Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Beteiligung - seelische Misshandlung
Beteiligung - seelische Misshandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Babysitterin T macht sich einen Spaß daraus, den fünfjährigen O durch Geschichten über Ratten und Spinnen in Angstzustände zu versetzen. Dazu stiftet ihr Freund A sie an.
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Einordnung des Falls
Beteiligung - seelische Misshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der fünfjährige O ist taugliches Tatobjekt im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen T und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).
Ja!
3. Das Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB.
Genau, so ist das!
4. T hat O durch das Versetzen in Angstzustände seelisch "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Da T den O seelisch quält, gilt für A § 28 Abs. 1 StGB.
Ja!
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