Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung


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Der alleinlebende T passt auf seinen Sohn, Säugling O, auf. T behandelt O stets fürsorglich. O beginnt jedoch unaufhörlich zu schreien. Um O nach 30 Minuten endlich zur Ruhe zu bringen, schüttelt T ihn für eine Minute ruckartig. Die dadurch verursachten rotatorischen Kräfte führen zu einer irreparablen Hirnschädigung, die eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt.

Einordnung des Falls

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "roh misshandelt" (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Eine rohe Misshandlung ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. BGH: T sei durch das laute dauerhafte Schreien des Säuglings angespannt gewesen. Er wollte vorrangig den Säugling zur Ruhe bringen. Es sei aber nicht feststellbar, dass er das Gefühl für das Leiden seines Sohnes verkannt habe. Seine Gesinnung war damit nicht gefühllos (RdNr. 9f.). T hat sich aber wegen schwerer Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 StGB) strafbar gemacht.

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