§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Kneipenschlägerei greifen O und B den schwachen T an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.

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Einordnung des Falls

§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 231 Abs. 1 StGB wird von O, B und T objektiv sowie subjektiv verwirklicht. Mit der Erblindung des O ist auch eine schwere Folge gegeben.

Ja, in der Tat!

Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt. Als schwere Folge muss es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder einem Todesfall gekommen sein. Diesbezüglich handelten O, B und T auch vorsätzlich. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat auch zur Folge, dass der verletzte O "das Sehvermögen auf einem Auge verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB). Das Vorliegen einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist damit ebenfalls zu bejahen.
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2. Nach § 231 Abs. 2 StGB ist jedoch nur strafbar, wer rechtswidrig und schuldhaft beteiligt war.

Ja!

Nicht strafbar ist, "wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist". Absatz 2 enthält also eine Aussage zu Rechtswidrigkeit und Schuld: Nur derjenige ist strafbar, der zu irgendeinem Zeitpunkt rechtswidrig und schuldhaft beteiligt ist. Handelt ein Beteiligter z.B. aus Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB), ist ihm in dieser Phase die Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer nicht vorzuwerfen. Dies war bei T der Fall, weshalb seine Strafbarkeit an § 231 Abs. 2 StGB scheitert.Alternativ kann man auch bei Vorliegen des § 231 Abs. 2 StGB einen Tatbestandsausschluss annehmen, wonach bereits auf tatbestandlicher Ebene der § 231 Abs. 1 StGB scheitern würde
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