Beteiligung - seelische Misshandlung

10. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Babysitterin T macht sich einen Spaß daraus, den fünfjährigen O durch Geschichten über Ratten und Spinnen in Angstzustände zu versetzen. Dazu stiftet ihr Freund A sie an.

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Einordnung des Falls

Beteiligung - seelische Misshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der fünfjährige O ist taugliches Tatobjekt im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) bezieht sich auf bestimmte Schutzverhältnisse, bei denen der Täter jeweils eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehat. Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. O ist als Fünfjähriger taugliches Schutzobjekt.
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2. Zwischen T und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).

Ja!

Täter und Opfer müssen in einer rechtliche Beziehung zueinander stehen. Diese Verpflichtung ist ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 StGB). § 225 Abs. 1 StGB unterscheidet vier verschiedene Schutzverhältnisse: Fürsorge und Obhut (Nr. 1), Hausstand (Nr. 2), der Gewalt überlassen (Nr. 3) und Dienst- und Arbeitsverhältnis (Nr. 4). Eine Person ist von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden (§ 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB), wenn sie vom Täter mit Willen des Fürsorgepflichtigen in einem bestimmten zeitlichen Umfang beaufsichtigt wird (tatsächlicher Vorgang). Dies trifft für T als Babysitterin zu.

3. Das Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB.

Genau, so ist das!

§ 225 StGB normiert ein Sonderdelikt. Der Täter muss in einem der tatbestandlich genannten Pflichtenverhältnisse zu dem Opfer stehen. Wie sich dies auf einen Beteiligten auswirkt, hängt von der verwirklichten Tatbestandsvariante ab: § 225 StGB ist mit Ausnahme des "Quälens" eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der ersten Variante umfasst der Zweck der Norm nämlich auch seelische Misshandlungen und ist insoweit im Verhältnis zu § 223 Abs. 1 StGB ein eigenständiges Delikt (delictum sui generis). Für Teilnehmer gilt § 28 Abs. 2 StGB, soweit eine Qualifikation des § 223 Abs. 1 StGB vorliegt. Soweit die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) ein eigenständiges Delikt darstellt, gilt § 28 Abs. 1 StGB.

4. T hat O durch das Versetzen in Angstzustände seelisch "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. Erfasst hiervon sind auch seelische Leiden, denn neben der körperlichen Unversehrtheit wird von § 225 Abs. 1 StGB auch die psychische Integrität einer unter besonderen Schutzverhältnissen stehenden Person geschützt. Durch das Versetzen in Angstzustände hat T den O gequält.

5. Da T den O seelisch quält, gilt für A § 28 Abs. 1 StGB.

Ja!

§ 225 StGB fungiert nicht als Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), wenn der Täter das Opfer seelisch quält. In diesem Fall fungiert § 225 StGB als eigenständiges Delikt (delictum sui generis). Im Rahmen der Beteiligung ergeben sich folgende Auswirkungen: Für Teilnehmer, die selbst nicht schutzpflichtig sind, gilt hinsichtlich des seelischen Quälens § 28 Abs. 1 StGB. Es fehlt ein Grundtatbestand. Die Teilnahme eines Außenstehenden an den anderen Begehungsweisen richtet sich nach § 28 Abs. 2 StGB, weil dann die einfache Körperverletzung der Grundtatbestand ist. A ist Teilnehmer und nicht selbst schutzpflichtig. Daher gilt hinsichtlich des Quälens durch T für ihn § 28 Abs. 1 StGB.
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