Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alleinlebende T passt auf seinen Sohn, Säugling O, auf. T behandelt O stets fürsorglich. O beginnt jedoch unaufhörlich zu schreien. Um O nach 30 Minuten endlich zur Ruhe zu bringen, schüttelt T ihn für eine Minute ruckartig. Die dadurch verursachten rotatorischen Kräfte führen zu einer irreparablen Hirnschädigung, die eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt.
Einordnung des Falls
Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "roh misshandelt" (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!