[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Krankenpfleger T neigt zu Sadismus und erfreut sich daran, die kranke bettlägerige Patientin O langsam verhungern zu sehen. Deshalb gibt er ihr entweder kein Essen oder nur sehr wenig. Infolgedessen magert O stark ab und erleidet einen Herzfehler.

Einordnung des Falls

Var. 3: Böswilliges Vernachlässigen der Sorgepflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Patientin O ist taugliches Tatobjekt der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) bezieht sich auf bestimmte Schutzverhältnisse, bei denen der Täter jeweils eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehat. Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. Gebrechlichkeit ist eine Störung der körperlichen Gesundheit, die ihren Ausdruck in einer Behinderung der Bewegungsfreiheit findet. Krankheit ist ein pathologischer Zustand. Wehrlos ist, wer sich gegen eine Misshandlung allenfalls in eingeschränkter Weise wehren kann. Dies muss wiederum auf der Gebrechlichkeit oder Krankheit beruhen. Als kranke bettlägerige Patientin ist O "wegen Krankheit wehrlos".

2. Auch wer vorsätzlich "durch böswillige Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht eine schutzbefohlene Person an der Gesundheit schädigt", verwirklicht den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht ist ein Spezialfall der Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 StGB). Der Täter muss zunächst die Pflicht haben, für das Opfer zu sorgen (eine der in den Nr. 1–4 genannten Schutzpflichten). Diese Pflicht muss er vernachlässigen (echtes Unterlassungsdelikt). Die Sorgepflicht wird regelmäßig durch ein Unterlassen vernachlässigt. Aber auch durch ein Handeln (z.B. grundlose Schläge) kann der Täter seine Fürsorgepflicht verletzen, da sie ihm gebietet, das Opfer nicht grundlos zu schlagen. "Phänomenologisch" kann sich die Sorgepflichtvernachlässigung also als ein Handeln darstellen. "Normativ relevant" aber indes ist nicht das Handeln (Schlagen), sondern das Unterlassen (die Sorgepflichtvernachlässigung).

3. Zwischen T und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).

Ja, in der Tat!

Täter und Opfer müssen in einer rechtliche Beziehung zueinander stehen. Diese Verpflichtung ist ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 StGB). § 225 Abs. 1 StGB unterscheidet vier verschiedene Schutzverhältnisse: Fürsorge und Obhut (Nr. 1), Hausstand (Nr. 2), der Gewalt überlassen (Nr. 3) und Dienst- und Arbeitsverhältnis (Nr. 4). Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters, wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Garanten sind insbesondere Eltern, Pflegeeltern, Betreuer, Leiter und Angestellte von Erziehungsanstalten, Altersheimen und Krankenhäusern, Beamte des Straf- und Maßregelvollzugs. Bloße Gefälligkeitsverhältnisse reichen nicht aus. T ist Krankenpfleger.

4. T hat durch "Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht" eine Gesundheitsschädigung bei O herbeigeführt (§ 225 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Ja!

Indem T es unterließ, seiner Tätigkeit als Krankenpfleger nachzukommen und der O genügend Nahrung zukommen zu lassen, hat er seine Fürsorgepflicht vernachlässigt und hierdurch den Herzfehler bei O verursacht.

5. T hat "böswillig" gehandelt (§ 225 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Eine der tatbestandlich genannten Sorgepflichten ist böswillig vernachlässigt, wenn sie der Täter aus einem besonders verwerflichen Beweggrund nicht erfüllt. Fehlender guter Wille ist noch kein böser Wille. "Neutrale" Motive wie z.B. Gleichgültigkeit, Energielosigkeit, erzieherische Schwäche oder Überforderung genügen nicht. Verwerfliche Motive sind etwa Hass, Geiz, Eigennutz oder sadistische Neigungen. T handelte aus sadistischer Neigung. Die Böswilligkeit prüfst Du im subjektiven Tatbestand nach dem Vorsatz.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024