Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer Kneipenschlägerei greifen O und B den schwachen T an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.
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Einordnung des Falls
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 231 Abs. 1 StGB wird von O, B und T objektiv sowie subjektiv verwirklicht. Mit der Erblindung des O ist auch eine schwere Folge gegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 231 Abs. 2 StGB ist jedoch nur strafbar, wer rechtswidrig und schuldhaft beteiligt war.
Ja!
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