Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Schuld
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
4. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der neugierige T unternimmt mit dem zufällig nicht abgeschlossenen E-Bike des O ohne dessen Zustimmung eine Probefahrt. T vermutet, dass O "höchstens Schadensersatzansprüche" gegen ihn haben könnte. O stellt Strafantrag. T ist völlig überrascht, dass § 248b Abs. 1 StGB so etwas bestraft.
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Einordnung des Falls
Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Einsicht hat, Unrecht zu tun (Unrechtsbewusstsein).
Ja!
2. T hatte Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach der h.M. hatte T hier Unrechtsbewusstsein.
Ja, in der Tat!
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