Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
16. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (5.128 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer Kneipenschlägerei greifen O und B den schwachen T an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.
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Einordnung des Falls
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 231 Abs. 1 StGB wird von O, B und T objektiv sowie subjektiv verwirklicht. Mit der Erblindung des O ist auch eine schwere Folge gegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 231 Abs. 2 StGB ist jedoch nur strafbar, wer rechtswidrig und schuldhaft beteiligt war.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
3.12.2024, 10:59:20
Also sagt man hier nach hM, dass T am Angriff auf sich selber beteiligt ist, indem er sich in
Notwehrgegen die Angreifer wehrt?

Skra8
14.1.2025, 16:26:09
Hi @[Amelie7](262107), ich teile Dein Störgefühl und meine auch nicht, dass hier aus der Perspektive des T ein Fall des § 2
31 Abs. 1 Alt. 2 StGB vorliegt. Meines Verständnisses nach bedarf es, wie auch in dieser Aufgabe angeführt, für das Vorliegen eines qualifizierten Angriffs gemäß § 2
31 Abs. 1 Alt. 2 StGB einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielenden Einwirkung durch mindestens zwei Personen. (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 231 Rn. 10, beck-online) Das liegt hier seitens des T offensichtlich nicht vor, da dieser sich alleine gegen O und B wehrt. Selbst wenn sich T und O gemeinsam gegen einen Angriff von B wehren würden, läge kein qualifizierter Angriff gemäß § 2
31 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor. (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 231 Rn. 10, beck-online) In beiden oben beschriebenen Konstellationen kommt natürlich eine – ggf. gerechtfertigte oder entschuldigte – Schlägerei im Sinne des § 2
31 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Betracht. Vielleicht übersehe ich etwas Offensichtliches, aber ich hätte den Fall anders gedeutet, als dieser hier dargestellt wird. @Jura-Fuchs-Team: Vielleicht kann das Thema nochmal aufgegriffen werden?
Jotus
14.2.2025, 10:13:02
Das würde ich auch gerne wissen!
HanDerenoglu
14.1.2025, 23:52:05
wie haben sich jetzt B und O strafbar gemacht

prefi
25.3.2025, 19:14:22
Beide wegen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 I StGB. Der Rechtfertigungsgrund greift nur bei T ein. B und O haben durch die vorsätzliche Beteiligung an dem Angriff eine konkrete Gefahrensituation geschaffen und die objektive Bedingung der schweren Körperverletzung ist durch den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge des O eingetreten. Es ist auch unbeachtlich, dass O selbst der Geschädigte ist, denn es handelt sich beim um eine rein objektive Bedingung, die nachgelagert zur eigentlichen Tathandlung des O (der Beteiligung) eingetreten ist.