Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
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Einordnung des Falls
Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 231 Abs. 1 StGB fordert auch eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Es muss durch die Schlägerei eine schwere Folge verursacht worden sein.
Ja, in der Tat!
3. Da O auf einem Auge erblindet, liegt eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) vor.
Ja!
4. Obwohl B beim Eintritt der schweren Folge nicht mehr anwesend war, macht er sich wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
12.7.2024, 20:20:05
Was wäre den gewesen, wenn noch zusätzlich noch jemand von der Schlägerei entfernt hätte, wäre die Schlägerei dann vorbei, weil nur noch 2 Leute sich verletzen, oder geht die so lange, bis keiner mehr aufeinander einschlägt?
Leo Lee
14.7.2024, 09:23:18
Hallo baylim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast völlig Recht mit deinem Gefühl: Eine Schlägerei setzt stets voraus, dass drei oder mehr Parteien dabei sind. D.h., eine Schlägere wird dann „beendet“, wenn nur noch zwei Menschen sich ggs. schlagen, weil der Dritte sich nunmehr entfernt hat. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hohmann § 231 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
FW
5.8.2024, 23:38:39
Wie wäre das zu werten, wenn eine Person, die anfangs bei der Schlägerei aktiv beteiligt war, nun sich aktiv dagegen stellt und versucht die Schlägerei durch Schlichten zu beenden? Wäre das als Rücktritt zu werten oder ist das Delikt bereits wegen des ersten Tatbeitrags - die aktive Beteiligung - beendet?
L.Goldstyn
16.8.2024, 19:09:23
Hallo FW, aus meiner Sicht wird man mangels Versuchskonstellation (i.Ü. ist ein Versuch des §
231 StGBweder strafbar noch konzeptionell möglich) auch nicht über einen Rücktritt nachdenken können. Überlegen könnte man, ob in einem solchen Fall über eine Analogie zugunsten des Täters die Vorschriften zur tätigen Reue (z.B. § 306e StGB) angewendet werden können. § 306e StGB verlangt aber die Verhinderung der Schadensentstehung, sodass wohl hier zu verlangen wäre, dass die Person durch ihr Verhalten den Eintritt der schweren Folge verhindert – dann aber scheidet eine Strafbarkeit von §
231 StGBsowieso von vornherein aus, sodass der Ansatz nicht wirklich überzeugt. Die h.M. würde wohl argumentieren, dass schon in der anfänglichen Beteiligung ein Beitrag zur besonderen Gefährlichkeit dieser Schlägerei liegt, die sich in der schweren Folge verwirklicht hat, der Strafgrund also erfüllt ist. Damit wäre das Verhalten der Person nur auf Strafzumessungsebene berücksichtigungsfähig.