Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Beteiligung - seelische Misshandlung
Beteiligung - seelische Misshandlung
31. Mai 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (11.065 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Babysitterin T macht sich einen Spaß daraus, den fünfjährigen O durch Geschichten über Ratten und Spinnen in Angstzustände zu versetzen. Dazu stiftet ihr Freund A sie an.
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Einordnung des Falls
Beteiligung - seelische Misshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der fünfjährige O ist taugliches Tatobjekt im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen T und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).
Ja!
3. Das Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB.
Genau, so ist das!
4. T hat O durch das Versetzen in Angstzustände seelisch "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Da T den O seelisch quält, gilt für A § 28 Abs. 1 StGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Inkognito
18.5.2025, 19:37:11
Ich möchte das hier untersuchte Verhalten in keiner Weise gut heißen oder befürworten, jedoch finde ich, dass einem Kind Gruselgeschichten zu erzählen um es in "Angstzustände" zu versetzen, nicht die selbe Erheblichkeit hat wie das Zigaretten ausdrücken einige Aufgaben vorher. Es wäre vielleicht gut, die Aufgabe dahingehend abzuändern, dass das Kind hier besonders stark psychisch leidet oder die Täterin dies beabsichtigt. Sonst sind die Hälfte der älteren Geschwister unseres Landes bald hinter Gittern.