Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.
Genau, so ist das!
2. § 231 Abs. 1 StGB fordert auch eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Es muss durch die Schlägerei eine schwere Folge verursacht worden sein.
Ja, in der Tat!
3. Da O auf einem Auge erblindet, liegt eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) vor.
Ja!
4. Obwohl B beim Eintritt der schweren Folge nicht mehr anwesend war, macht er sich wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar.
Genau, so ist das!
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bayilm
12.7.2024, 20:20:05
Was wäre den gewesen, wenn noch zusätzlich noch jemand von der Schlägerei entfernt hätte, wäre die Schlägerei dann vorbei, weil nur noch 2 Leute sich verletzen, oder geht die so lange, bis keiner mehr aufeinander einschlägt?
Leo Lee
14.7.2024, 09:23:18
Hallo baylim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast völlig Recht mit deinem Gefühl: Eine Schlägerei setzt stets voraus, dass drei oder mehr Parteien dabei sind. D.h., eine Schlägere wird dann „beendet“, wenn nur noch zwei Menschen sich ggs. schlagen, weil der Dritte sich nunmehr entfernt hat. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hohmann § 231 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo