Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Beteiligung - seelische Misshandlung
Beteiligung - seelische Misshandlung
3. Juli 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (12.123 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Babysitterin T macht sich einen Spaß daraus, den fünfjährigen O durch Geschichten über Ratten und Spinnen in Angstzustände zu versetzen. Dazu stiftet ihr Freund A sie an.
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Einordnung des Falls
Beteiligung - seelische Misshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der fünfjährige O ist taugliches Tatobjekt im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
2. Zwischen T und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).
Ja!
3. Das Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB.
Genau, so ist das!
4. T hat O durch das Versetzen in Angstzustände seelisch "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Da T den O seelisch quält, gilt für A § 28 Abs. 1 StGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Inkognito
18.5.2025, 19:37:11
Ich möchte das hier untersuchte Verhalten in keiner Weise gut heißen oder befürworten, jedoch finde ich, dass einem Kind Gruselgeschichten zu erzählen um es in "Angstzustände" zu versetzen, nicht die selbe Erheblichkeit hat wie das Zigaretten ausdrücken einige Aufgaben vorher. Es wäre vielleicht gut, die Aufgabe dahingehend abzuändern, dass das Kind hier besonders stark psychisch leidet oder die Täterin dies beabsichtigt. Sonst sind die Hälfte der älteren Geschwister unseres Landes bald hinter Gittern.
benjaminmeister
25.5.2025, 10:03:32
Ich sehe das ähnlich und halte hier das Quälen für vorschnell bejaht: Es ist die Verursachung von länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art erforderlich. Weder ist das Leider hier derart lang wie im Einsperrfall (ganze Nacht) noch so intensiv (dort Todesangst, hier "Angstzustände"). Einer der anderen JF-Fälle ist ja auch einem BGH-Fall nachempfunden: Dort hat der Vater das Kind geschlagen und Brot in den Mund gestopft und da wird das Quälen mangels länger andauernder Schmerzen/Leiden auch verneint. Man tut sich hier wirklich keinen Gefallen mit dem Erzählen von Spinnengeschichten eine Strafbarkeit von 3 Monaten bis 5 Jahren selbst im minderschweren Fall zu bejahen, während man bei den
Heimtücke-Mordfällen groß diskutiert, dass
Schuldund Strafe in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen.
Robinski
24.5.2025, 21:50:11
Ist jedwedes Quälen ein eigenes Delikt oder ist physisches Quälen eine Qualifikation zu § 223 I StGB und dann nur das psychische Quälen als eigenes Delikt erfasst?