrechtsbewusstsein).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach der h.M. hatte T hier Unrechtsbewusstsein.
Ja, in der Tat!
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