+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
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Einordnung des Falls
Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.
Genau, so ist das!
Die Beteiligung an einer Schlägerei enthält die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 Var. 1 StGB) und den von mehreren verübten Angriff (§ 231 Abs. 1 Var. 2 StGB). Eine Schlägerei ist immer schon dann zu bejahen, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt. Er muss nicht Täter oder Teilnehmer (§§ 25–27 StGB) sein, er kann auch "Nebentäter" sein. Hinsichtlich der Beteiligung wird Vorsatz (§ 15 StGB) gefordert.
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2. § 231 Abs. 1 StGB fordert auch eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Es muss durch die Schlägerei eine schwere Folge verursacht worden sein.
Ja, in der Tat!
§ 231 Abs. 1 StGB fordert neben der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes auch das Vorliegen einer objektive Bedingung der Strafbarkeit. Als schwere Folge muss es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder einem Todesfall gekommen sein. Die Folge muss auch durch die Schlägerei erfolgt sein. Nicht eine bestimmte Handlung eines Beteiligten muss ursächlich sein, es genügt, wenn in der Gesamtheit der Schlägerei oder des Angriffs die Ursache liegt.
Durch diese objektive Bedingung der Strafbarkeit will der Gesetzgeber nur die wirklich besonders gefährlichen Schlägereien erfassen und wiederum die ungefährlichen unberücksichtigt lassen.
3. Da O auf einem Auge erblindet, liegt eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) vor.
Ja!
Sehvermögen ist die Fähigkeit, Gegenstände als solche visuell zu erkennen. Das Sehvermögen ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. ein Restsehvermögen von 5-10% verbleibt. Bezüglich der Verwirklichung der schweren Folge ist kein Vorsatz notwendig; die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist gerade kein Element des objektiven Tatbestandes.
Da O erblindet, ist die schwere Folge zu bejahen.
4. Obwohl B beim Eintritt der schweren Folge nicht mehr anwesend war, macht er sich wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar.
Genau, so ist das!
Der Zeitpunkt der Beteiligung ist nach hM nicht von Bedeutung. Es ist gleichgültig, ob der Täter schon vor Eintritt der schweren Folge ausgeschieden ist oder sich erst danach an der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer beteiligt. Er ist in jedem Fall strafbar.
B erfüllt § 231 Abs. 1 StGB, da sein Aussteigen vor der erfolgsverursachenden Handlung die Zurechnung der objektiven Strafbarkeitsbedingung nicht ausschließt.
Grund für den weiten Zeitrahmen ist, dass typischerweise auch die frühere Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat und insoweit in der andauernden gefährlichen Schlägerei fortlebt. Zudem wurde die Norm bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikte ausgestaltet, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (Entstehungsgeschichte/Telos).